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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/17/237-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung

Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung

 

Gemäß § 95 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

 

Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung

 

1. des Haushaltsplans unter Angabe des Gesamtbetrages

 

a) der Erträge und der Aufwendungen im Ergebnisplan des Haushaltsjahres,

 

b) der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, aus der

     Investitionstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit im Finanzplan des

    Haushaltsjahres,

 

c) der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungs-

    maßnahmen (Kreditermächtigung),

 

d) der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen (Verpflichtungsermächti-

    gungen), die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und

    Investitionsförderungsmaßnahmen belasten,

 

2. des Höchstbetrages der Kassenkredite,

 

3. der Steuersätze (Hebesätze), soweit diese nicht, wie in unserer Stadt, in einer anderen

    Satzung festgesetzt worden sind,

4. der Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen

 

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 4 und 28 GO Abs. 7 von der Ratsversammlung zu beschließen.

 

 

 

Die Steuersätze (Hebesätze) der Grund- und Gewerbesteuer werden seit 2014 über eine separate Hebesatzsatzung festgesetzt.

 

Der Ergebnisplan schließt bei den Erträgen mit einem Gesamtbetrag von   25.652.000 € und bei den Aufwendungen mit einem Gesamtbetrag von 28.939.500 €, somit mit einem Jahresfehlbetrag von 3.287.500 € ab. Diese Zahlen beinhalten keine internen Leistungsverrechnungen (ILV), da diese in der Haushaltssatzung nicht nachgewiesen werden.

 

Die Verwaltung hatte bereits in der Sitzung des Finanzausschusses am 27.9.2017 die Ver-änderungen im Finanzausgleich 2018 im Zusammenhang mit dem Haushaltserlass 2018 aufgezeigt. Insbesondere die zugrundezulegende statistische Einwohnerzahl vom 31.3. des Vorjahres (2017), die gravierende Auswirkung auf den Erhalt von Schlüsselzuweisungen oder auf die Zahlung einer Finanzausgleichsumlage hat, konnte vom statistischen Landesamt noch nicht geliefert werden, so dass ersatzweise die Einwohnerzahl vom 31.3. des Vorvorjahres (2016) lt. Haushaltserlass bei der Berechnung des Finanzausgleichs 2018 zu berücksichtigen ist. Da vom Land jedoch signalisiert wurde, das im Laufe des Jahres 2018 eine Korrekturberechnung auf Basis der Einwohnerzahlen vom 31.3.2017 erfolgen soll, wird bei der Planung 2018 hinsichtlich der erwarteten Schlüsselzuweisungen von einer geschätzten Einwohnerzahl von 13.748 ausgegangen (Schlüsselzuweisungen + 497.800 € bei gleichzei-tiger Erhöhung der Kreisumlage um 194.200 €).

 

Bei dem derzeit ausgewiesenen Defizit im Ergebnisplan von 3.287.500 € ist auch darauf hinzuweisen, das die aufgrund der Eröffnungsbilanz ermittelten Abschreibungen und Erträge aus der Auflösung von Sonderposten nunmehr bei den einzelnen Produkten ihre planerische Berücksichtigung gefunden haben (2017 unter Produkt 612000 komprimiert).

 

Anmerkung: Bei Beibehaltung des Ansatzes aus den Erträgen der Gewerbesteuer von 12,5 Mio. statt derzeit 8,5 Mio. hätte demnach ein ausgeglichener Haushalt vorgelegt werden können.

 

Aufgrund der geplanten Erweiterung des Gewerbegebietes Oha und den zu erwartenden Fehlbeträgen aus 2017 wie auch 2018 ist die Stadt gezwungen, den Kassenkredit von bisher 8.000.000 € wieder auf 16.000.000 € anzuheben.

 

Die Fachausschüsse der Ratsversammlung haben die einzelnen Haushaltsansätze des Er-gebnisplans und des Finanzplans und hier insbesondere die investiven Maßnahmen des Haushaltsjahres 2018 beraten, soweit es um ihren Fachbereich bzw. Teilhaushalt (Teilergebnis- und Teilfinanzplan) ging.

 

Der Finanzausschuss hat letztendlich in seiner Sitzung am 6.12.2017 den Entwurf des Haushaltes 2018 abschließend beraten und der Ratsversammlung mehrheitlich die Beschlussfassung in der nunmehr vorgelegten Form empfohlen.

 

 

Prüfungen:

1. Umweltverträglichkeit

entfällt

 

2. Kinder- und Jugendbeteiligung

entfällt
 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen / Darstellung der Folgekosten

 

Siehe Anlagen

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschluss(empfehlung) 


Die Ratsversammlung beschließt, auf Empfehlung des Finanzausschusses, wie folgt:

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018  wird

 

1. im Ergebnisplan mit

       einem Gesamtbetrag der Erträge auf25.652.000  EUR

       einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf28.939.500  EUR

       einem Jahresfehlbetrag von  3.287.500  EUR

 

 

2. im Finanzplan mit

       einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf25.183.700  EUR

       einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf27.790.000  EUR

       einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der

       Finanzierungstätigkeit auf  1.434.400  EUR

 

       einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der

       Finanzierungstätigkeit auf  2.205.800  EUR

 

festgesetzt.

 

§ 2

 

Es werden festgesetzt:

 

1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und

    Investitionsförderungsmaßnahmen auf     931.300  EUR

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf     480.000  EUR

3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf16.000.000  EUR

4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf    118,75  Stellen

 

 

§ 3

 

1. Nach § 20 Abs.1 GemHVO-Doppik werden Teilpläne (Produkte) zu Budgets verbunden. Die Budgets sind der

    Satzung als Anlage beigefügt.

 

2. Gemäß § 22 Abs. 1 GemHVO-Doppik sind die Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen eines

    Budgets mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der internen Leistungsverrechnungen, der Abschreibungen und

    der Zuführung zu den Rückstellungen und Rücklagen gegenseitig deckungsfähig.

 

3. Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 GemHVO-Doppik sind Aufwendungen, die zu einem Budget gehören, und die dazu-

    gehörigen Auszahlungen, mit Ausnahme der in § 3 Abs.2 Satz 1 genannten Aufwendungen, übertragbar.
 

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Anlagen

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