Beschlussvorlage - VO/10/836
Grunddaten
- Betreff:
-
B-Plan 80 "Sportanlagen Großer Moorweg"
- Entwurfsberatung -
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bau- und Umweltamt
- Bearbeiter:
- Steffi Haase
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau- und Planungsausschuss
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Kenntnisnahme
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03.05.2010
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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung
A: Sachbericht
B: Stellungnahme der Verwaltung
C: Prüfungen: 1. Umweltverträglichkeit
2. Kinder- und Jugendbeteiligung
D: Finanzielle Auswirkungen
E: Beschlussempfehlung
Zu A und B: Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung
Am 04.05.2009 beschloss der Bau- und Planungsausschuss, für den Bereich zwischen Großem Moorweg, Spritzloh und Brandskamp den Bebauungsplan Nr. 80 aufzustellen. Planungsziel ist die Bereitstellung von Flächen für sportliche Nutzungen.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden (§ 4 Abs. 1 Baugesetzbuch) fand im März 2010 statt. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) im weiteren Verfahren eine lärmtechnische Begutachtung fordern wird.
Der Fachdienst Straßenbau und Verkehrssicherheit hat sich für eine zentrale Parkplatzzufahrt ausgesprochen und würde es begrüßen, wenn diese Zentralzufahrt gegenüber der Straße Lindenweg errichtet würde. Auf die Anlage von Abbiegespuren zur Stellplatzanlage kann dabei verzichtet werden. Für Fußgänger könnte das sichere Queren der Kreisstraße durch eine bedarfsabhängig gesteuerte Lichtsignalanlage ermöglicht werden.
Wegen der geforderten schalltechnischen Untersuchung sind zwei Fachbüros zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert worden. Eine erste fachliche Einschätzung zum Thema Lärm soll bereits bis zur Sitzung vorliegen.
Zum Bebauungsplan wird die Festsetzung von Flächen für Sport- und Spielanlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB vorgeschlagen. Im Rahmen einer solchen Festsetzung können sowohl Sport- und Spielanlagen für die Allgemeinheit, als auch für eine private bzw. gewerbliche Nutzung zugelassen werden. Festsetzungen von Sport- und Spielanlagen haben somit einen wesentlich umfassenderen Anwendungsbereich als z. B. Grünflächen mit der Zweckbestimmung Sport, indem sie auch bauliche Anlagen wie Sporthallen aller Art umfassen. Sie lassen eine größere Planungsflexibilität bei der freiraumbezogenen Ausgestaltung von Sport- und Spielplätzen zu und erleichtern eine Anpassung an sich entwickelnde bzw. sich im Zeitablauf verändernde Bedarfe.
Detaillierte Festlegungen u. a. von Gebäudestandorten sind nur dann vorgesehen, wenn dies aus Verkehrs- oder Lärmschutzgründen erforderlich wird.
Eine angemessene Begrünung soll durch die Festsetzung von Bindungen zur Bepflanzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB sichergestellt werden.
Ein erster Vorentwurf des Bebauungsplanes wird in der Sitzung vorgestellt.
Die Verwaltung geht davon aus, dass der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss in der Juli-Sitzung des Ausschusses gefasst werden kann.
Zu C: Prüfungen
1. Umweltverträglichkeit
wird im Zuge der weiteren Planung abgearbeitet
2. Kinder- und Jugendbeteiligung
erfolgt im Zuge der weiteren Planung