Beschlussvorlage - VO/20/050
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen der Stadt Tornesch
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FD Ordnung und Meldewesen
- Bearbeiter:
- Sven Reinhold
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau- und Planungsausschuss
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Vorberatung
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Mar 2, 2020
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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Apr 28, 2020
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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung
Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung
Die Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen der Stadt Tornesch besteht in ihrer jetzigen Form bereits seit dem 11.12.2002.
Anders als Satzungen zur Erhebung kommunaler Abgaben verliert eine Satzung zur Regelung von Sondernutzungen nicht automatisch nach dem Ablauf einer bestimmten Zeit ihre Gültigkeit.
Strengere Anforderungen an das Zitiergebot und ein erforderlicher Hinweis zur Verarbeitung personenbezogener Daten machen es allerdings zweckmäßig, anstatt eines Nachtrags eine neue Ursprungssatzung zu erlassen. In diese wurden zudem etliche redaktionelle Änderungen eingearbeitet.
Die Satzung wurde mit der Straßenverkehrsaufsicht des Kreises Pinneberg sowie der örtlich zuständigen Polizeistation abgestimmt.
Erstmalig beinhaltet die neue Satzung die folgenden Regelungen, die nach Ansicht der Verwaltung sinnvoll erscheinen.
§ 4 Abs. 1
Der maximale Zeitraum, für den eine Plakatierung bewilligt wird, beträgt 21 Tage.
§ 4 Abs. 2
Plakatierungsgenehmigungen werden grundsätzlich nur für Veranstaltungen innerhalb des Stadtgebiets und der benachbarten Städte und Gemeinden erteilt. Hierzu gab es bereits in der Vergangenheit eine Übereinkunft, die allerdings nicht in der bisherigen Satzung schriftlich fixiert war. Gleiches gilt für den Ausschluss der gewerblichen Werbung.
Die Ausnahmebestimmung für Veranstaltung von großem überörtlichem Interesse ermöglicht Werbung z.B. für die Karl-May-Festspiele o.ä.
Die Ausnahmebestimmung für Neueröffnungen erscheint aus Gründen der Wirtschaftsförderung sinnvoll.
§ 4 Abs. 3
Die Beschränkung auf maximal 50 Standorte dient der Eindämmung von ausufernden Plakatierungsaktionen.
Straßenverkehrsrechtlich wären zu den o.g. Punkten auch andere Regelungen möglich, die Entscheidung darüber obliegt der Selbstverwaltung.
§ 4 Abs. 7 der Satzung verdeutlicht, dass die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ausdrücklich nicht für das Aufstellen und das Anbringen von Plakaten durch Parteien anlässlich von Wahlen gelten. Dies ist insbesondere für eine eventuelle Begrenzung der zulässigen Stellplätze von Relevanz, die in der Vergangenheit in der Stadt Tornesch bereits mehrfach ein Thema war.
Eine Abstufung bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Plakatstellplätze je nach Bedeutung der einzelnen Parteien gemäß dem sogenannten „Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit“ aus § 5 Abs. 1 PartG wurde bislang von der Rechtsprechung für zulässig gehalten. Jedoch darf die Abstufung nicht zum „optischen Untergang“ der kleinen Parteien führen; auch der kleinsten Partei muss eine wirksame Wahlwerbung möglich sein.
Gemäß Erlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration vom 28.03.2019 ist daher eine satzungsmäßige, generell für alle Wahlkämpfe geltende Festlegung einer bestimmten Anzahl von Wahlplakaten im Wahlgebiet problematisch. Über den Umfang der Plakatierungsmöglichkeiten, z.B. über die Festlegung einer Obergrenze für die Plakatanzahl, müsste vielmehr wahlbezogen dann entschieden werden, wenn nahezu feststeht, wie viele Parteien sich mit Wahlvorschlägen an der Wahl beteiligen und Wahlkampf betreiben wollen.
Hierzu sollte vor zukünftigen Wahlen ein formeller Beschluss durch die Gremien der Tornescher Selbstverwaltung getroffen werden.
Prüfungen:
1. Umweltverträglichkeit
entfällt
2. Kinder- und Jugendbeteiligung
entfällt
Prüfungen:
1. Umweltverträglichkeit
entfällt
2. Kinder- und Jugendbeteiligung
entfällt
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen / Darstellung der Folgekosten
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: |
| ja | x | nein | |||||
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Die Maßnahme/Aufgabe ist: |
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| vollständig eigenfinanziert | ||||||
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| teilweise gegenfinanziert | |||||
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| vollständig gegenfinanziert | |||||
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Auswirkungen auf den Stellenplan: |
| Stellenmehrbedarf |
| Stellenminderbedarf | |||||
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| höhere Dotierung |
| Niedrigere Dotierung | |||
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| x | Keine Auswirkungen |
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Es wurde eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt: |
| ja | x | nein | |||||
Es liegt eine Ausweitung oder eine Neuaufnahme einer |
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Freiwilligen Leistung vor: |
| ja |
| nein | |||||
Produkt/e: | ||||||
Erträge/Aufwendungen | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 ff. |
in EUR | ||||||
* Anzugeben bei Erträgen, ob Zuschüsse/Zuweisungen; Transfererträge; Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge * Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalaufwand; Sozialtransferaufwand; Sachaufwand; Zuschüsse/Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen | ||||||
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Erträge*: |
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Aufwendungen*: |
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Saldo (E-A) |
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davon noch zu veranschlagen: |
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Investition/Investitionsförderung | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 ff. |
in EUR | ||||||
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Einzahlungen |
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Auszahlungen |
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Saldo (E-A) |
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davon noch zu veranschlagen: |
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Erträge (z.B. Auflösung von Sonderposten) |
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Abschreibungsaufwand |
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Saldo (E-A) |
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davon noch zu veranschlagen: |
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Verpflichtungsermächtigungen |
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davon noch zu veranschlagen: |
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Folgeeinsparungen/-kosten (indirekte Auswirkungen, ggf. sorgfältig zu schätzen) | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 ff. |
in EUR | ||||||
* Anzugeben bei Erträgen, ob Zuschüsse/Zuweisungen; Transfererträge; Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge * Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalaufwand; Sozialtransferaufwand; Sachaufwand; Zuschüsse/Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen | ||||||
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Erträge*: |
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Aufwendungen*: |
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Saldo (E-A) |
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davon noch zu veranschlagen: |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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77,7 kB
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