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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/20/050

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Beratungsfolge

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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung

Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung

 

Die Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen der Stadt Tornesch besteht in ihrer jetzigen Form bereits seit dem 11.12.2002.

 

Anders als Satzungen zur Erhebung kommunaler Abgaben verliert eine Satzung zur Regelung von Sondernutzungen nicht automatisch nach dem Ablauf einer bestimmten Zeit ihre Gültigkeit.

 

Strengere Anforderungen an das Zitiergebot und ein erforderlicher Hinweis zur Verarbeitung personenbezogener Daten machen es allerdings zweckmäßig, anstatt eines Nachtrags eine neue Ursprungssatzung zu erlassen. In diese wurden zudem etliche redaktionelle Änderungen eingearbeitet.

 

Die Satzung wurde mit der Straßenverkehrsaufsicht des Kreises Pinneberg sowie der örtlich zuständigen Polizeistation abgestimmt.

 

Erstmalig beinhaltet die neue Satzung die folgenden Regelungen, die nach Ansicht der Verwaltung sinnvoll erscheinen.

 

§ 4 Abs. 1

Der maximale Zeitraum, für den eine Plakatierung bewilligt wird, beträgt 21 Tage.

 

§ 4 Abs. 2

Plakatierungsgenehmigungen werden grundsätzlich nur für Veranstaltungen innerhalb des Stadtgebiets und der benachbarten Städte und Gemeinden erteilt. Hierzu gab es bereits in der Vergangenheit eine Übereinkunft, die allerdings nicht in der bisherigen Satzung schriftlich fixiert war. Gleiches gilt für den Ausschluss der gewerblichen Werbung.

 

Die Ausnahmebestimmung für Veranstaltung von großem überörtlichem Interesse ermöglicht Werbung z.B. für die Karl-May-Festspiele o.ä.

 

Die Ausnahmebestimmung für Neueröffnungen erscheint aus Gründen der Wirtschaftsförderung sinnvoll.

 

§ 4 Abs. 3

Die Beschränkung auf maximal 50 Standorte dient der Eindämmung von ausufernden Plakatierungsaktionen.

 

Straßenverkehrsrechtlich wären zu den o.g. Punkten auch andere Regelungen möglich, die Entscheidung darüber obliegt der Selbstverwaltung.

 

§ 4 Abs. 7 der Satzung verdeutlicht, dass die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ausdrücklich nicht für das Aufstellen und das Anbringen von Plakaten durch Parteien anlässlich von Wahlen gelten. Dies ist insbesondere für eine eventuelle Begrenzung der zulässigen Stellplätze von Relevanz, die in der Vergangenheit in der Stadt Tornesch bereits mehrfach ein Thema war.

 

Eine Abstufung bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Plakatstellplätze je nach Bedeutung der einzelnen Parteien gemäß dem sogenannten „Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit“ aus § 5 Abs. 1 PartG wurde bislang von der Rechtsprechung für zulässig gehalten. Jedoch darf die Abstufung nicht zum „optischen Untergang“ der kleinen Parteien führen; auch der kleinsten Partei muss eine wirksame Wahlwerbung möglich sein.

 

Gemäß Erlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration vom 28.03.2019 ist daher eine satzungsmäßige, generell für alle Wahlkämpfe geltende Festlegung einer bestimmten Anzahl von Wahlplakaten im Wahlgebiet problematisch. Über den Umfang der Plakatierungsmöglichkeiten, z.B. über die Festlegung einer Obergrenze für die Plakatanzahl, müsste vielmehr wahlbezogen dann entschieden werden, wenn nahezu feststeht, wie viele Parteien sich mit Wahlvorschlägen an der Wahl beteiligen und Wahlkampf betreiben wollen.

 

Hierzu sollte vor zukünftigen Wahlen ein formeller Beschluss durch die Gremien der Tornescher Selbstverwaltung getroffen werden.

 

Prüfungen:

 

1. Umweltverträglichkeit

 

entfällt

 

 

 

2. Kinder- und Jugendbeteiligung

 

entfällt

 

 

 

 

Prüfungen:

1. Umweltverträglichkeit

entfällt

 

2. Kinder- und Jugendbeteiligung

entfällt
 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen / Darstellung der Folgekosten

 

Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen:

 

ja

x

nein

 

Die Maßnahme/Aufgabe ist:

 

 

vollständig eigenfinanziert

 

 

 

 

teilweise gegenfinanziert

 

 

 

 

vollständig gegenfinanziert

 

Auswirkungen auf den Stellenplan:

 

Stellenmehrbedarf

 

Stellenminderbedarf

 

 

 

 

höhere Dotierung

 

Niedrigere Dotierung

 

 

 

x

Keine Auswirkungen

 

 

 

Es wurde eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt:

 

ja

x

nein

Es liegt eine Ausweitung oder eine Neuaufnahme einer

 

 

 

 

Freiwilligen Leistung vor:

 

ja

 

nein

 

Produkt/e:

Erträge/Aufwendungen

2019

2020

2021

2022

2023

2024 ff.

in EUR

* Anzugeben bei Erträgen, ob Zuscsse/Zuweisungen; Transfererträge; Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge

* Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalaufwand; Sozialtransferaufwand; Sachaufwand; Zuschüsse/Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen

 

Erträge*:

 

 

 

 

 

 

Aufwendungen*:

 

 

 

 

 

 

Saldo (E-A)

 

 

 

 

 

 

  davon noch zu veranschlagen:

 

 

 

 

 

 

 

Investition/Investitionsförderung

2019

2020

2021

2022

2023

2024 ff.

in EUR

 

 

 

 

 

 

 

Einzahlungen

 

 

 

 

 

 

Auszahlungen

 

 

 

 

 

 

Saldo (E-A)

 

 

 

 

 

 

  davon noch zu veranschlagen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erträge (z.B. Aufsung von Sonderposten)

 

 

 

 

 

 

  Abschreibungsaufwand

 

 

 

 

 

 

Saldo (E-A)

 

 

 

 

 

 

  davon noch zu veranschlagen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verpflichtungsermächtigungen

 

 

 

 

 

 

  davon noch zu veranschlagen:

 

 

 

 

 

 

 

Folgeeinsparungen/-kosten

(indirekte Auswirkungen, ggf. sorgfältig zu sctzen)

2019

2020

2021

2022

2023

2024 ff.

in EUR

* Anzugeben bei Erträgen, ob Zuscsse/Zuweisungen; Transfererträge; Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge

* Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalaufwand; Sozialtransferaufwand; Sachaufwand; Zuschüsse/Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen

 

 

 

 

 

 

 

Erträge*:

 

 

 

 

 

 

Aufwendungen*:

 

 

 

 

 

 

Saldo (E-A)

 

 

 

 

 

 

  davon noch zu veranschlagen:

 

 

 

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschluss(empfehlung) 


Die Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen der Stadt Tornesch wird in der anliegenden Form beschlossen.


 

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Anlagen

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