Beschlussvorlage - VO/14/772
Grunddaten
- Betreff:
-
Ergänzung der Satzung über die Benutzung und die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Offene Ganztagsschule an der Johannes-Schwennesen-Schule
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Bürgerbelange
- Bearbeiter:
- Caroline Schultz
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Jugend, Sport, Soziales, Kultur und Bildung
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Vorberatung
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10.02.2014
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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18.03.2014
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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung
A: Sachbericht
B: Stellungnahme der Verwaltung
C: Prüfungen:1.Umweltverträglichkeit
2.Kinder- und Jugendbeteiligung
D: Finanzielle Auswirkungen
E: Beschlussempfehlung
Zu A und B: Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung
Folgende Punkte haben sich in der Praxis als unzweckmäßig bzw. unklar herausgestellt und sollten angepasst werden:
- § 4 Abs. 3 Nr. 4: Ausschluss aufgrund von Gebührenrückständen:
Vereinzelt haben Gebührenschuldner und Gebührenschuldnerinnen keine Gebühren für die Teilnahme ihrer Kinder am Ganztag gezahlt. Zwar wurden diese Rückstände auch gemahnt und das Vollstreckungsverfahren begonnen. Ein Ausschluss ist nach der aktuellen Satzung nur möglich, wenn trotz Mahnung bzw. Vollstreckung nicht gezahlt wird. Durch dieses Verfahren steigen die bestehenden Rückstände jedoch weiter.
Stellt die Schule dann den Ausschluss des Kindes in Aussicht, reagieren die Schuldner und Schuldnerinnen meist kurzfristig und schließen zumindest eine Stundungsvereinbarung mit einer Ratenzahlung ab, so dass kein Ausschluss mehr erforderlich ist. Dieser Schritt sollte bereits eher möglich sein um den Schuldnern und Schuldnerinnen die Mehrkosten für Mahnung und Vollstreckung zumindest teilweise zu „ersparen“.
Ein Ausschluss erfolgt wie in der Satzung festgelegt in enger Abstimmung mit der Schulleitung.
- § 7 Abs. 2: Ferienprogramm
In der aktuell geltenden Satzung ist geregelt, dass für die Teilnahme am Ganztag eine Benutzungsgebühr zu zahlen ist. Es ist unbestritten, dass für das Ferienprogramm auch eine Benutzungsgebühr zu zahlen ist. Jedoch kann die Ferienbetreuung auch tageweise gebucht werden, so dass die in der Satzung geregelte monatliche Zahlungsweise nicht praxistauglich ist. Die Benutzungsgebühren wurden bereits im 1. Halbjahr entsprechend umgerechnet.
Zu C: Prüfungen
1. Umweltverträglichkeit
entfällt
2. Kinder- und Jugendbeteiligung
entfällt
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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159,1 kB
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