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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/15/169

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Beratungsfolge

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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung

A:   Sachbericht

B:   Stellungnahme der Verwaltung

C:   Prüfungen:1.Umweltverträglichkeit

2.Kinder- und Jugendbeteiligung

D:   Finanzielle Auswirkungen

E:   Beschlussempfehlung

 

Zu A und B: Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung

Gemäß §§ 95 ff.  der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) hat der Schulverband für jedes Jahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Mit dem Haushaltsplan für das vergangene Haushaltsjahr wurde zum ersten Mal ein Haushalt nach den Grundsätzen der doppischen Haushaltsführung aufgestellt. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet das Doppik-Einführungsgesetz v. 14.12.2006 und die Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) vom 15.08.2007 in der z.Zt. geltenden Fassung.

 

Der Inhalt des Vorberichtes ist in § 6 GemHVO-Doppik geregelt. Um einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft des Schulverbandes zu bekommen, sind dem Vorbericht tabellarische Übersichten, sowie Vorbemerkungen und Ausführungen zur Haushaltslage beigefügt.

 

Ausdrücklich wird nochmals drauf hingewiesen, dass der Haushalt 2016 wie auch in 2015,  mit einem Defizit in der Planung abschließt, welches durch die nach doppischen Gesichtspunkten zwingend vorgeschriebenen zu veranschlagenden Abschreibungen abzgl. der Sonderposten, basiert. In der Kameralistik wurden die Abschreibungen sowohl in der Einnahme als auch in der Ausgabe gebucht und stellten im Vergleich zur Doppik keinen Werteverzehr dar. Nach Abschluss des Haushaltsjahres 2016 wären nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (GkZ) v. 28.02.2003 die dem Zweckverband angehörigen Kommunen zum Ausgleich des Fehlbetrages in Form einer zusätzlichen Verbandsumlage verpflichtet. Der bestehende öffentlich-rechtliche Vertrag ist dahingehend zu ändern.

 

Es wird kontinuierlich an der Erstellung der Eröffnungsbilanz für den Schulverband gearbeitet. Die vakante Stelle im Amt 1 -FD Finanzen- konnte erst ab dem 01.07.2015 neu besetzt werden, so dass die Arbeiten für die Erstellung der Eröffnungsbilanz  voraussichtlich bis zum Ende des 1. Halbjahres 2016 geplant sind.

 

 

Zu C: Prüfungen

 

1. Umweltverträglichkeit

entfällt

 

2. Kinder- und Jugendbeteiligung

entfällt
 

 

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Finanz. Auswirkung

Zu D: Finanzielle Auswirkungen / Darstellung der Folgekosten

Siehe Ausführungen zu A+B Sachbericht/Stellungnahme der Verwaltung

 

 

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Beschlussvorschlag

Zu E: Beschlussempfehlung 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird

 

1. im Ergebnisplan mit

 

 

 

einem Gesamtbetrag der Erträge auf

3.460.300  EUR

einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

4.085.100  EUR

 

einem Jahresfehlbetrag von

624.800  EUR

 

 

 

2. im Finanzplan mit

 

 

 

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

3.152.100  EUR

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

3.109.300  EUR

 

 

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

 

0 EUR

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

 

431.000  EUR

 

festgesetzt.

§ 2

 

Es werden festgesetzt:

 

1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf

0 EUR

 

 

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf

0 EUR

 

 

3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf

500.000 EUR

 

 

4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf

0,00 Stellen

 

 

§ 3

 

(1)    Nach § 20 Abs. 1 GemHVO-Doppik i.V.m. § 4 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden folgende    

Produktgruppen (PG) bzw. Unterproduktgruppen zu Budgets verbunden:

 

>Budget 1:PG 218 Gesamtschulen/Gemeinschaftsschulen

>Budget 2:PG 612 Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft

 

 

 

(2)    Gemäß § 22 Abs. 1 GemHVO-Doppik sind die Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen

eines Budgets mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der internen Leistungsverrechnung, der Abschreibungen und der Zuführung zu den Rückstellungen und Rücklagen gegenseitig deckungsfähig.

 

(3)Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 GemHVO-Doppik sind Aufwendungen, die zu einem Budget gehören, und die          dazugehörigen Auszahlungen, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 Satz 1 genannten Aufwendungen übertragbar

 

 

§ 4

 

Die Schuldendiensthilfe in der Form einer Verbandsumlage für das Haushaltsjahr 2015 beträgt im Verhältnis der in § 13 Abs. 2 der Verbandssatzung genannten Zahl 989.700 €. Für das Haushaltsjahr 2015 entfallen demnach auf die einzelnen Verbandsmitglieder folgende Beträge:

 

Stadt Tornesch754.100 €

Stadt Uetersen235.600 €

 

§ 5

 

Der Verbandsvorsteher wird ermächtigt, über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 95 d Abs. 1 GO zu leisten, wenn ihr Betrag im Einzelfall  50.000 € nicht überschreitet. Die Zustimmung der Verbandsversammlung gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Verbandsvorsteher ist verpflichtet, der Verbandsversammlung mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zu berichten

 

 

Die kommunalaufsichtliche Genehmigung wurde am  erteilt.

 

 

 

 

 

25436 Tornesch, 20.10.2015Stadt Tornesch

           Der Bürgermeister

     gez.Krügel

 



 

 

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Anlagen

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