Beschlussvorlage - VO/07/271
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über das besondere Vorkaufsrecht "östlich Wilhelmstraße - südlich Königsberger Straße"
- Tischvorlage -
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bau- und Umweltamt
- Bearbeiter:
- Claudius Oppermann
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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11.10.2007
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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung
A: Sachbericht
B: Stellungnahme der Verwaltung
C: Prüfungen: 1. Umweltverträglichkeit
2. Kinder- und Jugendbeteiligung
D: Finanzielle Auswirkungen
E: Beschlussempfehlung
Zu A und B: Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung
Für den Bereich östlich der Wilhelmstraße südlich der Königsberger Straße wurden in der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 03.09.07 der Aufstellungsbeschluss zum B-Plan 74 gefasst sowie für den gleichen Geltungsbereich eine Veränderungssperre zum Beschluss durch die Ratsversammlung empfohlen. Bei der städtebaulichen Neuordnung des Bereichs erhält die Schulwegsicherung mit der entsprechenden Straßenraumgestaltung besonderes Gewicht.
Daher soll das mittlerweile unbebaute Grundstück Ecke Wilhelmstraße Königsberger Straße mit einer Satzung über das besondere Vorkaufsrecht belegt werden. Im Falle des Grundstücksverkaufs kann dann die Gelegenheit wahrgenommen werden, den potenziellen Gefahrenbereich der Straßeneinmündung Königsberger Straße in die Wilhelmstraße straßenräumlich so zu gestalten, dass die Schulkinder dort gefahrlos ihren Weg gehen bzw. fahren können.
Die Satzung über das besondere Vorkaufsrecht ergänzt damit die städtebaulichen Maßnahmen der B-Planaufstellung sowie der Veränderungssperre zur Sicherung eines gefahrlosen Schulwegs.
Zu C: Prüfungen
1. Umweltverträglichkeit
entfällt
2. Kinder- und Jugendbeteiligung
entfällt
Beschlussvorschlag
Zu E: Beschlussempfehlung
Die Ratsversammlung beschließt folgende Satzung:
Satzung der Stadt Tornesch
über das besondere Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
Aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuchs vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S 3316) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 01. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.05.2007 (GVOBl Schl.-H. 2007 S. 271), wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 11.10.2007 folgende Satzung über das besondere Vorkaufsrecht erlassen:
§ 1
(1) Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück Wilhelmstraße 46, wie aus dem folgenden Plan ersichtlich:
(2) Der Plan ist Bestandteil der Satzung.
§ 2
Die Stadt kann in dem Geltungsbereich das besondere Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ausüben. Bei dem Erwerb von Flächen für öffentliche Zwecke findet für den zu zahlenden Betrag der § 28 Abs. 3 BauGB Anwendung.
§ 3
Die Satzung tritt mit dem Tag der abgeschlossenen Bekanntmachung in Kraft.
Vorstehende Satzung über das besondere Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB wird hiermit ausgefertigt.
Tornesch, ......
Bürgermeister
Roland Krügel