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ALLRIS - Auszug

11.10.2007 - 14 Satzung über das besondere Vorkaufsrecht "Alter...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beschluss:

 

Die Ratsversammlung beschließt folgende Satzung:

 

Satzung der Stadt Tornesch

über das besondere Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB

 

 

 

Aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuchs vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S 3316) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 56), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.05.2007 (GVOBl. Schl.-Holst., S. 271) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 11.10.2007 folgende Satzung über das besondere Vorkaufsrecht erlassen:

 

 

§ 1

 

(1)  Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Alter Schulweg 5, Pinneberger Straße 24, 26 und 28 sowie Gerberweg 2, wie aus dem folgenden Plan ersichtlich:

 

(2)  Der Plan ist Bestandteil der Satzung.

 

 

§ 2

 

Die Stadt kann in dem Geltungsbereich das besondere Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ausüben. Bei dem Erwerb von Flächen für öffentliche Zwecke findet für den zu zahlenden Betrag der § 28 Abs. 3 BauGB Anwendung.

 

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit dem Tag der abgeschlossenen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Vorstehende Satzung über das besondere Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB wird hiermit ausgefertigt.

 

 

Tornesch, ......

 

 

Stadt Tornesch

Der Bürgermeister

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

19 Ja-Stimmen                            0 Nein-Stimmen              3 Enthaltungen

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Beratungsverlauf:

 

RH Hatje trägt vor, dass mit der Vorkaufsrechtssatzung langfristig die Standorterhaltung eines Betriebes im Ortsteil Esingen gesichert werden soll.

 

Bgm. Krügel ergänzt, dass in der Präambel der Satzung natürlich die letzte Fassung der Gemeindeordnung genannt wird (war in der Vorlage so noch nicht enthalten).

 

RH Rahn führt aus, dass seine Fraktion der Satzung nicht zustimmen wird. Der Betrieb hatte sich wohl mal in das Ortsbild des Ortsteil Esingen eingefügt, das sei aber heute aufgrund der durchgeführten Erweiterungen nicht mehr der Fall. Die Vorkaufsrechtssatzung steht im Widerspruch zur Ortgestaltungssatzung. Langfristig wäre eine Auslagerung in ein Gewerbegebiet sinnvoller.

 

Die FDP-Fraktion wird laut RF Eßler zustimmen. Sie bittet aber darum, die betroffenen Anlieger im Vorwege über die Rechtslage zu informieren. Bgm. Krügel erläutert die Rechtsfolgen dieser Satzung und fügt hinzu, dass die Anlieger schriftlich informiert wurden. Auf Nachfrage von RF Clauß, ob es einen Vorvertrag über die Grundstücke mit der Firma gibt, verneint Bgm. Krügel und verweist auf die Rechtslage.