Beschlussvorlage - VO/06/031
Grunddaten
- Betreff:
-
18. F-Planänderung "GAB" -Abwägung zur öffentlichen Auslegung, Feststellungsbeschluss-
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bau- und Umweltamt
- Bearbeiter:
- Claudius Oppermann
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau- und Planungsausschuss
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Vorberatung
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06.03.2006
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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14.03.2006
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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung
A: Sachbericht
B: Stellungnahme der Verwaltung
C: Prüfungen: 1. Umweltverträglichkeit
2. Kinder- und Jugendbeteiligung
D: Finanzielle Auswirkungen
E: Beschlussempfehlung
Zu A und B: Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung
Die 18. F-Planänderung wurde zuletzt beraten im Bau- und Planungsausschuss am 07.11.05 mit dem Beschluss zur öffentlichen Auslegung. Die öffentliche Auslegung fand statt vom 20.01.06 - 20.02.06.
Die Stellungnahme der Landesplanungsbehörde steht noch aus.
Aus der Öffentlichkeit kommen keine Anregungen.
Die Nachbargemeinde Ellerhoop meldet Bedenken.
Von den Trägern öffentlicher Belange melden Anregungen:
§ Forstamt Rantzau
Für die erforderliche Abwägung der Stellungnahmen werden zunächst die Einwender mit ihren Anregungen zitiert und dazu jeweils die Abwägung vorgeschlagen.
Amt Rantzau für die Gemeinde Ellerhoop vom17.02.06:
die Nachbargemeinde Ellerhoop, hat den ausgelegten Entwurf zur 18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Tornesch zur Kenntnis genommen.
Sie stellt fest, dass die Konzentration der stark umweltbelastenden Gewerbebetriebe in diesem Gebiet erheblich zugenommen hat und durch die geplanten Maßnahmen weiter zunehmen wird.
Unsere Bürger berichten von erheblichen Beeinträchtigungen aus dem Bereich der ,,GAB und des Sondergebietes Tornesch - Oha in Form von
starken Geruchsbelästigungen
Staubbelästigungen
starken Geräuschbelästigungen (z. B. durch Containerbewegungen und Shreddergeräte über die gesamte Nacht).
Da das Plangebiet und die Umgebung schon mit erheblichen Schadstoffen belastet ist, siehe Untersuchungen des Kreises Pinneberg Anfang der 90er Jahre, kann die Gemeinde nicht auf weitere Umweltverträglichkeitsuntersuchungen zum Wohle ihrer Einwohner verzichten.
Wenn detaillierte Unterlagen bezüglich der Nutzung der überplanten Flächen vorliegen, bittet die Gemeinde um entsprechende Informationen.
Abwägungsvorschlag: Die Aussage, dass die Konzentration der stark umweltbelastenden Gewerbebetriebe in diesem Gebiet erheblich zugenommen hat und durch die geplanten Maßnahmen weiter zunehmen wird, wird nicht geteilt. Im Business-Park Tornesch kann für solche Aussage lediglich der Recyclingbetrieb in Frage kommen, auf dem Gelände der GAB ist in den letzten Jahren der Betrieb der Städtereinigung West mit seinem Fuhrpark hinzugekommen. Betroffen fühlen konnten sich dort die Anwohner/innen der Alten Bundesstraße wegen des Fahrzeugverkehrs. Während der öffentlichen Auslegung wurden damals jedoch weder aus der Öffentlichkeit noch von der Gemeinde Anregungen vorgebracht.
Die hier vorliegende Planung ist nicht projektbezogen, insoweit macht eine (gesetzlich nicht notwendige) Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nicht wirklich Sinn.
Im Falle eines konkreten Bauvorhabens der GAB richten sich Untersuchungen / Prüfungen je nach Art des Vorhabens nach den dazu gesetzlichen Bestimmungen, eine UVP könnte dann ggf. in Betracht kommen.
Abwägungsergebnis: Die Stellungnahme wird nicht berücksichtigt.
Forstamt Rantzau vom 30.01.06:
Der Beschreibung des Waldschutzstreifens unter Punkt 3.1 kann ich nicht zustimmen. Die Auflistung des § 69 des Landesbaugesetzes umfasst immerhin 54 Punkte der genehmigungsfreien Gestaltung, sodass mir die Beschreibung -jeweils mit Ausnahme von Gebäuden- als zu undifferenziert erscheint. Auf alle Fälle vermisse ich den Hinweis auf das Verbot der Lagerung von leicht brennbaren und giftigen Stoffen im Waldschutzstreifen.
Abwägungsvorschlag: (Anmerkung: gemeint ist § 69 der Landesbauordnung über die genehmigungsfreien Vorhaben.) Die Beschreibung ist völlig ausreichend, weil auch der Verweis auf die Rechtsgrundlage (§ 69 LBO) enthalten ist, aus der hervorgeht, welche Maßnahmen baugenehmigungsfrei sind. Der vermisste Hinweis wird aufgenommen.
Abwägungsergebnis: Die Stellungnahme wird teilweise berücksichtigt.
Zu C: Prüfungen
1. Umweltverträglichkeit
entfällt
2. Kinder- und Jugendbeteiligung
entfällt
Beschlussvorschlag
Zu E: Beschlussempfehlung
1. Die zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs der 18. F-Planänderung vorgebrachten Anregungen hat die Stadt mit folgendem Ergebnis geprüft:
a) teilweise berücksichtigt wird die Stellungnahme von
§ Forstamt Rantzau
b) nicht berücksichtigt wird die Stellungnahme von
§ Gemeinde Ellerhoop
Die Abwägung aus B wird Beschlussbestandteil. Den Einwendern ist das Ergebnis mitzuteilen.
2. Die Ratsversammlung beschließt die 18. F-Planänderung GAB.
3. Die Begründung wird gebilligt.
4. Der Bürgermeister wird beauftragt, die 18. Änderung des Flächennutzungsplans zur Genehmigung vorzulegen und die Erteilung der Genehmigung alsdann nach § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist auch anzugeben, wo der Plan mit dem Erläuterungsbericht während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.