09.06.2021 - 6 Beratung und Beschlussfassung über die 2. Nacht...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6
- Datum:
- Mi., 09.06.2021
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- VHS Beschlussvorlage
- Federführend:
- Zweckverband VHS-Tornesch-Uetersen
- Bearbeiter:
- Rositsa Scalisi
Beschluss:
Die Verbandsversammlung beschließt die 2. Nachtragssatzung zur Verbandssatzung des Zweckverbandes VHS Tornesch-Uetersen in folgender Fassung:
2. Nachtragssatzung zur Verbandssatzung des
Zweckverbandes „VHS Tornesch-Uetersen“
Aufgrund § 5 Abs. 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122) und § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.03.2003 (GVOBl. SH, S. 58), zuletzt jeweils geändert durch Gesetz vom 07.09.2020 (GVOBl. SH, S. 514), wird nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung vom 09.06.2021 und mit Genehmigung der Landrätin des Kreises Pinneberg folgende 2. Nachtragssatzung zur Verbandssatzung erlassen:
Nach § 6 wird folgender neuer § 6a eingefügt:
Artikel 1:
Neu: § 6a Sitzungen in Fällen höherer Gewalt
(1) Die notwendigen Sitzungen der Verbandsversammlung können bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Verbandsmitgliedern erschwert oder verhindert, ohne Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei sind geeignete technische Hilfsmittel einzusetzen, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden.
(2) Für Sitzungen der Ausschüsse gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Ob ein Fall höherer Gewalt im Sinne des Absatzes 1 vorliegt, entscheidet die oder der/die Vorsitzende in Abstimmung mit der/dem Verbandsvorsteher*in.
(4) Hinsichtlich der Durchführung der Sitzungen ist § 35 a GO zu beachten.
Artikel 2:
Diese Satzung (3. Nachtrag) tritt nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Artikel 3:
Die Genehmigung nach §§ 5 Abs. 6 Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit i.V.m. 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wurde durch die Landrätin des Kreises Pinneberg als Kommunalaufsichtsbehörde mit Verfügung vom _______ erteilt.
Tornesch, den _____
Sabine Kählert
Verbandsvorsteherin