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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/21/440

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Beratungsfolge

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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung

Am 14. Juli ist durch den Bund der Beschluss gefasst worden, die Beschaffung von mobilen Luftfiltern für Einrichtungen mit Kindern unter 12 Jahren mit einem Bundesprogramm in Höhe von 200 Millionen Euro zu unterstützen. Der auf Schleswig-Holstein entfallene Anteil in Höhe von rund 7 Mio. Euro stellt dabei eine Ko-Finanzierung in Höhe von 50 % dar. Das Land Schleswig-Holstein hat ebenfalls am 14. Juli entschieden, eine weitere Unterstützung in Höhe von 25 % der Kosten zu übernehmen, so dass die Träger einen Eigenanteil in Höhe von 25 % zu tragen haben.

 

Die Beschaffung von mobilen Luftfiltern wird nach dem jetzigen Kenntnisstand an strenge Vorgaben des Bundes geknüpft sein: Die Förderung soll unter anderem nur für Räume zur Verfügung verstehen, die eine eingeschränkte Lüftungsmöglichkeit haben, d.h. keine raumlufttechnische Anlage mit Frischluftzufuhr, Fenster nur kippbar bzw. Lüftungsklappen mit minimalem Querschnitt (Kategorie 2). Ebenfalls werden eine fachgerechte Aufstellung und ein sachgemäßer Betrieb sicherzustellen sein.

 

Für die Abrechnung von mobilen Luftfiltern bedarf es einer Landes-Förderrichtlinie, die auf Basis der noch zu schließenden Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern erstellt werden kann. Für die weiteren Abstimmungen befindet sich das MBWK im Austausch mit den Kommunalen Landesverbänden sowie der GMSH. 

 

Bislang liegen keine FAQ`s des Landes vor. Da es sich um elektrische Geräte handelt wird Folgeaufwand damit verbunden sein. So werden zumindest wöchentliche Prüfungen, regelmäßige Filterreinigungen und Geräteüberprüfungen erforderlich werden. Leider können zu dem Aufwand kaum Aussagen getroffen werden, da bislang nicht einmal Vorschläge für die geeigneten Geräte vorliegen. Erst danach ist die Höhe der Folgekosten einzuschätzen.

Der FD Hochbau schätzt die jährlichen Wartungskosten für die Geräten sicher auf  € 500,-– € 1300,- ein, je nach Funktionsweise des Gerätes (Filter, UVC-…Gerät), zusätzlich zu den regelmäßigen Mehraufwand für die Hausmeister, da jedes Gerät in irgendeiner Weise technisch betreut werden muss.

Der Platz und die Stromversorgung (ohne Stolpergefahren, ausreichende Absicherung..) muss auch in den betroffenen Räumen zur Verfügung stehen – da ist für jeden in Frage kommenden Raum eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen.

 

An dieser Stelle sei jedoch noch einmal darauf hingewiesen, dass die Anschaffung von mobilen Luftfiltern einen zusätzlichen Baustein in der Bekämpfung der Corona-Pandemie darstellt, das Tragen von Masken, die Einhaltung der Hygieneregeln sowie regelmäßiges Lüften jedoch nicht ersetzen kann.

 

Eine erste Prüfung hat folgende Bedarfe ergeben: (Die abschließende Prüfung erfolgt, wenn die Voraussetzungen aus der Richtlinie bekannt sind.)

 

Kindertagesstätten:

  • Grundsätzlich entsprechen die Gruppenräume in den sechs Kindertagesstätten der Stadt Tornesch alle der „Kategorie 1“, so dass ein Einsatz von mobilen Luftreinigungsgeräten nicht angezeigt ist.
  • Sofern auf Grundlage der beschlossenen Förderrichtlinie auch eine Förderung von Luftreinigungsgeräten für Nebenräume in einzelnen Einrichtungen, die ausschließlich mit Kippfenstern ausgestattet sind, möglich sein sollte, wäre zu prüfen, ob z.B. Bedarf für den Bewegungsraum der Ev.-Luth. Kindertagesstätte sowie für den Kreativraum in der DRK-Kindertagesstätte besteht.

Grundschulen:

  • Unterrichts- und Fachräume fallen in Kategorie 1. Für diese Räume sind mobile Luftfiltergeräte nicht förderfähig.
  • An beiden Standorten gibt es Fenster, die einer genaueren Betrachtung auf Basis der Förderrichtlinie erfordern. Wenn eine Förderung möglich wäre, könnten dies 16 an der Fritz-Reuter-Schule und 10 Geräte an der Johannes-Schwennesen-Schule sein.
  • Beide Schulleitungen teilen mit, dass das Lüften im Winter bei Minustemperaturen sehr ungünstig ist. Verwaltungsseitig wird angemerkt, dass Stoßlüften angezeigt ist und nicht Dauerlüften. Eine Abschätzung mit CO-2-Ampeln ist möglich. 

 

Sollte wider Erwarten die Richtlinie so gefasst werden, so dass eine Förderung möglich wäre, hat der Schulträger einen Eigenanteil i.H.v. 25% zu tragen. Erfahrungsgemäß sind die Antragstellung und Beschaffung kurzfristig umzusetzen, so dass empfohlen wird, einen Vorbehaltsbeschluss zu fassen, damit eine schnelle Umsetzung möglich wird.

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Beschlussvorschlag

Der Bürgermeisterin wird beauftragt, Anträge auf Förderung mobiler Luftfiltergeräte zu stellen bzw. die Möglichkeit für die Antragstellung durch die Träger der Kindertagesstätten freizugeben, wenn eine Förderung nach den jeweiligen Förderkriterien gegeben ist und diese zu beschaffen.

Die benötigten Eigenmittel werden, wenn sie nicht aus dem jeweiligen Budget gedeckt werden können, als überplanmäßige Ausgabe bereitgestellt bzw. anerkannt.

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