25.09.2018 - 7 Bestellung von je 5 Mitgliedern gem. §§ 28 Ziff...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7
- Sitzung:
-
Sitzung der Ratsversammlung
- Gremium:
- Ratsversammlung
- Datum:
- Di., 25.09.2018
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:30
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Büro der Bürgermeisterin
- Bearbeiter:
- Inga Ries
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Ratsversammlung bestellt gemäß § 104 i.V.m. §§ 25,28 Abs. 1 Ziff. 20 GO folgende Vertreter/innen
in den Aufsichtsrat der Stadtwerke Tornesch GmbH:
- RH Henry Stümer - auf Vorschlag der CDU-Fraktion -
2. Frau Dr. Nicole Hamelau- auf Vorschlag der CDU-Fraktion-
3. Ratsherr Artur Rieck- auf Vorschlag der SPD-Fraktion -
4. Ratsherr Helmut Rahn- auf Vorschlag der GRÜNE- Fraktion -
5. Frau Sabine Werner- auf Vorschlag der FDP-Fraktion -
in die Gesellschafterversammlung der Stadtwerke-Tornesch-Netz-GmbH:
1. RH Henry Stümer- auf Vorschlag der CDU-Fraktion -
2. Frau Dr. Nicole Hamelau- auf Vorschlag der CDU-Fraktion-
3. Ratsherr Artur Rieck- auf Vorschlag der SPD-Fraktion -
4. RH Helmut Rahn- auf Vorschlag der GRÜNE-Fraktion -
5. Frau Sabine Werner- auf Vorschlag der FDP-Fraktion -
Beratungsverlauf:
RH Radon bittet die Ratsversammlung, nunmehr den Vorschlägen seiner Fraktion und der anderen zu folgen. Die CDU-Fraktion hat einen paritätischen Vorschlag mit einem Mann und einer Frau unterbreitet, die beide die notwendige Fachkunde für ihr Amt im Aufsichtsrat besitzen.
RH Mörker spricht sich für eine hauptamtliche Vertretung im Aufsichtsrat der Stadtwerke Tornesch GmbH aus und bittet die CDU-Fraktion, einen Sitz an die Bürgermeisterin abzutreten. RH Fäcke glaubt nicht, dass das die CDU machen wird und bittet die Selbstverwaltung und die Verwaltung, das Thema nicht über zu bewerten. Schließlich ist es ein fakultativer Aufsichtsrat. Die notwendigen Informationen, die der Hauptausschuss zur Steuerung seiner Beteiligung benötigt, kann die Gesellschafterin über die Geschäftsführung erlangen. Die Selbstverwaltung muss sich die Informationen dann „kommen lassen“.
RH Stümer erinnert daran, dass das Gemeindewirtschaftsrecht im vergangenen Jahr geändert wurde. Die Selbstverwaltung ist frei, wen sie als Aufsichtsrat oder als Gesellschafter entsendet. Die Personen müssen die notwendige Fachkunde für die Ausübung ihrer Amtes haben. Wenn keine andere Person entsendet wird, ist automatisch die gesetzliche Vertretung Gesellschafterin. Die Parität ist bei diesem Vorschlag gewährleistet (GRÜNE-Fraktion altierend).