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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/15/088

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Beratungsfolge

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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung

A:   Sachbericht

B:   Stellungnahme der Verwaltung

C:   Prüfungen:1.Umweltverträglichkeit

2.Kinder- und Jugendbeteiligung

D:   Finanzielle Auswirkungen

E:   Beschlussempfehlung

 

Zu A und B: Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung

 

Im Jahr 2000 hat die Stadt Tornesch erstmalig eine Gebührensatzung über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr erlassen, die in der Fassung des 1. Nachtrages noch immer in Kraft ist. Die Gebührentarife wurden damals von der Vollzugs- und Vollstreckungskostenordnung des Landes übernommen, was damals üblich war. Ein Normenkontrollverfahren würde unsere Satzung aber nicht mehr standhalten, da die Rechtsprechung eine eigene Gebührenkalkulation verlangt. Dies hat die Verwaltung mit Unterstützung der KUBUS GmbH getan, und sämtliche Gebührensätze neu kalkuliert. Zugrunde gelegt dürfen nur die einsatzspezifischen Kosten, d.h. Kosten für das generelle Vorhalten einer öffentlichen Feuerwehr können in der Kalkulation nicht berücksichtigt werden. Insofern sind die ermittelten Gebührensätze niedriger als in der bisherigen Feuerwehrgebührensatzung.

 

Die KUBUS GmbH hat die Stadt Tornesch nicht nur bei der Kalkulation der Gebühren begleitet, sondern auch die Berechnungsmatrix zur Verfügung gestellt, so dass die Kalkulation jährlich fortgeschrieben werden kann. 

 

Zu C: Prüfungen

 

1. Umweltverträglichkeit

entfällt

 

2. Kinder- und Jugendbeteiligung

entfällt
 

 

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Finanz. Auswirkung

Zu D: Finanzielle Auswirkungen / Darstellung der Folgekosten

Die Einnahmen für abrechnungsfähige Leistungen der Feuerwehr werden aufgrund der geringeren Gebührensätze voraussichtlich sinken. Der Haushaltsansatz lag bei 15.000 €/p.a. Dieser Ansatz wurde auch meistens knapp erreicht. 

 

 

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Beschlussvorschlag

Zu E: Beschlussempfehlung 


Die Ratsversammlung beschließt die der Vorlage anliegende Satzung für Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehr der Stadt Tornesch und beauftragt den Bürgermeister, die Satzung auszufertigen und zu veröffentlichen.
 

 

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Anlagen

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