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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/08/492

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Beratungsfolge

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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung

A:   Sachbericht

B:   Stellungnahme der Verwaltung

C:   Prüfungen:              1.              Umweltverträglichkeit

                            2.              Kinder- und Jugendbeteiligung

D:   Finanzielle Auswirkungen

E:   Beschlussempfehlung

 

 

Zu A und B: Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung

Die Planung wurde zuletzt beraten im Bau- und Planungsausschuss am 03.09.08 mit dem Auftrag zu erneuter Überarbeitung.

Die Abwägung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde dort zwar beraten, jedoch nicht beschlossen. Insoweit findet sich in der Beschlussempfehlung zu E ein entsprechender Vorschlag mit Verweis auf die Sitzungsvorlage zu letzter Sitzung.

 

Aufgrund der Beratung ergeben sich inhaltlich folgende Änderungen:

Das Planungsprofil der Königsberger Straße wird um einen 2,50 m breiten Pflanzstreifen an der Südseite ergänzt. (In der Planzeichnung wird jedoch nur die Fläche der öffentlichen Straße festgesetzt, der Pflanzstreifen ist darin enthalten. Die Baumstandorte werden entsprechend der Baumart und der Grundstückszufahrten gewählt.)

Dazu verläuft im Abstand von 2 m die Baugrenze auf dem unbebauten Grundstück an der Königsberger Straße. Die Baugrenze entspricht dann in etwa der bestehenden Bauflucht.

Das unbebaute Grundstück wird etwa hälftig in die Quartiere 3 (Ecke Wilhelmstraße) und 4 (benachbart Königsberger Straße 2a) geteilt. Beide Quartiere erhalten die Festsetzung „nur Einzelhäuser zulässig“, geplante Doppelhäuser müssen also allseitig den Grenzabstand einhalten und gelten damit als ein Wohngebäude. Dadurch ist gewährleistet, dass sie nicht mehr als 2 Wohnungen erhalten dürfen, also je Haushälfte eine.

 

Im Quartier 4 wird eine Traufhöhe festgesetzt, ein Neubau muss sich also gestalterisch mit dem Beginn des Daches an der bestehenden Bebauung der Königsberger Straße orientieren.

 

Zwischenzeitlich erreicht uns eine erneute Einwendung von Betroffenen und Benachbarten des Plangebiets mit dem Wunsch, die Firsthöhe von 9 m auf 8 m zu reduzieren. Da die Grundeigentümer selbst die Höhenbegrenzung für ihren neuen Bauplatz wünschen, wird nun vorgeschlagen, die Einwendung zu berücksichtigen und damit die bestehende Höhenentwicklung aufzunehmen.

 

Insoweit sind also die städtebaulichen Aspekte baulicher Dichte und die nachbarlichen Belange gewahrt.

 

Der Grundeigentümer erklärt sich nach wie vor nicht einverstanden mit dem vorgesehenen Profil der Königsberger Straße, weil dadurch sein Grundstück von einem Streifen öffentlicher Verkehrsfläche überlagert wird. Er benötigt jedoch die volle Breite, weil die Doppelhäuser mit der Terrassenseite nach Süden orientiert werden sollen und dafür jeder Meter bedeutsam ist.

 

So wurde seitens der Stadt die Königsberger Straße alternativ als verkehrsberuhigter Bereich überplant, um die dazu erforderliche Profilbreite festzustellen. Im Ergebnis reicht dafür die bestehende öffentliche Verkehrsfläche aus, das Grundstück wäre in voller Breite nutzbar.

 

Der „Gesamtplan Verkehrsberuhigung Tornesch“ von 1989 sieht für die Königsberger Straße einen Tempo-6-km/h-Bereich vor, insoweit wäre also auch diese Variante denkbar. Zur Sitzung werden die Profilvarianten Tempo-30 und Tempo-6 vorgestellt. Mit einer Entscheidung über das Profil kann die Planung zur öffentlichen Auslegung beschlossen werden.

 

 

Zu C: Prüfungen

1. Umweltverträglichkeit              Die Planung wird im Verfahren nach § 13 a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) betrieben, die Umweltauswirkungen sind in einer Vorprüfung abgearbeitet und als nicht erheblich eingestuft. Auf eine Umweltprüfung mit Umweltbericht kann daher verzichtet werden.

 

2. Kinder- und Jugendbeteiligung              ./.
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Finanz. Auswirkung

Zu D: Finanzielle Auswirkungen                            ./.
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Beschlussvorschlag

Zu E: Beschlussempfehlung

1. Die Abwägung zu A/B der Vorlage VO/08/459 der Sitzung vom 03.09.08 wird beschlossen.

 

2. Das Planverfahren wird gem. § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) durchgeführt, von einer Umweltprüfung wird abgesehen.

 

3. Der Entwurf des B-Plans 74 wird mit der Begründung beschlossen und zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Die Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB sind von der Auslegung zu benachrichtigen.

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Anlagen

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