Beschlussvorlage - VO/21/520
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschaffung von mobilen Luftfiltergeräten in Tornescher Kindergärten und Grundschulen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FD Bildung und Kultur
- Bearbeiter:
- Katja Koch
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Jugend, Sport, Soziales, Kultur und Bildung
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Entscheidung
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Nov 15, 2021
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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung
Es wird Bezug genommen auf die Vorlage Nr. 21/440. Nach dem seitens des Landes die Richtlinie zur Umsetzung des Förderprogramms zur Verbesserung des Infektionsschutzes in Schulen und Kindertageseinrichtungen durch mobile Luftfilter erlassen worden ist, wurde durch die Verwaltung nochmals geprüft, inwieweit eine Förderung für die Anschaffung von mobilen Luftfiltern für die Räume der Kindergärten und Grundschulen in Tornesch möglich ist.
Nach der Förderrichtlinie ist eine Förderung lediglich für Räume der Kategorie 2 (Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit, d. h. keiner, raumtechnischen Anlage mit Frischluftzufuhr im Einsatz, Fenster nur kippbar bzw. Lüftungsklappen mit minimalem Querschnitt) möglich.
Eine Überprüfung der Räumlichkeiten hat ergeben, dass alle Räume in den Grundschulen und Kitas die Anforderungen an die Kategorie 1 erfüllen und somit keine Fördermöglichkeit besteht.
In der letzten Sitzung am 30.08.2021 wurde die Verwaltung darüber hinaus gebeten zu prüfen, ob ggf. Luftfiltergeräte in einzelnen Räumen sinnvoll wären, auch wenn diese nicht förderfähig sind.
Das Umweltbundesamt hat in einer Stellungnahme zu den mobilen Luftreinigern ausgeführt, dass diese nur als Ergänzung zum Lüften sinnvoll sind. Die Geräte reduzieren zwar die virushaltigen Partikel nicht aber CO2 oder Wasserdampf. Das Umweltbundesamt empfiehlt auch in der kalten Jahreszeit die Fensterlüftung als prioritäre Maßnahme. Dieser Aussage ist bisher auch das Ministerium für Bildung des Landes Schleswig-Holstein gefolgt.
Der Einsatz mobiler Luftreinigungsgeräte ändert also nichts an den allgemeinen AHA-L-Regeln. Auch beeinflusst der Einsatz die Bewertung, ob Schülerinnen und Schüler nach einer festgestellten Covid-Infektion in Quarantäne gehen müssen, nicht.
Ob die Geräte einen Gesundheitsschutz darstellen, ist bisher wissenschaftlich nicht eindeutig nachgewiesen.
Da seitens der Verwaltung nicht ermessen werden kann, welche Räume in den Grundschulen ggf. mit Luftfiltergeräten ausgestattet werden sollen und welche nicht, wurden in einem ersten Schritt alle für Unterrichtszwecke genutzten Räume ermittelt und Angebote für die Lieferung von Luftfiltergeräten von 11 verschiedenen Unternehmen eingeholt.
In der Fritz-Reuter-Schule wären 42 Räume auszustatten und in der Johannes-Schwennesen-Schule 22 Räume. Dies entspricht nicht der konkreten Anzahl der Luftfiltergeräte, da aufgrund der Größe der Räume teilweise auch 2 Geräte pro Raum erforderlich sind.
Die Angebotspreise für die Luftfiltergeräte der ermittelten Klassenräume sind stark schwankend und liegen zwischen 30.578,25 € und 325.227,00 € (plus die Kosten für die laufende Unterhaltung z. B. Filteraustausch, Wartung, die je nach Geräte in der Höhe variieren).
Es wird darauf hingewiesen, dass die Angebote keiner detaillierten Leistungsbeschreibung zugrundliegen, so dass die Geräte in ihrer Ausstattung nicht miteinander vergleichbar sind.
Im Falle einer beabsichtigten Ausstattung der Grundschulen mit Luftreinigungsgeräten müsste eine detailliertere Betrachtung und Festlegung der technischen Ausstattung der Geräte erfolgen. In diesem Zusammenhang müsste auch der Faktor Lärmimmissionen betrachtet werden. Andere Kommunen und auch der Fördergeber gehen von Anschaffungskosten von ca. 3.000 EUR/Gerät aus. Die durchgeführte Preisumfrage und dieser Wert geben eine ungefähre Kostenübersicht.
Finanz. Auswirkung
Sofern die Anschaffung von mobilen Luftfiltergeräten beschlossen wird, sind die Mittel beim Produkt 211300.783100 und 211500.783100 zusätzlich im Haushalt 2022 miteinzuplanen.
Finanzielle Auswirkungen / Darstellung der Folgekosten
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: |
X |
ja |
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nein |
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Die Maßnahme/Aufgabe ist: |
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X |
vollständig eigenfinanziert |
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teilweise gegenfinanziert |
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vollständig gegenfinanziert |
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Auswirkungen auf den Stellenplan: |
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Stellenmehrbedarf |
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Stellenminderbedarf |
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höhere Dotierung |
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Niedrigere Dotierung |
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X |
Keine Auswirkungen |
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Es wurde eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt: |
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ja |
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nein |
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Es liegt eine Ausweitung oder eine Neuaufnahme einer |
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Freiwilligen Leistung vor: |
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ja |
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nein |
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Produkt/e: |
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Erträge/Aufwendungen |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 ff. |
in EUR |
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* Anzugeben bei Erträgen, ob Zuschüsse/Zuweisungen; Transfererträge; Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge * Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalaufwand; Sozialtransferaufwand; Sachaufwand; Zuschüsse/Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen |
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Erträge*: |
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Aufwendungen*: |
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Saldo (E-A) |
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davon noch zu veranschlagen: |
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Investition/Investitionsförderung |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 ff. |
in EUR |
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Einzahlungen |
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Auszahlungen |
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126.000
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Saldo (E-A) |
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davon noch zu veranschlagen: |
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Erträge (z.B. Auflösung von Sonderposten) |
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Abschreibungsaufwand |
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Saldo (E-A) |
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davon noch zu veranschlagen: |
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Verpflichtungsermächtigungen |
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davon noch zu veranschlagen: |
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Folgeeinsparungen/-kosten (indirekte Auswirkungen, ggf. sorgfältig zu schätzen) |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 ff. |
in EUR |
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* Anzugeben bei Erträgen, ob Zuschüsse/Zuweisungen; Transfererträge; Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge * Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalaufwand; Sozialtransferaufwand; Sachaufwand; Zuschüsse/Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen |
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Erträge*: |
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Aufwendungen*: |
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Saldo (E-A) |
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davon noch zu veranschlagen: |
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