15.12.2015 - 12 Erlass einer 13. Nachtragssatzung zur Satzung ü...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 12
- Sitzung:
-
Sitzung der Ratsversammlung
- Gremium:
- Ratsversammlung
- Datum:
- Di., 15.12.2015
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 19:30
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Eigenbetrieb Abwasser
- Bearbeiter:
- Stefan Pummer
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
"1.Die der Vorlage anliegende 13. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Stadt Tornesch (Beitrags- und Gebührensatzung) vom 08.12.1999 wird beschlossen. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Satzung auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen.
2.Die Satzung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft."
Beratungsverlauf:
RH Quast, Vorsitzender des Finanzausschusses, berichtet über die Beratung dieser Satzung im Fachausschuss. Die erste Kalkulation der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren wurde wegen der Frage der Zuordnung der Kosten für die Entschlammung der Regenwasserrückhaltebecken zurückgezogen und zur Sitzung am 09.12.2015 wurde die aktuelle Fassung vorgelegt. Die Kosten für die Entschlammung sind nunmehr als Aufwand kalkuliert worden. Die Niederschlagswassergebühr muss erhöht werden, die Schmutzwassergebühr kann gesenkt werden. Der Finanzausschuss hatte noch keine Beschlussempfehlung abgegeben, so dass nunmehr die Ratsversammlung heute erstmalig entscheiden muss.
Laut Angabe von RH Fäcke wird die SPD-Fraktion heute zustimmen.
RH Klaus Früchtenicht fragt nach, ob es richtig ist, dass die BAB bis in das Ohrtbrookbecken entwässert und der zu entsorgende Schlamm deshalb Sondermüll ist. Weiterhin möchte er wissen, ob man den Straßenbaulastträger an den Kosten für die Abwasserbeseitigung beteiligen kann. Bgm. Krügel antwortet, dass es richtig ist, dass die BAB in das Ohrtbrookbecken entwässert. Bei der Gründung des Abwasserbetriebes seinerzeit wurde rechtlich geprüft, ob man die Bahn oder die Straßenbaulastträger von Bund und Land an den Kosten für die Abwasserbeseitigung beteiligen kann. Die Prüfung ist negativ ausgefallen, da der Gesetzgeber per Gesetz eine Beteiligung an den Kosten ausgeschlossen hat.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1,8 MB
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