Beschlussvorlage - VO/15/050
Grunddaten
- Betreff:
-
B-Plan 88 "Nördlich Lindenweg - südlich Hexenkoppel und Feenstieg" (§ 13 a BauGB)
erneuter Auslegungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Bauen, Planung und Umwelt
- Bearbeiter:
- Henning Tams
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bau- und Planungsausschuss
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Entscheidung
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30.03.2015
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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung
A: Sachbericht
B: Stellungnahme der Verwaltung
C: Prüfungen:1.Umweltverträglichkeit
2.Kinder- und Jugendbeteiligung
D: Finanzielle Auswirkungen
E: Beschlussempfehlung
Zu A und B: Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung
Über den B-Plan wurde zuletzt am 07.07.2014 beraten. Um im Bereich der Grundstücke am Lindenweg eine Grundstücksteilung und Bebauung in zweiter Reihe (Pfeifenstielgrundstücke) zu verhindern, gleichzeitig jedoch eine Bebauung der über den Feenstieg und die Hexenkoppel erschlossenen Grundstücke zuzulassen, werden Änderungen am B-Planentwurf vorgenommen:
1) Die Baugrenzen werden so verändert, dass nur die Randbereiche am Lindenweg, der Hexenkoppel und dem Feenstieg bebaut werden können, nicht jedoch der von Gartennutzung geprägte innere Bereich des Quartiers.
2) Die Mindestgrundstücksgröße wird mit 600 m² je Einzelhaus bzw. 300 m² je Doppelhaus(-hälfte) festgesetzt, um in dem über Feenstieg und Hexenkoppel erschlossenen Bereich mit Einzel- und Doppelhäusern (Quartier 2) eine Bebauung zu ermöglichen.(Die in der letzten diesbezüglichen Beratung des Bau- und Planungsausschuss thematisierte Festsetzung einer Mindestgrundstücksgröße von 700 m² bzw. 350 m² hätte die unbeabsichtigte Folge, dass der rückwärtige, durch den Feenstieg erschlossene Bereich der Grundstücke im Bereich Lindenweg 35, 37 und 45 nicht mehr möglich wäre – das mit dieser Festsetzung damals verfolgte Ziel, eine zweite Bautiefe zu verhindern, wird nun durch die Einschränkung des Baufensters (siehe Punkt 1) erreicht.)
3) Die höchstzulässige Anzahl der Wohnungen je Wohngebäude wird auf 2 beschränkt. (Die Festsetzung einer höchstzulässigen Anzahl an Wohnungen je Wohngebäude in Verbindung mit der Festsetzung einer Mindestgrundstücksgröße wird von Seiten der Bauaufsichtsbehörde (wieder) als zulässig erachtet.)
Die Änderungen erfordern eine erneute Auslegung des Planentwurfes.
Zu C: Prüfungen
1. Umweltverträglichkeit
entfällt
2. Kinder- und Jugendbeteiligung
entfällt
Beschlussvorschlag
Zu E: Beschlussempfehlung
- Der Entwurf und die Begründung des Bebauungsplans 88 „Nördlich Lindenweg – südlich Hexenkoppel und Feenstieg“ für das Gebiet zwischen Lindenweg, Hexenkoppel und Feenstieg werden in den vorliegenden Fassungen gebilligt.
- Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind über die Auslegung zu benachrichtigen.
- Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB soll parallel zur Auslegung erfolgen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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