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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/12/309

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Beratungsfolge

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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung

A:   Sachbericht

B:   Stellungnahme der Verwaltung

C:   Prüfungen:              1.              Umweltverträglichkeit

                                          2.              Kinder- und Jugendbeteiligung

D:   Finanzielle Auswirkungen

E:   Beschlussempfehlung

 

 

Zu A und B: Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung

Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan 73 „Nördlich Lindenweg“ wurde vom Bau- und Planungsausschuss am 05.12.2011, von der Ratsversammlung am 13.12.2011 gefasst. Das Inkrafttreten durch Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses ist noch nicht erfolgt.

Im Zuge der Ausführungsplanung haben sich Abweichungen von der im Bebauungsplan festgesetzten Sockelhöhe ergeben, da der Architekt sich hinsichtlich des erforderlichen Platzbedarfes für die Zufahrten der - nunmehr unter allen Geschossbauten vorgesehenen - Tiefgaragen  geirrt hat.

Eine Genehmigung des Bauvorhabens ist auf Grundlage des vorhandenen Satzungsbeschlusses auch unter Berücksichtigung des § 31 BauGB (Ausnahmen und Befreiungen) nicht möglich.

Die Verwaltung schlägt vor, die gestalterische Festsetzung zur Sockelhöhe entfallen zu lassen. Eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit, der Nachbargemeinden, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange wird nicht erforderlich.

 

 

Zu C: Prüfungen

 

 

1. Umweltverträglichkeit

entfällt

 

2. Kinder- und Jugendbeteiligung

entfällt

 

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Finanz. Auswirkung

Zu D: Finanzielle Auswirkungen

entfällt

 

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Beschlussvorschlag

Zu E: Beschlussempfehlung

 

  1. Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan 73 vom 13.12.2011 wird aufgehoben.
  2. Der mit der VO/11/259  am 05.12.2011 und 13.12.2011 gefasste Abwägungsbeschluss hat weiterhin Bestand.
  3. Der geänderte Entwurf zum Bebauungsplan wird gebilligt.
  4. Aufgrund des § 10 BauGB beschließt die Ratsversammlung den Bebauungsplan 73.
  5. Die Begründung mit dem Umweltbericht wird gebilligt.
  6. Der Beschluss des Bebauungsplanes durch die Ratsversammlung ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt des Planes Auskunft verlangt werden kann.

 

 

 

 

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Anlagen

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