Beschlussvorlage - VO/13/572
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl der/des Vorsitzenden (Bürgervorsteher/in) unter Leitung des ältesten anwesenden Mitgliedes (§ 33 GO)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Büro der Bürgermeisterin
- Bearbeiter:
- Inga Ries
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Ratsversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
18.06.2013
|
Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung
A: Sachbericht
B: Stellungnahme der Verwaltung
C: Prüfungen: 1. Umweltverträglichkeit
2. Kinder- und Jugendbeteiligung
D: Finanzielle Auswirkungen
E: Beschlussempfehlung
Zu A und B: Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung
Die Wahl der/des Bürgervorstehers/in leitet das älteste anwesende Mitglied, aushilfsweise das zweitälteste Mitglied.
Als Wahlverfahren für den/die Bürgervorsteher/in und ihre/seine Stellvertreter/innen ist grundsätzlich das Meiststimmenverfahren anzuwenden (nur Ja-Stimmen und Enthaltungen). Auf Verlangen einer Fraktion ist das gebundene Vorschlagsrecht anzuwenden. Dann steht den Fraktionen das Vorschlagsrecht in der Reihenfolge ihrer Höchstzahlen zu, die sich aus der Teilung der Sitzzahlen (: 0,5, : 1,5, : 2,5 usw.) ergibt. Bei diesem Wahlverfahren wird mit Ja-, Neinstimmen und Enthaltungen abgestimmt, ein Vorschlag einer Fraktion kann also mit Mehrheit abgelehnt werden. Das Vorschlagsrecht verbleibt jedoch bei der vorschlagsberechtigen Fraktion. Geheime Wahl ist auf Antrag eines Ratsmitgliedes möglich.
Die erste Höchstzahl fällt auf die SPD-Fraktion, sie hat somit das Vorschlagsrecht für das Amt der/des Vorsitzenden der Ratsversammlung hat. Die zweite Höchstzahl fällt auf die CDU-Fraktion, die damit das Vorschlagsrecht für die 1. Stellvertretung hat. Die dritte Höchstzahl fällt wieder auf die SPD-Fraktion, die dann die 2. Stellvertretung vorschlagen kann.
Die vorschlagsberechtigte SPD-Fraktion hat für das Amt des Bürgervorstehers Ratsherrn Peter Daniel vorgeschlagen.
Zu C: Prüfungen
1. Umweltverträglichkeit
entfällt
2. Kinder- und Jugendbeteiligung
entfällt