Beschlussvorlage - VO/17/144
Grunddaten
- Betreff:
-
49. Änderung des Flächennutzungsplans "Erweiterung Businesspark Tornesch"
Aufstellungsbeschluss und Freigabe zur frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Bauen, Planung und Umwelt
- Bearbeiter:
- Henning Tams
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Bau- und Planungsausschuss
|
Entscheidung
|
|
|
17.07.2017
|
Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung
Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 57,2 ha. Davon sind ca. 34 ha als gewerbliche Bauflächen und ca. 1,1 ha als gemischte Bauflächen vorgesehen; die restlichen Flächen dienen der verkehrlichen Erschließung sowie v.a. als Grünflächen für die Regenrückhaltung und für Ausgleichsmaßnahmen.
Im bestehenden „Businesspark Tornesch“ südöstlich der Ahrenloher Str. stehen keine Flächen mehr für weitere Betriebsansiedlungen zur Verfügung.
Bevor der potenzielle Gewerbeflächen-Standort in Oha im Rahmen des überregionalen Gewerbeflächenentwicklungskonzeptes betrachtet wurde, wurde der Standort aus landschaftsökologischer Sicht bewertet, dabei wurden auch alternative Standortbereiche untersucht (Planungsbüro Mordhorst-Bretschneider GmbH: Landschaftsökologischer Fachbeitrag zur Standortsuche für ein Gewerbegebiet in der Stadt Tornesch 25.03.2013). Ergebnis der Untersuchung ist, dass der Gewerbeflächen-Standort im Bereich Oha innerhalb der Stadt Tornesch die wenigsten Konflikte birgt.
Das „Gewerbeflächenentwicklungskonzept für die Landesentwicklungsachsen A23/B5 und A20“ empfiehlt für den Kreis Pinneberg die Entwicklung von Gewerbeflächen für den überörtlichen Bedarf an fünf Standorten entlang der A23, darunter am „Businesspark Tornesch“:
Ziel der Untersuchung war es, zu untersuchen, an welchen Standorten entlang der durch das Landesentwicklungskonzept definierten Entwicklungsachsen A 23/B 5 und der künftigen A 20 genügend Gewerbeflächen bis zum Jahr 2030 zur Verfügung gestellt werden können. Die lokalen Gewerbeflächen des örtlichen Bedarfs waren nicht Gegenstand der Untersuchung. Ergebnis:
- „Die vier Kreise der Westküste verfügen über eine kurzfristig ausreichende Flächenversorgung im Wirkungskorridor der Landesentwicklungsachsen.
- Die Prognose zeigt, dass für den Zeitraum bis 2030 zusätzliche Gewerbeflächen entwickelt werden müssen.
- Hierbei verfügt der Kreis Dithmarschen gegenwärtig schon über die notwendigen Flächen (…).
- In den übrigen drei Kreisen sind die empfohlenen Standorte/Gebiete (auch angesichts der unberechenbaren Entwicklungszeit) sukzessive zu entwickeln.
- Neben diesen Gebieten im Wirkungskorridor der Landesentwicklungsachsen sind in den Ämter/Kommunen lokale Standorte und Gebiete für den örtlichen Bedarf zu entwickeln.“
Der Standort wurde somit bereits im Rahmen des „Gewerbeflächenentwicklungskonzeptes für die Landesentwicklungsachsen A23/B5 und A20“ als Entwicklungsfläche für ein Gewerbegebiet empfohlen. Diese Empfehlung stellt eine der Grundlagen im Zuge der laufenden Neuaufstellung des Regionalplans durch das Land dar, auf dessen Basis die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung dann im Laufe des Verfahrens erfolgen kann.
Die Größe der Gewerbeflächenausweisung im Rahmen dieser Flächennutzungsplan-Änderung (mehr als 5 ha) erfordert eine gemeinsame Beschlussfassung in allen Mitgliedskommunen des gemeinsamen Flächennutzungsplanes der Städte Uetersen und Tornesch sowie der Gemeinden Heidgraben und Moorrege.
Prüfungen:
1. Umweltverträglichkeit
entfällt
2. Kinder- und Jugendbeteiligung
entfällt
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen / Darstellung der Folgekosten
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: | x | ja |
| nein | |||||
| |||||||||
Die Maßnahme/Aufgabe ist: |
| x | vollständig eigenfinanziert | ||||||
|
|
|
| teilweise gegenfinanziert | |||||
|
|
|
| vollständig gegenfinanziert | |||||
| |||||||||
Auswirkungen auf den Stellenplan: |
| Stellenmehrbedarf |
| Stellenminderbedarf | |||||
|
|
|
| höhere Dotierung |
| Niedrigere Dotierung | |||
|
|
| x | Keine Auswirkungen |
|
| |||
| |||||||||
Es wurde eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt: |
| ja | x | nein | |||||
Es liegt eine Ausweitung oder eine Neuaufnahme einer |
|
|
|
| |||||
Freiwilligen Leistung vor: |
| ja | x | nein | |||||
Produkt/e: | ||||||
Erträge/Aufwendungen | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 ff. |
in EUR | ||||||
* Anzugeben bei Erträgen, ob Zuschüsse/Zuweisungen; Transfererträge; Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge * Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalaufwand; Sozialtransferaufwand; Sachaufwand; Zuschüsse/Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen | ||||||
| ||||||
Erträge*: |
|
|
|
|
|
|
Aufwendungen*: | 12.000 | 40.000 |
|
|
|
|
Saldo (E-A) | 12.000 | 40.000 |
|
|
|
|
davon noch zu veranschlagen: | 0 | 40.000 |
|
|
|
|
Investition/Investitionsförderung | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 ff. |
in EUR | ||||||
|
|
|
|
|
|
|
Einzahlungen |
|
|
|
|
|
|
Auszahlungen |
|
|
|
|
|
|
Saldo (E-A) |
|
|
|
|
|
|
davon noch zu veranschlagen: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Erträge (z.B. Auflösung von Sonderposten) |
|
|
|
|
|
|
Abschreibungsaufwand |
|
|
|
|
|
|
Saldo (E-A) |
|
|
|
|
|
|
davon noch zu veranschlagen: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Verpflichtungsermächtigungen |
|
|
|
|
|
|
davon noch zu veranschlagen: |
|
|
|
|
|
|
Folgeeinsparungen/-kosten (indirekte Auswirkungen, ggf. sorgfältig zu schätzen) | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 ff. |
in EUR | ||||||
* Anzugeben bei Erträgen, ob Zuschüsse/Zuweisungen; Transfererträge; Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge * Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalaufwand; Sozialtransferaufwand; Sachaufwand; Zuschüsse/Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen | ||||||
|
|
|
|
|
|
|
Erträge*: |
|
|
|
|
|
|
Aufwendungen*: |
|
|
|
|
|
|
Saldo (E-A) |
|
|
|
|
|
|
davon noch zu veranschlagen: |
|
|
|
|
|
|
Beschlussvorschlag
Beschluss(empfehlung)
- Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs.1 Satz 2 BauGB).
- Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs.1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
- Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs.1 Satz 1 BauGB soll in Form einer Abendveranstaltung durchgeführt werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
446,8 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
306,4 kB
|
|||
3
|
(wie Dokument)
|
546,6 kB
|