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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/17/144

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Beratungsfolge

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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung

Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung

Das Plangebiet  umfasst eine Fläche von ca. 57,2 ha. Davon sind ca. 34 ha als gewerbliche Bauflächen und ca. 1,1 ha als gemischte Bauflächen vorgesehen; die restlichen Flächen dienen der verkehrlichen Erschließung sowie v.a. als Grünflächen für die Regenrückhaltung und für Ausgleichsmaßnahmen.

 

Im bestehenden „Businesspark Tornesch“ südöstlich der Ahrenloher Str. stehen keine Flächen mehr für weitere Betriebsansiedlungen zur Verfügung.

 

Bevor der potenzielle Gewerbeflächen-Standort in Oha im Rahmen des überregionalen Gewerbeflächenentwicklungskonzeptes betrachtet wurde, wurde der Standort aus landschaftsökologischer Sicht bewertet, dabei wurden auch alternative Standortbereiche untersucht (Planungsbüro Mordhorst-Bretschneider GmbH: Landschaftsökologischer Fachbeitrag zur Standortsuche für ein Gewerbegebiet in der Stadt Tornesch 25.03.2013). Ergebnis der Untersuchung ist, dass der Gewerbeflächen-Standort im Bereich Oha innerhalb der Stadt Tornesch die wenigsten Konflikte birgt.

 

Das „Gewerbeflächenentwicklungskonzept für die Landesentwicklungsachsen A23/B5 und A20“ empfiehlt für den Kreis Pinneberg die Entwicklung von Gewerbeflächen für den überörtlichen Bedarf an fünf Standorten entlang der A23, darunter am „Businesspark Tornesch“:

Ziel der Untersuchung war es, zu untersuchen, an welchen Standorten entlang der durch das Landesentwicklungskonzept definierten Entwicklungsachsen A 23/B 5 und der künftigen A 20 genügend Gewerbeflächen bis zum Jahr 2030 zur Verfügung gestellt werden können. Die lokalen Gewerbeflächen des örtlichen Bedarfs waren nicht Gegenstand der Untersuchung. Ergebnis:

  • „Die vier Kreise der Westküste verfügen über eine kurzfristig ausreichende Flächenversorgung im Wirkungskorridor der Landesentwicklungsachsen.
  • Die Prognose zeigt, dass für den Zeitraum bis 2030 zusätzliche Gewerbeflächen entwickelt werden müssen.
  • Hierbei verfügt der Kreis Dithmarschen gegenwärtig schon über die notwendigen Flächen (…).
  • In den übrigen drei Kreisen sind die empfohlenen Standorte/Gebiete (auch angesichts der unberechenbaren Entwicklungszeit) sukzessive zu entwickeln.
  • Neben diesen Gebieten im Wirkungskorridor der Landesentwicklungsachsen sind in den Ämter/Kommunen lokale Standorte und Gebiete für den örtlichen Bedarf zu entwickeln.“

 

Der Standort wurde somit bereits im Rahmen des „Gewerbeflächenentwicklungskonzeptes für die Landesentwicklungsachsen A23/B5 und A20“ als Entwicklungsfläche für ein Gewerbegebiet empfohlen. Diese Empfehlung stellt eine der Grundlagen im Zuge der laufenden Neuaufstellung des Regionalplans durch das Land dar, auf dessen Basis die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung dann im Laufe des Verfahrens erfolgen kann.

 

Die Größe der Gewerbeflächenausweisung im Rahmen dieser Flächennutzungsplan-Änderung (mehr als 5 ha)  erfordert eine gemeinsame Beschlussfassung in allen Mitgliedskommunen des gemeinsamen Flächennutzungsplanes der Städte Uetersen und Tornesch sowie der Gemeinden Heidgraben und Moorrege.

 

 

Prüfungen:

1. Umweltverträglichkeit

entfällt

 

2. Kinder- und Jugendbeteiligung

entfällt

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen / Darstellung der Folgekosten

 

Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen:

x

ja

 

nein

 

Die Maßnahme/Aufgabe ist:

 

x

vollständig eigenfinanziert

 

 

 

 

teilweise gegenfinanziert

 

 

 

 

vollständig gegenfinanziert

 

Auswirkungen auf den Stellenplan:

 

Stellenmehrbedarf

 

Stellenminderbedarf

 

 

 

 

höhere Dotierung

 

Niedrigere Dotierung

 

 

 

x

Keine Auswirkungen

 

 

 

Es wurde eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt:

 

ja

x

nein

Es liegt eine Ausweitung oder eine Neuaufnahme einer

 

 

 

 

Freiwilligen Leistung vor:

 

ja

x

nein

 

Produkt/e:

Erträge/Aufwendungen

2017

2018

2019

2020

2021

2022 ff.

in EUR

* Anzugeben bei Erträgen, ob Zuscsse/Zuweisungen; Transfererträge; Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge

* Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalaufwand; Sozialtransferaufwand; Sachaufwand; Zuschüsse/Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen

 

Erträge*:

 

 

 

 

 

 

Aufwendungen*:

12.000

40.000

 

 

 

 

Saldo (E-A)

12.000

40.000

 

 

 

 

  davon noch zu veranschlagen:

0

40.000

 

 

 

 

 

Investition/Investitionsförderung

2017

2018

2019

2020

2021

2022 ff.

in EUR

 

 

 

 

 

 

 

Einzahlungen

 

 

 

 

 

 

Auszahlungen

 

 

 

 

 

 

Saldo (E-A)

 

 

 

 

 

 

  davon noch zu veranschlagen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erträge (z.B. Aufsung von Sonderposten)

 

 

 

 

 

 

  Abschreibungsaufwand

 

 

 

 

 

 

Saldo (E-A)

 

 

 

 

 

 

  davon noch zu veranschlagen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verpflichtungsermächtigungen

 

 

 

 

 

 

  davon noch zu veranschlagen:

 

 

 

 

 

 

 

Folgeeinsparungen/-kosten

(indirekte Auswirkungen, ggf. sorgfältig zu sctzen)

2017

2018

2019

2020

2021

2022 ff.

in EUR

* Anzugeben bei Erträgen, ob Zuscsse/Zuweisungen; Transfererträge; Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge

* Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalaufwand; Sozialtransferaufwand; Sachaufwand; Zuschüsse/Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen

 

 

 

 

 

 

 

Erträge*:

 

 

 

 

 

 

Aufwendungen*:

 

 

 

 

 

 

Saldo (E-A)

 

 

 

 

 

 

  davon noch zu veranschlagen:

 

 

 

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschluss(empfehlung) 

  1.                  Zu dem bestehenden F-Plan wird die 49. Änderung aufgestellt. Der Geltungsbereich umfasst das Gebiet nordöstlich der Autobahn A 23, südwestlich der „Bundesstraße 5“ (K 21) m sowie nordwestlich der Ahrenloher Straße in einer Tiefe von ca. 700 m bis ca. 1300 m, wie aus dem beiliegenden Lageplan ersichtlich; die Änderung sieht folgende Planung vor: „Sondergebiet Umwelttechnik und Sonderbetriebe“ und „Grünflächen“ statt „Fläche für die Landwirtschaft“.

 

  1.                  Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs.1 Satz 2 BauGB).

 

  1.                  Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs.1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.

 

  1.                  Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs.1 Satz 1 BauGB soll in Form einer Abendveranstaltung durchgeführt werden.


 

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Anlagen

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