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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/15/182

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Beratungsfolge

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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung

A:   Sachbericht

B:   Stellungnahme der Verwaltung

C:   Prüfungen:1.Umweltverträglichkeit

2.Kinder- und Jugendbeteiligung

D:   Finanzielle Auswirkungen

E:   Beschlussempfehlung

 

Zu A und B: Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung

 

Die Stadt Tornesch beabsichtigt, sich mit einem Anteil von 2.000,- EUR am Stammkapital der WEP Kommunalholding GmbH (Kommunalholding) zu beteiligen. Damit soll die Möglichkeit geschaffen werden, mit Unterstützung der WEP Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesellschaft des Kreises Pinneberg mbH (WEP) Gewerbeflächen zu entwickeln und eigene kommunale Interessen in der Wirtschaftsförderung mit dem Kreis Pinneberg, seiner Wirtschaftsförderungsgesellschaft und den anderen kreisangehörigen Kommunen abzustimmen. In der Satzung der Kommunalholding, §2 Abs. 1 und 2, heißt es dazu:

Gegenstand der Gesellschaft ist die gemeinsame Entwicklung und Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen der an der Kommunalholding Pinneberg GmbH beteiligten Kommunen im Kreis Pinneberg durch das Halten von Geschäftsanteilen an der WEP Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesellschaft des Kreises Pinneberg mbH (WEP). Es sollen Gewerbe- und Industrieansiedlung, die Ansiedlung anderer Betriebe und die Durchführung von Projekten zur Beschaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen im Kreis Pinneberg gefördert werden. Diese Zwecke sollen ausschließlich durch die Beteiligung an der WEP verfolgt werden.

Die Gesellschaft dient der interkommunalen Positions- und Strategieentwicklung für eine nachhaltige Wirtschaftsförderung im Kreis Pinneberg, insbesondere durch die Ausübung der Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung der WEP. Die Gesellschaft verfolgt insoweit einen öffentlichen Zweck für die Kommunen des Kreises Pinneberg.

Die Kommunalholding ist damit ein Forum der gemeinsamen Willensbildung für die kreisangehörigen Kommunen. Ziel ist es, gemeinsam Strategien und Maßnahmen zur Förderung der Wirtschaft zu initiieren und zu koordinieren, insbesondere soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind. Mit dieser gemeinsamen Ausrichtung und Unterstützung soll die Effizienz von einzelner Maßnahmen der Wirtschaftsförderung sowohl für jede einzelne Stadt oder Gemeinde als auch für den Kreis Pinneberg insgesamt erhöht werden. Gleichzeitig sollen unnötige Doppelarbeiten und damit unnötige Kosten für den Kreis Pinneberg und seine angehörigen Städte und Gemeinden vermieden werden. Der direkte Einfluss der Städte und Gemeinden auf die wirtschaftsfördernden Maßnahmen des Kreises wird über die Beteiligung der Kommunalholding an der WEP gesichert, hier insbesondere über die Vertretung in der Gesellschafterversammlung und im Aufsichtsrat der WEP.

Gegenstand der WEP ist die Entwicklung und Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Kreis Pinneberg. Zu den Kernaufgaben der WEP gehört damit auch die Erschließung von Gewerbegrundstücken. Die Kommunalholding oder einzelne Gesellschafter können im Rahmen dieser Zwecksetzung und der übrigen gesetzlichen Vorgaben als Auftraggeber gegenüber der WEP oder als Entwicklungspartner auftreten. Mit solchen Aufträgen oder partnerschaftlichen Kooperationen ist die Umsetzung von Maßnahmen möglich, von der direkt nur ein Teil der Gesellschafter in der Kommunalholding betroffen sind oder von Maßnahmen, die ansonsten wegen der hohen Aufwendungen überhaupt nicht durchgeführt werden könnten. Dieses Verfahren zielt insbesondere auf die Entwicklung von Gewerbegebieten, deren Aufwendungen für Konzeption, Steuerung, Personal, Vertrieb und Finanzierung nicht allein von einzelnen Städten und Gemeinden getragen werden können oder sollen. Notwendig wird dieses Verfahren zudem durch den Wunsch des Kreises Pinneberg, nachdem zukünftig die Gewerbegebietsentwicklung nicht mehr allein von der WEP finanziert werden sollen, sondern unter Beteiligung der betroffenen Standortkommune mit einem Finanzierungsanteil von mindestens 50,1 %. Die Aufwendungen müssen dann von den beteiligten Gesellschaftern gesondert erbracht werden. Die Beauftragung der WEP bzw. die von einer Kommune und der WEP gemeinsam betriebene Entwicklung eines Gewerbegebietes setzt die Beteiligung als Gesellschafter in der Kommunalholding sowie weitere Vereinbarungen voraus. 

Der Entwurf der Satzung für die Kommunalholding ist dieser Beschlussvorlage als Anlage 1 beigefügt.

 

Laufende Betriebsführung der Kommunalholding

Die Kommunalholding soll nicht operativ tätig werden. Die Erzielung von Umsatzerlösen ist daher nicht zu erwarten. Gewinnausschüttungen aus der Beteiligung der Kommunalholding an der WEP sind ebenfalls nicht zu erwarten, denn die WEP ist aufgrund ihrer Satzung nicht zu Gewinnausschüttungen befugt. Im Übrigen würden Gewinnausschüttungen zum Verlust der Steuerbefreiung der WEP gem. § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG und zu wesentlichen Steuerbelastungen führen. Die Verwaltungs- und Kostenstruktur der Kommunalholding soll entsprechend ihres satzungsgemäßen Zwecks schlank gehalten werden. Die Begründung von Arbeitsverhältnissen durch die Kommunalholding ist daher nicht beabsichtigt. Eigene Investitionen, Kreditaufnahmen oder sonstige vergleichbare Aufwendungen sind ebenfalls nicht geplant. Aufwendungen sollen lediglich für die laufende Betriebsführung anfallen, insbesondere für Buchhaltung, Arbeitskreise, Betreuung der Gesellschafter und allgemeine Verwaltung sowie für Rechtsformkosten, hier insbesondere für Steuererklärungen, Jahresabschluss und Prüfung. Diese Aufwendungen müssen von den Gesellschaftern getragen werden. Bei der Prüfung wird mit der Genehmigung für eine kostenentlastende Ersatzprüfung über das Rechnungsprüfungsamt des Kreises Pinneberg gerechnet. Insgesamt sollten sich die Aufwendungen daher in engen Grenzen halten und einen Betrag von etwa 10.000,- EUR im Jahr nicht überschreiten. Das würde bei 13 Gesellschaftern einem Anteil je Gesellschafter von etwa 800,- EUR je Jahr entsprechen.

 

Kosten für Gründung und Beteiligung in den Städten und Gemeinden 

Die Kommunalholding existiert noch nicht. Sie soll erst noch durch die WEP gegründet werden. Die Genehmigung zur Gründung der Kommunalholding wird vom Kreis und der Kommunalaufsichtsbehörde davon abhängig gemacht, dass sich eine bestimmte Anzahl von Kommunen an dieser Gesellschaft beteiligen. Gesellschafter der Kommunalholding wollen nach derzeitigem Stand der Kreis Pinneberg, die WEP und weitere 11 Kommunen aus dem Kreis Pinneberg werden. Alle Gesellschafter werden zu gleichen Teilen beteiligt, so dass das Stammkapital der Kommunalholding 26.000,- EUR betragen soll. Die Kommunalholding wird ihrerseits 23,5 % des Stammkapitals der WEP mit einem Nominalwert von 47.000 DEM (24.030,72 EUR) erwerben. Beteiligen sich entsprechend der Vorplanung alle 13 potentiellen Gesellschafter tatsächlich an der Kommunalholding, betragen die Gründungskosten für jeden einzelnen Gesellschafter insgesamt 5.000,- EUR. Darin enthalten sind 2.000,- EUR für den Geschäftsanteil an der Kommunalholding, 1.000,- EUR Aufgeld für einen Anteil an den Kosten der Gründung sowie 2.000,- EUR für den Ankauf von Geschäftsanteilen an der WEP. Im Übrigen kommen die WEP bzw. mittelbar der Kreis für die weiter anfallenden Kosten der Gründung auf.

Der Entwurf des Wirtschaftsplanes 2016 für die Kommunalholding ist dieser Beschlussvorlage als Anlage 2 beigefügt.

 

Der Gründungs- und Beteiligungsprozess

Zur Beschleunigung und zur Vereinfachung des Verfahrens gründet die WEP die Kommunalholding und übernimmt zunächst die Verwaltung, Geschäftsführung und die Position des alleinigen Gesellschafters. Anschließend veräußert die WEP ihre Anteile an der Kommunalholding, bis auf einen, an den Kreis Pinneberg und die folgenden Städte und Gemeinden (Stand: erste unverbindliche Interessenabfrage vom 2.9.2015).

Stadt Barmstedt

Stadt Elmshorn

Gemeinde Heede

Gemeinde Halstenbek

Stadt Quickborn

Stadt Pinneberg

Gemeinde Rellingen

Stadt Schenefeld

Stadt Tornesch

Stadt Uetersen

Stadt Wedel

Einige Amtsverwaltungen bzw. weitere amtsangehörige Gemeinden haben ebenfalls Interesse bekundet.

Beteiligen sich nicht alle vorhergehend benannten Städte und Gemeinden als Gründungsgesellschafter, hält die WEP die verbleibenden Geschäftsanteile zunächst weiterhin. Soweit dann im Nachgang der Gründung weitere Kommunen Geschäftsanteile übernehmen wollen, können diese aus dem von der WEP gehaltenen Bestand erworben werden. Sollten über das vorhandene Stammkapital hinaus weitere Kommunen Geschäftsanteile erwerben wollen, verpflichtet der Gesellschaftsvertrag die Gesellschafter, einer Kapitalerhöhung und der Ausgabe von neuen Anteilen zuzustimmen. Die nachträglich beitretenden Gesellschafter haben wie die Gründungsgesellschafter insgesamt 5.000,- EUR für den Anteil zuzüglich Nebenkosten zu zahlen. Die Gründungsaufwendungen für die bereits beteiligten Gesellschafter ändern sich dadurch nicht.

Allerdings ist die Kommunalholding als Beteiligungsgesellschaft der Städte und Gemeinden im Kreis Pinneberg angelegt. Dementsprechend und aus steuerlichen Gründen sollen die kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit über 50% der Geschäftsanteile die Mehrheit an der Kommunalholding tragen. Die Gründung der Kommunalholding wird dem folgend also ausgesetzt, wenn der Anteil der Städte und Gemeinden unter 50% beträgt bzw. der Gesellschafterkreis weniger als 7 Städte und Gemeinden á 2.000,- EUR Geschäftsanteil bei 26.000 EUR Stammkapital umfasst. Um die Beteiligungsquote von über 50% trotz geringerer Gesellschafterzahl zu erreichen, könnten alternativ die Anteilsstückelungen angepasst werden. Beteiligen sich beispielsweise statt 11 nur 7 Städte und Gemeinden (plus Kreis und WEP), dann würde sich der Anteil je Gesellschafter auf 2.888,88 EUR+ 1.444.44 EUR Aufgeld+ 2.8888,88 EUR Kapitaleinlage auf insgesamt 7.222,20 EUR statt 5.000,00 EUR erhöhen. In diesem Beispiel müssten mindestens 5 Städte und Gemeinden zu den Gründungsgesellschaftern gehören, für zwei weitere potentielle Gesellschafter könnte die WEP die Geschäftsanteile vorhalten. Jeder weitere hinzukommende Gesellschafter könnte dann mittels einer Kapitalerhöhung aufgenommen werden.

Die Gründung der Kommunalholding setzt ferner nachfolgende Erklärungen der Städte und Gemeinden voraus.

  1. Die Vertreter der vorbezeichneten Städte und Gemeinden haben ihre Bereitschaft erklärt, jeweils einen Anteil zum Nennwert in Höhe von EUR 2.000 zuzüglich eines Aufgeldes in Höhe von EUR 1.000 zu erwerben. Das Aufgeld dient zur Deckung eines Teils des Aufwandes der WEP im Zusammenhang mit der Gründung der Kommunalholding. Zu denselben Konditionen erwirbt der Kreis Pinneberg seinen Anteil.
  2. Die Vertreter der Städte und Gemeinden haben vor der Gründung ihre Bereitschaft erklärt, nach Erwerb der Anteile jeweils einen Betrag in Höhe von EUR 2.000 in die Kommunalholding Pinneberg GmbH als sonstige Zuzahlung zu leisten, damit diese die erforderlichen Mittel erhält, 23,5 % der Anteile an der WEP zum Nominalwert von DM 47.000 (entspricht EUR 24.030,72) zu erwerben, ohne dass das Stammkapital in Anspruch genommen wird. Dem entsprechend haben auch der Kreis und die WEP eine Einlage in Höhe von jeweils EUR 2.000 zu leisten.

Die Erklärung zu 1. und 2. werden durch Beschlussfassung entsprechend der Mustersatzung in den berechtigten Gremien der Kommunen erbracht.

Desweiteren ist vor der Gründung die Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde erforderlich. Hierfür wird der Kreis Pinneberg die Gründung der Kommunalholding durch die WEP, die nachfolgende Übertragung von Geschäftsanteilen der Kommunalholding an den Kreis sowie die Städte und Gemeinden sowie den Erwerb einer Beteiligung der Kommunalholding an der WEP und weitere Maßnahmen die den Kreis Pinneberg allein betreffen der Kommunalaufsichtsbehörde im Innenministerium Schleswig-Holstein anzeigen. Erste Abstimmungen sind bereits erfolgt. Bei einer grundsätzlichen Genehmigung der Kommunalaufsicht ist dann unter bestimmten Voraussetzungen eine separate Anzeige der beitrittswilligen Kommunen nicht mehr erforderlich ist.

 

Zu C: Prüfungen

 

1. Umweltverträglichkeit

entfällt

 

2. Kinder- und Jugendbeteiligung

entfällt
 

 

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Finanz. Auswirkung

Zu D: Finanzielle Auswirkungen / Darstellung der Folgekosten

 

5.000,00 EUR einmalige Investitionsmittel bei Beteiligung von 13 Gesellschaftern im Haushaltsjahr 2016 für den Erwerb von Geschäftsanteilen an der WEP Kommunalholdung GmbH und für die Einlage in das Eigenkapital.

Etwa 800,00 EUR je Jahr für lfd. Betriebsführung ab dem Jahr 2016 bei Umlage auf 13 Gesellschafter

 

 

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Beschlussvorschlag

Zu E: Beschlussempfehlung 

 

Der Ratsversammlung beschließt:

 

  1. den Erwerb eines Geschäftsanteils an der WEP Kommunalholding  GmbH zum Nennwert in Höhe von EUR 2.000,- zuzüglich eines Aufgeldes in Höhe von 1.000,- EUR,

 

  1. eine Einlage in die WEP Kommunalholding  GmbH in Höhe von 2.000,- EUR als sonstige Zuzahlung in das Eigenkapital (§272 Abs. 2Nr. 4 HGB) zur Finanzierung des Anteilserwerbs an der WEP Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesellschaft des Kreises Pinneberg mbH zu leisten,

 

  1. den Erwerb der von der WEP Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesellschaft des Kreises Pinneberg mbH gehaltenen eigenen Geschäftsanteile durch die WEP Kommunalholding GmbH mit einem Nominalwert von 47.000,- DEM (=24.030,72 EUR, entspricht 23,5 % des ausgegebenen Stammkapitals).

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, die erforderliche Beschlüsse zu 2. und 3. in der Gesellschafterversammlung der WEP Kommunalholding  GmbH zu fassen und die erforderlichen Erklärungen zu 1. abzugeben.


 

 

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Anlagen

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