Direkt zu:
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
ALLRIS - Vorlage

Schulverband Mitteilungssvorlage - VO/12/390

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung

A:   Sachbericht

B:   Stellungnahme der Verwaltung

C:   Prüfungen:              1.              Umweltverträglichkeit

                                          2.              Kinder- und Jugendbeteiligung

D:   Finanzielle Auswirkungen

E:   Beschlussempfehlung

 

 

Zu A und B: Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung

Mit dem „Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 28.Januar 2011“ (Schleswig-Holsteinischer Landtag- Drucksache 17/858) wurde das ursprüngliche Pauschalsystem im Schullastenausgleich auf eine Vollkostenabrechnung umgestellt, so dass der Schullastenausgleich 2012 erstmals nach der neuen Regelung durchzuführen ist.

In dem alten Pauschalsystem wurde je nach Schulart ein vom Land vorgegebener Pauschbetrag zuzüglich einer Investitionskostenpauschale von 250 € als Gastschulgeld angesetzt.

Anfang dieses Jahres wurde zu diesem Verfahren ein Entwurf der Handreichung zur Durchführung des Schullastenausgleichs vom Ministerium für Bildung und Kultur herausgegeben. Der Entwurf enthält viele Regelungen, die dem Zweck der Vollkostenabrechnung widersprechen. Dies sind unter anderem folgenden Punkte:

·         § 111 SchulG sieht vor, dass für die Berechnung die Daten des vorvergangenen Jahres zu verwenden sind. Für die Abrechnung 2012 sind die Daten aus 2010 zu verwenden.

Die Handreichung geht davon aus, dass in der Vergangenheit getätigte Investitionskosten nicht berücksichtigt werden dürfen. Für die Jahre 2010 und 2011 seien die in diesen Jahren getätigten Investitionen bereits durch den pauschalen Investitionskostenzuschlag von 250 € abgegolten und würden bei einer Veranschlagung in 2012 und 2013 doppelt berücksichtigt werden. Für die Zeiten vor 2010 fehle eine Ermächtigungsgrundlage, da der neue § 111 SchulG keine Rückwirkungsregelung enthalte. Dies bedeutet, dass alle Kosten, die vor 2012 entstanden sind, auch nicht als Abschreibungen in den Schullastenausgleich eingebracht werden dürfen. Dies würde für den Schulzweckverband erhebliche Einnahmeverluste bedeuten.

 

·         Die Abschreibungen sind nach § 111 SchulG aufgrund steuerrechtlicher Abschreibungsbestimmungen, also § 7 Abs. 4 EStG, zu berechnen. Danach beträgt die Nutzungsdauer maximal 33 Jahre. Dies widerspricht den Regelungen der GemHVO, die für Schulgebäude Nutzungszeiten von bis zu 85 Jahren vorsehen.

 

·         Ein weiteres Problem ist, dass Anschaffungen von beweglichen Vermögen für den laufenden Schulbetrieb immer voll eingebracht werden sollen (§ 111 Abs.1 i.V.m § 48 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 SchulG). Dies widerspricht den haushaltsrechtlichen Regelungen, nach denen Anschaffungen ab 150 € als Investitionen zu behandeln sind. Auch hier müssen die bestehenden Abschreibungstabellen angepasst werden.

Die Handreichung wurde unter anderem vom Städteverband stark kritisiert und man versucht von dort noch eine Änderung der Regelungen zu bewirken. Auch von der Stadt Tornesch wurde Mitte dieses Jahres eine kritische Stellungnahme zu dem Entwurf abgegeben.

Trotz aller Unklarheiten wurde bereits mit der Abrechnung der Jahre 2012 und 2013 begonnen. Zurzeit werden neue Abschreibungstabellen erstellt, in denen die Nutzungszeit nach § 7 Abs. 4 EStG angepasst wird und in denen das bewegliche Vermögen, das nach haushaltsrechtlichen Vorgaben abzuschreiben wäre, rausgerechnet wird.

Die Herausgabe der Handreichung war für die 34. Kalenderwoche angekündigt, die aber immer noch nicht erschienen ist. Es ist allerdings unwahrscheinlich, dass das Ministerium die kritischen Teile der Handreichung grundlegend ändern wird. Bei der Handreichung handelt es sich um eine Orientierungshilfe, die keine rechtliche Bindung enthält. Demnach könnte bei der Abrechnung von der Handreichung abgewichen werden. Dann könnten z.B. die Investitionskosten, die vor 2012 entstanden sind, mit in den Schullastenausgleich eingebracht werden. In diesem Fall könnten die zahlungspflichtigen Gemeinden dem allerdings entgegenhalten, dass die Handreichung die Einbeziehung dieser Kosten ausschließe. Dann wäre nur noch eine gerichtliche Klärung der Rechtslage möglich.

Der Erstattungsanspruch verjährt erst nach vier Jahren nach Entstehung des Anspruches, der laut Handreichung zum Ende des Haushaltsjahres entsteht (§ 111 Abs. 7 SchulG).

Deshalb soll den zahlungspflichtigen Gemeinden zunächst eine Abschlagsregelung vorgeschlagen werden, in der die Pauschalsumme von 2011 i.H.v. 1.293,00 € zuzüglich des pauschalen Investitionskostenzuschlags i.H.v. 250,00 € festgelegt wird. Eine genaue Abrechnung kann dann innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist erfolgen, wenn Klarheit über die Anwendung des § 111 SchulG besteht.

 

 

Zu C: Prüfungen

 

 

1. Umweltverträglichkeit

entfällt

 

2. Kinder- und Jugendbeteiligung

entfällt

 

 

Zu D: Finanzielle Auswirkungen

 

 

Der Schulzweckverband erhebt zunächst nur die Abschlagszahlungen. Eine endgültige Abrechnung erfolgt später. Einnahmeausfälle entstehen nicht, da die Abrechnung innerhalb der Verjährungsfristen erfolgt.

 

 

Zu E: Beschlussempfehlung

 

 

Der Ausschuss nimmt die Information zur Kenntnis.

 

Loading...