Beschlussvorlage - VO/17/237
Grunddaten
- Betreff:
-
Beratung über den Entwurf des doppischen Haushaltes 2018 der Stadt Tornesch (Ergebnis- und Finanzplan)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für allgemeine Verwaltung und Finanzen
- Bearbeiter:
- Jörg-Andreas Rechter
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Vorberatung
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15.11.2017
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Vorberatung
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22.11.2017
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Vorberatung
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06.12.2017
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Gestoppt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung
Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung
Gemäß § 95 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
1. des Haushaltsplans unter Angabe des Gesamtbetrages
a) der Erträge und der Aufwendungen im Ergebnisplan des Haushaltsjahres,
b) der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, aus der
Investitionstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit im Finanzplan des
Haushaltsjahres,
c) der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungs-
maßnahmen (Kreditermächtigung),
d) der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen (Verpflichtungsermächti-
gungen), die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen belasten,
2. des Höchstbetrages der Kassenkredite,
3. der Steuersätze (Hebesätze), soweit diese nicht, wie in unserer Stadt, in einer anderen
Satzung festgesetzt worden sind,
4. der Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 4 und 28 GO Abs. 7 letztendlich von der Ratsversammlung zu beschließen.
Die Fachausschüsse der Ratsversammlung haben die einzelnen Haushaltsansätze des Ergebnisplans und des Finanzplans und hier insbesondere die investiven Maßnahmen des Haushaltsjahres 2018 bereits beraten, soweit es um ihren Fachbereich bzw. Teilhaushalt (Teilergebnis- und Teilfinanzplan) ging.
Die Steuersätze (Hebesätze) der Grund- und Gewerbesteuer werden seit 2014 über eine separate Hebesatzsatzung festgesetzt.
Der Ergebnisplan schließt derzeit bei den Erträgen mit einem Gesamtbetrag von 25.652.000 € und bei den Aufwendungen mit einem Gesamtbetrag von 28.992.200 €, somit mit einem Jahresfehlbetrag von 3.340.200 € ab. Diese Zahlen beinhalten keine internen Leistungsverrechnungen (ILV), da diese in der Haushaltssatzung nicht nachgewiesen werden.
Die Verwaltung hatte bereits in der Sitzung des Finanzausschusses am 27.9.2017 die Veränderungen im Finanzausgleich 2018 im Zusammenhang mit dem Haushaltserlass 2018 aufgezeigt. Insbesondere die zugrundezulegende statistische Einwohnerzahl vom 31.3. des Vorjahres (2017), die gravierende Auswirkung auf den Erhalt von Schlüsselzuweisungen oder auf die Zahlung einer Finanzausgleichsumlage hat, konnte vom statistischen Landesamt noch nicht geliefert werden, so dass ersatzweise die Einwohnerzahl vom 31.3. des Vorvorjahres (2016) lt. Haushaltserlass bei der Berechnung des Finanzausgleichs 2018 zu berücksichtigen ist. Da vom Land jedoch signalisiert wurde, das im Laufe des Jahres 2018 eine Korrekturberechnung auf Basis der Einwohnerzahlen vom 31.3.2017 erfolgen soll, wird bei der Planung 2018 hinsichtlich der erwarteten Schlüsselzuweisungen von einer geschätzten Einwohnerzahl von 13.748 ausgegangen (Schlüsselzuweisungen + 497.800 € bei gleichzeitiger Erhöhung der Kreisumlage um 194.200 €).
Bei dem derzeit ausgewiesenen Defizit im Ergebnisplan von 3.340.200 € ist darauf hinzuweisen, das die aufgrund der Eröffnungsbilanz ermittelten Abschreibungen und Erträge aus der Auflösung von Sonderposten nunmehr bei den einzelnen Produkten ihre planerische Berücksichtigung gefunden haben (2017 unter Produkt 612000 komprimiert).
Anmerkung: Bei Beibehaltung des Ansatzes aus den Erträgen der Gewerbesteuer von 12,5 Mio. statt derzeit 8,5 Mio. hätte demnach ein ausgeglichener Haushalt vorgelegt werden können.
Aufgrund der geplanten Erweiterung des Gewerbegebietes Oha und den zu erwartenden Fehlbeträgen aus 2017 wie auch 2018 ist die Stadt gezwungen, den Kassenkredit von bisher 8.000.000 € wieder auf 16.000.000 € anzuheben.
Der Entwurf des Haushaltes 2018 wird auf Wunsch einiger Mitglieder des Finanzausschusses zusätzlich direkt an diese in Form einer Excel-Tabelle versendet.
Weitere Erläuterungen erfolgen, soweit gewünscht, mündlich.
Prüfungen:
1. Umweltverträglichkeit
entfällt
2. Kinder- und Jugendbeteiligung
entfällt
Beschlussvorschlag
Beschluss(empfehlung)
Auf Empfehlung des Finanzausschusses beschließt die Ratsversammlung wie folgt:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 wird
1. im Ergebnisplan mit |
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einem Gesamtbetrag der Erträge auf | 25.652.000 EUR |
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 28.992.200 EUR |
einem Jahresfehlbetrag von | 3.340.200 EUR |
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2. im Finanzplan mit |
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einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 25.188.700 EUR |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 27.842.700 EUR |
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einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf |
1.434.400 EUR |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf |
2.205.800 EUR |
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf | 931.300 EUR |
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2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 480.000 EUR |
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3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | 16.000.000 EUR |
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4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf | 118,75 Stellen |
§ 3
- Nach § 20 Abs.1 GemHVO-Doppik werden Teilpläne (Produkte) zu Budgets verbunden. Die Budgets sind der Satzung als Anlage beigefügt.
- Gemäß § 22 Abs. 1 GemHVO-Doppik sind die Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen eines Budgets mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der internen Leistungsverrechnungen, der Abschreibungen und der Zuführung zu den Rückstellungen und Rücklagen gegenseitig deckungsfähig.
- Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 GemHVO-Doppik sind Aufwendungen, die zu einem Budget gehören, und die dazugehörigen Auszahlungen, mit Ausnahme der in § 3 Abs.2 Satz 1 genannten Aufwendungen, übertragbar.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,2 MB
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2
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182,1 kB
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3
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(wie Dokument)
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103,4 kB
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4
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(wie Dokument)
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16,5 kB
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