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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/14/884

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Beratungsfolge

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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung

A:   Sachbericht

B:   Stellungnahme der Verwaltung

C:   Prüfungen:1.Umweltverträglichkeit

2.Kinder- und Jugendbeteiligung

D:   Finanzielle Auswirkungen

E:   Beschlussempfehlung

 

Zu A und B: Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung

 

Aufgrund der Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 13. März 2012 wurde die Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Tornesch durch den Erlass der 3. Nachtragssatzung so angepasst, dass die Stadt Tornesch bei Straßenbaumaßnahmen mindestens 15 % des Aufwandes trägt. Aus diesem Grund wurden alle Beitragsanteilssätze bei den drei Straßentypen (Anliegerstraße, Haupterschließungsstraße und Hauptverkehrsstraße) in § 4 der Straßenbaubeitragssatzung um 5 % gesenkt.

 

Bei der Festlegung der Beitragsanteilssätze hat die Stadt Tornesch einen gewissen Ermessensspielraum, d.h. auch, dass die festgelegten Beitragsanteilssätze gerichtlich nachprüfbar sind. Nach wie vor ist bei den unterschiedlichen Straßentypen der Ziel- und Quellverkehr in dem jeweiligen Straßentyp zu berücksichtigen.

 

Bezüglich der Beitragsanteilssätze verweist das Schleswig-Holsteinische Innenministerium im Haushaltserlass 2013 (vom 24.08.2012) in den „Hinweisen zur Beschränkung der Aufwendungen und Auszahlungen/Ausgaben und Ausschöpfung der Ertrags- und Einzahlungs-/Einnahmequellen“ auf die Kommentierung zum Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein vom Vorsitzenden Richter am OVG Schleswig, Herrn Dierk Habermann, unter der Randnummer 213 ff, in dem die mögliche Beitragsanteilssätze unter Berücksichtigung der bekannten Rechtsprechung dargestellt sind. Die Gesellschaft für Kommunalberatung (GeKom hat den Kommunen in Schleswig-Holstein ein Muster für den § 4 der Straßenbaubeitragssatzung (Vorteilsregelung, Gemeindeanteil) zur Verfügung gestellt (siehe Anlage).

 

Legt man diese Beitragsanteilssätze gegenüber den Beitragsanteilssätzen in der aktuell gültigen Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Tornesch zu Grunde, ergeben sich bei den Anliegerstraßen keine Abweichungen. Allerdings weist dieser Vergleich eine Vielzahl von Abweichungen bei den Beitragsanteilssätzen der Teileinrichtungen an den Haupterschließungs- bzw. Hauptverkehrsstraßen auf.

 

Des Weiteren werden die Radwege in § 4 nun als gesonderte Teileinrichtung dargestellt. Aus diesem Grund ist eine gesonderte Betrachtung für die Radwege anzustellen, ob sie als „Anliegerradweg“, „Haupterschließungsradweg“ oder „Hauptverkehrsradweg“ zu betrachten sind. Damit wird der Verkehrsentwicklung Rechnung getragen, denn immer häufiger werden Radwegekonzepte erstellt, in deren Rahmen Radwegen an Straßen und Wegen auch im Außenbereich, insbesondere für den Fremdenverkehr, oder für ein überörtliches Radwegenetz gebaut werden.

 

Somit ist durch den Erlass der 4. Nachtragssatzung vorgesehen, den § 4 der  Straßenbaubeitragssatzung hinsichtlich der neuesten Rechtsprechung anzupassen.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die der Vorlage anliegende 4. Nachtragssatzung zur Straßenbaubeitragssatzung zu beschließen, damit die Satzung der neuesten Rechtslage und Rechtsprechung entspricht.

 

Zu C: Prüfungen

 

1. Umweltverträglichkeit

entfällt

 

2. Kinder- und Jugendbeteiligung

entfällt
 

 

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Finanz. Auswirkung

Zu D: Finanzielle Auswirkungen / Darstellung der Folgekosten

 

Durch den Erlass der 4. Nachtragssatzung werden die von den Anliegern zu tragenden Beitragsanteilen in den meisten Fällen etwas angehoben, was für die Stadt zu erhöhten Beitragseinnahmen und zu einer gerichtssicheren Beitragsveranlagung führt.

 

 

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Beschlussvorschlag

Zu E: Beschlussempfehlung

 

„Die Ratsversammlung beschließt

 

  1. Die der Vorlage anliegende 4. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung sowie Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Tornesch (Straßenbaubeitragssatzung) wird beschlossen.

Der Bürgermeister wird beauftragt, die Satzung auszufertigen und bekannt zu machen.“

 

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Anlagen

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