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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/12/308

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Beratungsfolge

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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung

A:   Sachbericht

B:   Stellungnahme der Verwaltung

C:   Prüfungen:              1.              Umweltverträglichkeit

                                          2.              Kinder- und Jugendbeteiligung

D:   Finanzielle Auswirkungen

E:   Beschlussempfehlung

 

 
Zu A und B: Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung

Am 26. Mai 2013 findet in Schleswig-Holstein die nächste Kommunalwahl statt. Der Kreiswahlleiter hat die Städte und Gemeinden des Kreises Pinneberg nunmehr aufgefordert, ihm möglichst kurzfristig die Grenzen der Gemeindewahlkreise mitzuteilen, um seinerseits die Kreiswahlkreise bilden zu können. Hierzu ist ein Beschluss des noch zu wählenden Gemeindewahlausschusses vonnöten.

 

Gemäß § 12 Abs. 3 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) setzt sich der Wahlausschuss für die Gemeindewahl zusammen aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und acht Beisitzerinnen und Beisitzer. Die Vertretung wählt diese sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter vor jeder Wahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten. Dabei sollen möglichst die im Wahlgebiet vertretenen politischen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden.

 

Eine Verteilung der Vorschlagsrechte nach D’Hondt sieht das Gesetz nicht vor. Orientiert man sich allerdings daran, so haben die Fraktionen der CDU, der SPD und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN jeweils zwei Vorschläge und die FDP einen. Bei dem letzten zu vergebenden Sitz sind die Fraktionen der CDU und der SPD aufgrund ihrer Höchstzahlen gleichberechtigt. Da allerdings 8 Sitze zu vergeben sind, ist es auch denkbar, dass jede Partei 2 Sitze erhält.

 

Die Vertretung kann ihre Befugnis auf den Hauptausschuss übertragen. Dies ist in Tornesch nach § 9 der Hauptsatzung der Fall, so dass die abschließende Wahl durch den Hauptausschuss vorgenommen wird.

 

Wer zum späteren Zeitpunkt selbst Bewerber oder Bewerberin bzw. Vertrauensperson eines Wahlvorschlages ist, scheidet wegen Befangenheit aus dem Wahlausschuss aus (§ 55 Abs. 2 GKWG).

 

Der Gemeindewahlausschuss hat im Wesentlichen folgende Aufgaben:

 

  • Einteilung des Gemeindegebietes in Wahlkreise (§ 15 Abs. 1 GKWG).
  • Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Gemeindewahl (§ 25 Abs. 1 GKWG).
  • Feststellung des Wahlergebnisses (§ 36 GKWG).
  • Neufeststellung des Wahlergebnisses im Falle der Aufhebung der Ergebnisfeststellung durch die Ratsversammlung (§ 42 Abs. 1 GKWG).
  • Entscheidung über Beschwerden wegen des Wählerverzeichnisses (§ 15 Abs. 3 GKWO) und im Falle der Versagung von Wahlscheinen (§ 18 Abs. 7 GKWO).

 

Zu C: Prüfungen

 

1. Umweltverträglichkeit

entfällt

 

2. Kinder- und Jugendbeteiligung

entfällt

 

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Finanz. Auswirkung

Zu D: Finanzielle Auswirkungen

Durch die Zahlung von Sitzungsgeld ergeben sich geringfügige finanzielle Auswirkungen.

 

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Beschlussvorschlag

Zu E: Beschlussempfehlung

In den Gemeindewahlausschuss für die Kommunalwahl 2013 werden folgende Beisitzer und Beisitzerinnen und Stellvertretungen gewählt:

 

              Beisitzer/-in                                                        Stellvertretung

 

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

 

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