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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage - VO/06/015

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Beratungsfolge

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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung

Ein Jahr nach Anwendung des Sozialgesetzbuches XII ist vergangen und es zeigt sich, dass viele Bereiche reformbedürftig sind. Mit der Eile der Überleitung ist es leider versäumt worden, bereits im Bereich des Bundessozialhilfegesetzes bekannte Ungerechtigkeiten und Anwendungsschwierigkeiten zu beseitigen. Aufgrund der kurzen Laufzeit des neuen Rechtes lassen sich leider keine Jahresvergleiche anstellen, sondern lediglich Änderungen innerhalb der Halbjahre erklären. In der nachstehenden Erläuterung zu den verschiedenen Hilfearten werde ich auf Abweichungen und Umsetzungsschwierigkeiten eingehen:

 

1.      Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit nach dem SGB XII:

Im zweiten Halbjahr 2005 ist ein Fallzugang von 74 um 3 auf 77 Haushalte und  von ehemals 77 und nunmehr 85 betreute Personen festzustellen. Die Kostensteigerung von 87.959,42 E auf 108.921,16 € ist zudem auf einen Nachzahlungsanspruch einiger Hilfeempfänger zurück zu führen. Laut gültiger Rechtsprechung zum Grundsicherungsgesetz ist Kindergeld von volljährigen behinderten Kindern bei diesen nur dann als Einkommen anzurechnen, wenn eine erkennbare zweckorientierte Zuwendung der Eltern an das Kind erfolgt, ansonsten gilt es als Einkommen der Eltern. Bislang waren die Sozialämter gehalten, das Kindergeld als Einkommen bei dem Hilfeempfänger anzurechnen.

 

2.      Hilfe zum Lebensunterhalt

Die Fallzuwächse sind auf Zuweisungen von der ARGE – Leistungszentrum Tornesch-Uetersen zurückzuführen. Amtsärztliche Untersuchungen haben eine Leistungsfähigkeit unterhalb von 3 Stunden wöchentlich ergeben, die eine Zuweisung an das Sozialamt nach sich zogen. In mindestens 2 Fällen wird diese Einschätzung angezweifelt, weil die Klienten in der Vorzeit 6 Stunden täglich gemeinnützige zusätzliche Arbeit geleistet haben. Nach Rücksprache mit der Fachaufsicht, Kreis Pinneberg soll der Vermittlungsausschuss jedoch nicht angerufen werden, um über die unterschiedlichen Sichtweisen zu entscheiden. Die Hilfebedarfe der zusätzlichen 4 Haushalte mit 6 Personen führten im zweiten Halbjahr 2005 zu einer Kostensteigerung von 16.991,49 € ( 1. Hlbj. 2005) auf 36.503,71 € (2. Hlbj. 2005).

Mit allen Personen ist eine Hilfeplanung zu erstellen, die zu einer Leistungsvereinbarung führen soll. In diesem Hilfeplan sollen die Ursachen für die Bedarfe ermittelt, die notwendigen Maßnahmen festgehalten und abschließend eine Leistungsvereinbarung mit dem Hilfeempfänger geschlossen werden mit dem Ziel der Beseitigung der Hilfebedürftigkeit. Diese neue Art der Zusammenarbeit mit dem Hilfeempfänger muss von großem Vertrauen und guter Zusammenarbeit getragen sein, wenn sie erfolgreich sein soll. Oberstes Ziel ist die Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt. In vielen Fällen aber ausschließlich die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und Abwendung von stationären Unterbringungen (bei psychisch Erkrankten) sowie Hilfen für Suchtkranke. Diese neue Art der Zusammenarbeit mit dem Hilfeempfänger auf gleicher Ebene ohne die Möglichkeit der Durchsetzung der Vereinbarungen mit Hilfe von Sanktionen erfordert einen hohen Anteil an qualifizierter persönlicher Beratung und Betreuung durch die Mitarbeiter/innen.

Bei den darlehnsweise erbrachten Leistungen in Höhe von 19.803,20 € handelt es sich, wie bereits im ersten Halbjahr 2005 um Mietkautionen, Genossenschaftsanteile,  die Übernahme von Mietrückständen zur Sicherung der Unterkunft sowie die Übernahme von rückständigen Stromkosten.

 

3.      Hilfe zur Pflege

Obwohl sich die Anzahl der Hilfeempfänger für den Bereich der ambulanten Pflege von 20 auf 18 Personen im zweiten Halbjahr reduziert hat, sind die Kosten von 29.239,46 € auf 44.845,35 € gestiegen. Diese Kostensteigerung ist darauf zurück zu führen, dass für eine neu zugezogene Hilfeempfängerin sehr hohe Pflegekosten aufzubringen sind und diese keine Leistungen von der Pflegekasse erhält. Die Hilfebedürftigkeit ist bereits in Pinneberg entstanden. Die Betreuerin hat die schwer pflegebedürftige Person hier in Tornesch in einer Wohngemeinschaft untergebracht und lässt die Pflege durch einen Pflegedienst sicher stellen. Im Vergleich zu einer Heimunterbringung ist diese Alternative deutlich teurer. Grundsätzlich soll jedoch nach den Bestimmungen des SGB XII der ambulanten Pflege der Vorzug gegeben werden.  Zudem war von hier geprüft worden, ob es sich bei der Unterbringung nicht um eine ambulant betreute Wohnform/ Wohngemeinschaft handelt. Diese Anerkennung hätte zumindest den Vorteil, dass der Ort, in dem die Hilfebedürftigkeit entstanden ist auch weiterhin für die anteilige Kostenträgerschaft zuständig wäre (analog wie Heimunterbringung). Eine Rücksprache mit dem zuständigen Ministerium ergab jedoch, dass mit ambulant betreuter Wohnform lediglich die Behindertenheime pp. nach dem SGB IX gemeint wären. Sollten die Kommunen nach Erlass des Durchführungsgesetzes zum SGB XII an den Kosten der Sozialhilfe künftig über eine Satzung beteiligt werden können, entsteht Tornesch ein erheblicher Nachteil, denn alle Bewohnerinnen und Bewohner, die derzeit in dieser Wohngemeinschaft leben sind dort eingezogen, damit die Pflege sicher gestellt wird. Das Hauptanliegen des Einzuges ist demnach nicht die Wohngemeinschaft, sondern die Sicherstellung der Pflege. Deshalb wird weiterhin darüber zu verhandeln sein, ob derartige Einrichtungen einer Heimunterbringung gleich gestellt werden.

Im Laufe des 2. Halbjahres ist die Anzahl der Heimfälle von 24 auf 22 Personen gesunken. Dieser Umstand führte zu einer Kostenreduzierung von 85.025,12 € auf 81.045,71 €.

 

4.      Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Im zweiten Halbjahr 2005 war ein Fallzugang von 2 Hilfeempfängern zu verzeichnen. Es handelt sich hier in fast allen Fällen um eine psychische ambulante Betreuung nach Krankenhausaufenthalt oder langer Therapie um erneute Einweisungen in Krankenhäuser oder aber psychiatrische Einrichtungen zu vermeiden. Die Hilfepläne werden in einer Konferenz unter Beteiligung des sozialpsychiatrischen Dienstes ständig fortgeschrieben. Bislang wurde noch keine Maßnahme beendet. Die Möglichkeiten der Hilfe durch Beratung und Unterstützung der hiesigen Dienststelle beschränkt sich darüber hinaus fast ausschließlich auf die Übernahme der Kosten für die ambulante Betreuung. Aus diesem Grunde wurde in Absprache mit dem Kreis Pinneberg vereinbart, dass die Sicherstellung dieser Hilfe kreisweit künftig durch den Fachdienst Soziales des Kreises Pinneberg erfolgen soll. Eine Übergabe der Vorgänge ist jedoch bislang nicht erfolgt.

 

 

5.      Krankenhilfe außerhalb von Einrichtungen

Im zweiten Halbjahr des Jahres 2005 sind in 5 Fällen Krankenhilfeleistungen direkt mit dem Amt für soziale Dienste abgerechnet worden. Insgesamt 12 Personen sind zur Abrechnung über die selbst gewählte Krankenkasse zulasten des Sozialamtes angemeldet worden. Wie mehrfach erwähnt, sollte hiermit gesichert werden, dass Hilfeempfänger nicht besser gestellt werden als gesetzlich Versicherte und Kosten eingespart werden. Hier sei nur darauf hingewiesen, dass für das gesamte Jahr 2004 für 77 Personen Krankenhilfeleistungen in Höhe von 57.016,44 € erbracht wurden.

Im Jahr 2005 sind für nur 12 Personen Kosten in Höhe von 20.140,44 € aufgewendet worden. Die Ursache für diese im Verhältnis gesehen hohen Kosten liegt nicht etwa in einer gravierenden Erkrankung der Personen, sondern in den an die jeweiligen Krankenkassen zu leistenden Verwaltungskostenpauschalen. Zudem sei angemerkt, dass das letzte Quartal des Jahres 2005 noch nicht abgerechnet worden ist.

 

6.      Krankenhilfe innerhalb von Einrichtungen

In lediglich einem Fall war ein kurzer Krankenhausaufenthalt erforderlich.  

 

7.      Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

7 Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten wurden unterstützt. Davon wurden in einem Fall die Bestattungskosten übernommen, in einem anderen Fall wird Altenhilfe geleistet und in 5 Fällen werden Hilfen zur Weiterführung des Haushaltes gewährt, weil die Klienten infolge von Krankheit nicht in der Lage sind Verrichtungen im Haushalt durchzuführen.

 

8.      Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Nach wie vor werden in Tornesch 16 Asylbewerber/innen betreut. Die Kostensteigerung ist darauf zurück zu führen, dass das Verfahren einiger Bewerber/innen bereits über 3 Jahre anhängig ist, ohne dass sie das Verfahren durch eigenes Verschulden verlängern. In diesen Fällen erhalten die Asylbewerber/innen dieselben Leistungen wie die übrigen Hilfeempfänger.

 

 

Einnahmen

 

1.      Übergeleitete Unterhaltsansprüche

In allen Hilfefällen werden die unterhaltspflichtigen Angehörigen überprüft. Lediglich in einem Fall ergab sich bisher eine Leistungspflicht. In diesem Fall leistet der Angehörige direkt an den Hilfeempfänger, so dass keine Überleitung erfolgt.

 

2.      Leistung von Sozialleistungsträgern

Weiterhin werden hier geltend gemachte Ersatzansprüche von anderen Sozialleistungsträgern (Krankenkasse, Rentenversicherung, pp.) verbucht.

 

3.      Erstattungsforderungen gegen ehemalige Leistungsbezieher

Im zweiten Halbjahr sind in 8 Fällen Mieterdarlehen und in 3 Fällen Mietrückstände ausgeglichen worden. Einer älteren Dame wurde das Portemonnaie entwendet und deshalb darlehnsweise Leistungen erbracht.

Die Summe der Erstattungsforderungen gegen insgesamt 12 Personen beläuft sich auf 20.219,78 €, wovon bereits 7.202,62 € erstattet wurden.

 

Anmerkung zu den Forderungen bis 2004:

Mit Stichtag 31.12.2004 bestehen gegen 259 Schuldner Erstattungsforderungen in Höhe von 410.562,66 €. Mit Rundschreiben vom 07.09.2005 hatte der Kreis Pinneberg unter Hinweis auf den Erlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren vom 01.09.2005 die Auffassung vertreten, dass ab 01.10.2005 alle Einnahmen und Ausgaben nach neuem Recht, also mit dem Kreis Pinneberg abzurechnen sind. Hiergegen hatte die Stadt Tornesch zusammen mit anderen Kommunen Widerspruch eingelegt, weil sie bereits 30% der Erstattungsforderung selbst finanziert hatte und darüber hinaus nicht einzusehen ist, dass die Stadt Tornesch den personellen Aufwand für die Forderungsbeitreibung aufbringt und anschließend an den Einnahmen nicht beteiligt werden sollte. Dieser Rechtsauffassung konnte sich der Fachdienst 35 des Kreises Pinneberg anschließen und sichert zunächst eine Beteiligung an den erzielten Einnahmen mit Hinweis auf das im Zulauf befindliche Ausführungsgesetz zum SGB XII bis Ablauf des Jahres 2006 zu. Im Jahr 2005 sind insgesamt Raten in Höhe von rd. 26.250,-- € eingenommen worden. Der Anteil in Höhe von 7.875,-- € senkte die Kosten der Stadt Tornesch für Restforderungen aus dem Bereich des Bundessozialhilfegesetzes aus dem Jahr 2004 ( Abrechnung Krankenhilfe pp.). Zudem wurde dem Kreis Pinneberg mitgeteilt, dass auch über den zugesicherten Zeitraum eine Vereinbarung zu treffen ist, weil die Forderung bis dahin in Gänze nicht getilgt sein wird. Eine Entscheidung steht noch aus, weil der Kreis Pinneberg zunächst auf das Ausführungsgesetz gewartet hat. ( wurde nunmehr am 15.12.2005 erlassen)

 

Kommunale Beteiligung an den Kosten der Unterkunft nach dem SGB II

Die in Aussicht gestellte Abrechnung der Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung der tatsächlichen Zuordnung zu den jeweiligen Kommunen ist bislang nicht erfolgt. Der Kreis Pinneberg hatte jedoch mitgeteilt, dass die Bundesanstalt für Arbeit nunmehr die Aktualisierung des EDV-Programms vorgenommen haben soll. Es bleibt nunmehr abzuwarten, in welcher Höhe Abschlagszahlung für 2006 zu erbringen sind.

 

Arbeitslosenquote/ Tornesch (Vergleich Uetersen):

Im Jahresdurchschnitt lag die Arbeitslosenquote im Zuständigkeitsbereich der Agentur für Arbeit Elmshorn bei 10,1 %. Insgesamt 26.670 Personen, davon 14.100 Männer und 12.570 Frauen waren arbeitslos gemeldet.

In der Stadt Tornesch betrug die Arbeitslosenquote im Jahresdurchschnitt  9,5 %(Uetersen 15,96 %) März 2005 = 11%,( Uetersen 17,8 %) Juni 2005 = 9,3 % (Uetersen 15,9 %), September 2005 = 8,2 % (Uetersen 14,2 %).

 

Zukünftige Delegation und Ausführungsgesetz zum SGB XII

Nach wie vor steht die Aussage des Landrates des Kreises Pinneberg zu einer Delegation der Aufgaben allerdings nur an einen Teil der Kommunen. Es besteht die Absicht die Restaufgaben an Kommunen in Nähe der Leistungszentren zu übertragen. Angesichts dieser Aussage hat die Stadt Tornesch gute Aussichten auf Übernahme der Aufgaben für die Region. Allerdings werden freiwillige Vereinbarungen der Kommunen präferiert. Mit der Stadt Uetersen laufen immer noch Verhandlungen und nach Aussage der Geschäftsleitung der Stadt Uetersen berät der Hauptausschuss Ende Januar 2006 über eine mögliche Aufgabenübertragung an die Stadt Tornesch ab 01.04.2006.

Das Gesetz zur Ausführung des SGB XII liegt seit dem 29.12.2005 vor. Es sieht nunmehr keine Kostenbeteiligung der kreisangehörigen Kommunen vor. Da die Kostenentwicklung im Aufgabenbereich des SGB XII nicht vorhersehbar ist, kann von hier aus nicht beurteilt werden, ob die in Aussicht gestellten Finanzierungsmittel des Landes in Höhe von 448,1 Mio. € für die übertragenen Aufgaben und 113,6 Mio. € für die Eingliederungshilfe und die Hilfe zur Pflege an Personen über 60 Jahre in Einrichtungen auskömmlich sein werden, weil ein gemeinsamer Ausschuss über Erstattungsrichtlinien entscheiden wird. Sobald neue Erkenntnisse vorliegen, wird mündlich in der Sitzung berichtet werden.

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