Direkt zu:
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz

Eröffnungsbilanz

Vorbemerkung

Am 21. November 2003 hat die Ständige Konferenz der Innenminister und Senatoren der Länder (Innenministerkonferenz) beschlossen, dass durch die Reform des Gemeindehaushaltsrechts das kommunale Haushalts- und Rechnungswesen von der bislang zahlungsorientierten Kameralistik auf eine ressourcenorientierte Darstellung umgestellt werden soll. Durch die Vorgabe von Zielen für die kommunalen Dienstleistungen (Outputsteuerung), statt durch die herkömmliche Bereitstellung von Ausgabeermächtigungen (Inputsteuerung), soll die Steuerung der Kommunalverwaltung ermöglicht werden. In Folge dessen wurde das Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und anderer Gesetze (Doppik-Einführungsgesetz) vom schleswig-holsteinischen Landtag am 14. Dezember 2006 beschlossen.

Durch das Doppik-Einführungsgesetz wird das Wahlrecht zur Anwendung der doppelten Buchführung nach § 75 Abs. 4 GO an die Kommunen übertragen. In der Gemeindeordnung (GO) wurde gleichzeitig ein neuer Unterabschnitt für eine Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung § 95 ff. GO i.V.m. den einschlägigen Bestimmungen der GemHVO-Doppik eingeführt. Vom Innenministerium wurde entsprechend des § 135 Abs. 2a GO die „Landesverordnung über die Aufstellung und Ausführung eines doppischen Haushaltspla-nes der Gemeinden (GemHVO-Doppik) erlassen. Nach § 75 Abs. 4 GO hat die Gemeinde ein Wahlrecht, die Haushaltswirtschaft nach den Grunds-ätzen der kameralen Buchführung bzw. der doppelten Buchführung zu führen. Die Beschlussfas-sung der Ratsversammlung über den Umstieg auf die Doppik zum 01.01.2014 erfolgte am 23.06.2015.

Zu den verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Mit der Einführung der Doppik ergibt sich nach § 54 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) für die Stadt Tornesch die Pflicht, eine Eröffnungsbilanz unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung auf den 01.01.2014 aufzustellen. Die Gliederung erfolgt gemäß § 48 Abs. 1 und 2 GemHVO-Doppik und dient zur Gegenüberstellung von Vermögen und Finanzierungsmitteln. Die Bilanz soll ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Schuldenlage der Stadt Tornesch vermitteln. Darüber hinaus ist der Eröffnungsbilanz ein Anhang gem. § 51 GemHVO-Doppik beizufügen. Im Anhang werden die einzelnen Bilanzpositionen besonders erläutert. Weiterhin wird auf die verwendeten Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden eingegangen.

Nach § 55 Abs. 1 GemHVO-Doppik sind die zum Stichtag der Aufstellung der Eröffnungsbilanz vorhandenen Vermögensgegenstände mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 43 GemHVO-Doppik, anzusetzen. Die Abschreibung der Vermögenswerte erfolgt danach grundsätzlich in gleichen Jahresraten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (lineare Abschreibung). Für die Bestimmung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen ist gem. § 43 Abs. 4 GemHVO-Doppik die vom Innenministerium im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gegebene Abschreibungstabelle für Kommu-nen zu Grunde gelegt worden. Bei der Stadt Tornesch wurden für die Eröffnungsbilanz auf den 01.01.2014 keine Abweichungen von der linearen Abschreibungstabelle des Landes vorgenommen. Nur in den Fällen, in denen die Abschreibungstabelle des Landes Schleswig-Holstein lücken-haft war, wurde auf die steuerlichen AfA-Tabellen des Bundes ausgewichen.

Sofern die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwand hätten ermittelt werden können, wurden bei der Bewertung nach § 55 Abs. 2 GemHVO-Doppik für die Eröffnungsbilanz den Preisverhältnissen zum Anschaffungs- und Herstellungszeitpunkt entsprechende Erfahrungswerte angesetzt, die wiederum um aufgelaufene Abschreibungen nach § 43 GemHVO-Doppik vermindert wurden. Bei der Stadt Tornesch war es überwiegend möglich, bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz, auf die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten zurückzugreifen. Etwaige Ausnahmen können den Beschreibungen der Bilanzpositionen entnommen werden. Anwendung fand ebenfalls die Bewertungs- und Inventurrichtlinie der Stadt Tornesch.

Gem. § 54 Abs. GemHVO-Doppik hat die Stadt Tornesch zum 01.01.2014 eine Inventur durchzuführen. Die Inventur erfolgte in der Zeit am 08.06./11.06.2016 in den beiden Grundschulen, am 21.07.2016 und 23.07.2016 im Rathaus und Pomm 91. Für die Feuerwehren fand die Inventur am 18.04.2017 statt. Beim städt. Bauhof wurde die Inventur im Sommer 2014 durchgeführt.

Zu Beginn des ersten Haushaltsjahres mit der Rechnungsführung nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung hat die Stadt Tornesch nach § 37 Abs. 1 GemHVO-Doppik seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie ihre sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstän-de und Schulden anzugeben (Inventar). Hierbei wurden die Regelungen der Gemeindehaushaltsverordnung in der Fassung vom 15.08.2007 nebst den vom Innenministerium des Landes Schles-wig-Holstein veröffentlichen Änderungen berücksichtigt.

Weitere Angaben sind den folgenden Erläuterungen zu den einzelnen Bilanzpositionen zu entnehmen.

Die komplette Eröffnungsbilanz finden Sie als PDF-Dokument in der Randspalte verlinkt.

Kontakt

Stadt Tornesch - Die Bürgermeisterin
Wittstocker Straße 7
25436 Tornesch
Telefon:04122 9572-0
Fax:04122 55844
E-Mail oder Kontaktformular
De-Mail: info@tornesch.de-mail.de

Dokumente