01.10.2007 - 12 Satzung über das besondere Vorkaufsrecht "Alter...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 12
- Gremium:
- Bau- und Planungsausschuss
- Datum:
- Mo., 01.10.2007
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:30
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bau- und Umweltamt
- Bearbeiter:
- Claudius Oppermann
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Der Bau und Planungsausschuss empfiehlt der Ratsversammlung, die folgende Satzung zu beschließen:
Satzung der Stadt Tornesch
über das besondere Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
Aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuchs vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S 3316) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 01. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 66) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 11.10.2007 folgende Satzung über das besondere Vorkaufsrecht erlassen:
§ 1
(1) Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Alter Schulweg 5, Pinneberger Straße 24, 26 und 28 sowie Gerberweg 2, wie aus dem folgenden Plan ersichtlich:
(2) Der Plan ist Bestandteil der Satzung.
§ 2
Die Stadt kann in dem Geltungsbereich das besondere Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ausüben. Bei dem Erwerb von Flächen für öffentliche Zwecke findet für den zu zahlenden Betrag der § 28 Abs. 3 BauGB Anwendung.
§ 3
Die Satzung tritt mit dem Tag der abgeschlossenen Bekanntmachung in Kraft.
Vorstehende Satzung über das besondere Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB wird hiermit ausgefertigt.
Tornesch, ......
Stadt Tornesch
Der Bürgermeister
Beratungsverlauf:
Herr Oppermann erläutert die Sitzungsvorlage. Herr Früchtenicht fordert, dass die betroffenen Grundeigentümer über die Satzung und deren Wirkung informiert werden. Die Verwaltung sagt dies zu. Herr Rahn führt aus, dass die Stadt Tornesch für die Standortsicherung der Firma Hanns G. Werner nicht zuständig ist. Herr Thormählen regt an, dass der Geltungsbereich C entfällt und der Geltungsbereich wie folgt aussieht: nördlich Firma Hanns G. Werner - Alter Schulweg - Pinneberger Straße (L 107) - Gerberweg. Herr Krügel teilt mit, dass der Geltungsbereich C erhalten bleiben muss, da das Grundstück für eine eventuelle Begradigung des Gerberwegs benötigt wird.