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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/12/460

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Beratungsfolge

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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung

A:   Sachbericht

B:   Stellungnahme der Verwaltung

C:   Prüfungen:              1.              Umweltverträglichkeit

                                          2.              Kinder- und Jugendbeteiligung

D:   Finanzielle Auswirkungen

E:   Beschlussempfehlung

 

 

Zu A und B: Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung

Das Kommunalabgabengesetz ist mit Wirkung vom 13. April 2012 u. a. in der Weise geändert worden, dass die Beitragsberechtigten (Gemeinden) bei Straßenbaumaßnahmen mindestens 15 vom Hundert des Aufwandes tragen. In der gültigen Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Tornesch beträgt der Gemeindeanteil 10 %, so dass die Satzung angepasst werden muss und der Gemeindeanteil mindestens 15 % beträgt. Da die in § 4 der Straßenbaubeitragssatzung festgelegten Vorteilssätze in einem gewissen Verhältnis zueinander stehen müssen, werden alle Beitragsanteile um jeweils 5 % gesenkt.

 

Durch den Erlass der 3. Nachtragssatzung ist neben einer redaktionellen Änderung ebenfalls vorgesehen, die Satzung der neuesten Rechtsprechung anzupassen (Die Änderungen sind jeweils fett kursiv dargestellt):

 

  1. In § 1 letzter Satz werden die Worte „die Erneuerung“ eingefügt. Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

 

  1. In § 4 werden die Beitragsanteile um jeweils 5 Prozentpunkte reduziert.

 

  1. Die Anpassung in § 6 Absatz 2 Ziffer 1 Satz 1  entspricht der neuesten Rechtsprechung.

 

  1. Die Entfernung des § 6 Absatz 2 Ziffer 2c erfolgt, da diese Regelung überflüssig ist.

 

  1. Das Einfügen der Regenwasserrückhaltebecken mit 0,5 in § 6 Absatz 2 Ziffer 4 erfolgt, da auch Grundstücke von Regenwasserrückhaltbecken beitragspflichtig sind.

 

  1. Die Änderung des § 6 Absatz 3 Ziffer 2 entspricht der neuesten Rechtsprechung.

 

  1. Die Änderung des § 6 Absatz 3 Ziffer 3a entspricht der neuesten Rechtsprechung.

 

  1. Die Änderung des § 6 Absatz 4 Satz 1 entspricht der neuesten Rechtsprechung.

 

Durch die Änderung des Kommunalabgabengesetzes wurde ebenfalls der § 8a neu eingeführt. Hiernach haben die Gemeinden die Möglichkeit, sogenannte wiederkehrende Beiträge anstatt der einmaligen Beiträge einzuführen. Den Gemeinden wird damit erlaubt, bestimmte Abrechnungsbereiche für öffentliche Verkehrswege einzurichten (Straßennetz der Gemeinde) und in diesen die jährlichen Investitionsaufwendungen für Verkehrsanlagen abzüglich des Gemeindeanteils auf alle Eigentümer der Anliegergrundstücke des Straßennetzes umzulegen.

 

Durch den § 8a soll die hohe finanzielle Belastung der Grundstückseigentümer, die meistens bei der Veranlagung des einmaligen Beitrags entsteht, verhindert werden, in dem die beitragspflichtigen Grundstückseigentümer jährlich einen „kleinen“ Beitrag zur Deckung der Investitionsaufwendungen leisten.

In der Theorie klingt der wiederkehrende Beitrag gut, doch in der Praxis tun sich erhebliche Schwierigkeiten in der Umsetzung auf.

 

So wäre die Einführung des wiederkehrenden Beitrags ein klarer Nachteil für die Grundstückseigentümer, die in den letzten Jahren ihren Beitrag für ihre Anliegerstraße geleistet haben. Im § 8a Absatz 7 des Kommunalabgabegesetzes wird für diese Problematik festgelegt, dass die Gemeinden durch Satzung Überleitungsregelungen bestimmen müssen. In diesen Überleitungsregelungen wird ein Zeitraum bestimmt „innerhalb dessen die Grundstücke bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags nicht berücksichtigt und nicht beitragspflichtig werden. Bei der Bestimmung des Zeitraums sollen die übliche Nutzungsdauer der Verkehrsanlagen (ca. 20 Jahre) und der Umfang der einmaligen Belastung berücksichtigt werden.“ Für die Stadt Tornesch würde dies bedeuten, dass es zu erheblichen Beitragsausfällen kommen würde.

 

Ein weiteres Problem stellt der erhöhte Verwaltungsaufwand dar, der für die jährliche Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücke für das gesamte Straßennetz der Stadt Tornesch erforderlich wäre. Es müsste nicht mehr nur die beitragspflichtigen Grundstücke für eine Straße sondern vielmehr für alle Straßen im Stadtgebiet (alle Grundstücke) ermittelt werden.

 

Um diesen jährlichen Aufwand zu bewältigen, müsste das Personal in der Beitragssachbearbeitung aufgestockt werden.

 

Des Weiteren wird der wiederkehrende Straßenbaubeitrag von einigen als verfassungswidrig eingestuft. Eine entsprechende Verfassungsklage ist derzeit auf Antrag des Verwaltungsgerichtes Koblenz beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Eine Entscheidung hierüber ist noch nicht getroffen worden.

 

Bei der vor der Änderung des Kommunalabgabengesetzes erfolgten Anhörung sind fast ausschließlich negative Stellungnahmen zu der Einführung des wiederkehrenden Beitrags abgegeben worden.

 

Da die Einführung des wiederkehrenden Beitrags somit mit erheblichen Risiken verbunden ist und es in Schleswig-Holstein auch noch keine Gemeinde gibt, die den wiederkehrenden Beitrag eingeführt hat, sollte in Tornesch auf die Einführung verzichtet werden und der einmalige Beitrag weiter erhoben werden. Eine Umstellung wäre „gerecht“ nicht darzustellen.

 

 

Die Verwaltung schlägt vor, die der Vorlage anliegende 3. Nachtragssatzung zur Straßenbaubeitragssatzung zu beschließen, damit die Satzung der neuesten Rechtslage und Rechtsprechung entspricht.

 

 

Zu C: Prüfungen

 

 

1. Umweltverträglichkeit

entfällt

 

2. Kinder- und Jugendbeteiligung

entfällt

 

Zu D: Finanzielle Auswirkungen

Durch die 3. Nachtragssatzung wird der Gemeindeanteil um jeweils 5 Prozentpunkte heraufgesetzt.

 

Zu E: Beschlussempfehlung

„Die Ratsversammlung beschließt

 

  1. Aus die Einführung von wiederkehrenden Beiträgen gem. § 8a Kommunalabgabengesetz wird verzichtet.

 

  1. Die der Vorlage anliegende 3. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung sowie Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Tornesch (Straßenbaubeitragssatzung) wird beschlossen.

 

  1. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Satzung auszufertigen und bekannt zu machen.“

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Beschlussvorschlag

 

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Anlagen

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