Direkt zu:
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
ALLRIS - Auszug

12.10.2015 - 6 Anfragen von Ausschussmitgliedern

Reduzieren

Beratungsverlauf:

Frau Grün beantwortet die Fragen von Herrn Fäcke:

Wie ist der aktuelle Stand der Entscheidung zu unseren Anträgen

L 107a) Aufstellen einer Geschwindigkeitstafel, b) Aufstellen einer zusätzlichen Ortstafel linksseitig am Ortseingang?

L 110a) Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h zwischen 22 und 6 Uhr im Bereich zwischen Wilhelmstraße und Kreisel, b) Ausweitung des Überholverbotes bis zum Tunnel, c) Aufstellung von zwei Geschwindigkeitstafeln in beiden Fahrtrichtungen?

Welche Behörde hat wann und wie entschieden?

Welche möglichen Rechtsmittel stehen uns in welchen Fristen zur Verfügung (z.B. Widerspruch gegen Verwaltungsentscheidungen des Kreises oder des Landesbetriebs Straßenbau)?

Während eines Termins mit dem Fachdienst Verkehrsaufsicht des Kreises Pinneberg sowie dem zuständigen Mitarbeiter der Polizei Pinneberg für den Verkehr in Kommunen unter 20T Einwohner wurde über die Anträge mit folgenden Feststellungen diskutiert:

L 107a) Es bedarf keiner verkehrsrechtlichen Genehmigung durch den Kreis, Allerdings ist eine Standortabstimmung mit dem Straßenbaulastträger erforderlich, um Konflikte wegen der Straßenunterhaltung zu vermeiden. Die Haushaltsmittel für weitere Dialogdisplays sind im Nachtrag bereitgestellt worden, so dass nach positiver Rückmeldung durch den LBV die Beschaffung erfolgen wird. b) Der Kreis Pinneberg hat seine Anordnung zur Errichtung einer linksseitigen Ortstafel auf der L 107 von Heidgraben in Richtung Tornesch nach Abstimmung mit dem LBV zurückgenommen.

L 110a) Sofern die sachliche Voraussetzung für die Anordnung einer solchen Geschwin-digkeitsreduzierung erfüllt ist, kann diese erfolgen. Die Voraussetzung ist die Herabsetzung der Lärmpegelwerte vor Ort, sofern dies nicht durch bauliche Maßnahmen herbeigeführt werden kann. Der Nachweis muss durch ein entsprechendes Lärmgutachten erbracht werden. b) Ein innerörtliches Überholverbot ist bislang im Kreisgebiet unbekannt. Die recht-liche Möglichkeit einer solchen Anordnung wird durch den Kreis geprüft. c) siehe L 107 – a).

Der Kreis Pinneberg bietet einen gemeinsamen Gesprächstermin zwischen ihm als Verkehrsaufsicht, dem LBV als Straßenbaulastträger, der Stadtverwaltung sowie der örtlichen Politik an, um Wünsche und Anregungen der Stadt Tornesch ganzheitlich zu erörtern. Der Termin kann frühestens Anfang 2016 stattfinden.

Verkehrsteilnehmer/innen haben das Recht, gegen Anordnungen der Verkehrsbehörde Widerspruch und Klage zu erheben. Bisher liegt keine konkrete Anordnung vor, gegen die sich ein Widerspruch richten kann.

Die Verkehrsbehörde hat Geschwindigkeits-Streckengebote nach der Gefahrenlage zu beurteilen. Zugrunde gelegt werden müssen im Einzelfall z.B. Verkehrsbeobachtungen, -zählungen, ggf. Immissionsgutachten, Unfallstatistiken sowie die Aktenlage der Verkehrsbehörde.

Es gibt keine Möglichkeit, von bundes- und landesrechtlichen Vorschriften abzuweichen. Ein Ermessungsspielraum ist nur vorhanden, wenn die verkehrsrechtlichen Vorschriften dies zu lassen.