Beschlussvorlage - VO/13/526
Grunddaten
- Betreff:
-
Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für allgemeine Verwaltung und Finanzen
- Bearbeiter:
- Sven Reinhold
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindewahlausschuss für die Kommunalwahl 2013
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Entscheidung
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12.04.2013
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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung
A: Sachbericht
B: Stellungnahme der Verwaltung
C: Prüfungen: 1. Umweltverträglichkeit
2. Kinder- und Jugendbeteiligung
D: Finanzielle Auswirkungen
E: Beschlussempfehlung
Zu A und B: Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung
Die Wahlen der Kreis- und Gemeindevertretungen finden am 26. Mai 2013 statt. Wahlvorschläge sind spätestens am 48. Tag der Wahl bis 18 Uhr beim Wahlleiter einzureichen (§ 19 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes GKWG). Gemäß § 25 GKWG entscheidet der Gemeindewahlausschuss am 44. Tag vor der Wahl in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Er hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie
1. verspätet eingereicht sind oder
2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das Gesetz und die Gemeinde- und Kreiswahlordnung aufgestellt sind. Entspricht ein Listenwahlvorschlag nur hinsichtlich einzelner Bewerberinnen und Bewerber nicht den Anforderungen, so werden ihre Namen aus der Liste gestrichen.
Die Anforderungen ergeben sich aus § 6 GKWG. Hiernach ist derjenige wählbar, der am Wahltag
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. im Wahlgebiet wahlberechtigt ist und
3. seit mindestens drei Monaten in Schleswig-Holstein eine Wohnung hat oder sich in Schleswig-Holstein sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat.
Nicht wählbar ist, wer
1. nach § 4 GKWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
2. nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist,
3. infolge Richterspruchs aufgrund des Gesetzes für psychisch Kranke nicht nur einstweilig in einem Krankenhaus untergebracht ist,
4. infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
5. als Unionsbürgerin oder Unionsbürger infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung in dem Staat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit sie oder er besitzt (Herkunftsmitgliedstaat), die Wählbarkeit nicht besitzt.
Dem Gemeindewahlleiter wurden bis zum jetzigen Zeitpunkt die Wahlvorschläge der Parteien Freie Demokratische Partei (FDP) und Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) vorgelegt. Die eingereichten Wahlvorschläge wurden geprüft und entsprechen den o.g. Anforderungen. Es ist davon auszugehen, dass bis zum Ende der Einreichungsfrist (8. April 2013 weitere Wahlvorschläge eingereicht werden. Eine komplette Übersicht wird nach Ablauf der Frist erstellt.
Zu C: Prüfungen
1. Umweltverträglichkeit
entfällt
2. Kinder- und Jugendbeteiligung
entfällt