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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage - VO/06/148

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Beratungsfolge

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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung

Zum 01.01.2007 soll die derzeit in der Anhörung befindliche Schulgesetznovelle in Kraft treten. Der Gesetzesentwurf vom 21.03.2006 liegt vor.

 

In der hierzu ergangenen Hintergrund-Information des Ministerium für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein wird auf die vier zentralen Bereiche der geplanten Reform eingegangen:

1.      Weiterentwicklung der Schulentwicklungsplanung, Reform der Schulträgerschaft und neuer Schulllastenausgleich

2.      Weiterentwicklung der beruflichen Bildung, Aufbau Regionaler Berufszentren (RBZ)

3.      Reform der gymnasialen Oberstufe und Verkürzung der Schulzeit am Gymnasium

4.      Weiterentwicklung des allgemein bildenden Schulwesens und Einführung der Gemeinschaftsschule.

 

Hier die wesentlichen, für die Stadt Tornesch relevanten Neuregelungen im Gesetzentwurf in der Zusammenfassung:

 

Weiterentwicklung der Schulentwicklungsplanung, Reform der Schulträgerschaft und neuer Schulllastenausgleich

 

Ø      § 55 SchulG-Entwurf regelt die Schulträgerschaft grundlegend neu. Die bisherige Differenzierung nach Schularten wird aufgegeben und es heißt nun: „Träger der allgemeinbildenden Schulen sind die Gemeinden und Ämter. Schulträger müssen die für die Bildung eines Amtes in der Regel erforderliche Einwohnerzahl erreichen. Gemeinden und Ämter sollen sich zu Schulverbänden zusammenschließen, die mehrere Schulen unterschiedlicher Schulart oder Schulen, die zu unterschiedlichen Abschlüssen führen, umfassen. Ist ein Kreis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes Träger einer allgemeinbildenden Schule, kann er im Einvernehmen mit der Gemeinde, in der die Schule belegen ist, abweichend von Absatz 1 Träger dieser Schule bleiben.“

Durch die Bildung von „Nahbereichs-Schulverbänden“ soll die Zahl der Schulträger wesentlich reduziert werden. In einer Übergangsfrist von drei Jahren sollen sich die kommunalen Schulträger selbst neu organisieren.

 

Ø      Schullastenausgleich und Schülerbeförderung ist in den §§ 113 ff SchulG-Entwurf geregelt. Hierbei ist der besonderen Belastung der Trägerkommunen von Schulen durch Verwaltungs- und Investitionskosten erstmalig Rechnung getragen worden. „Die Höhe der Verwaltungskosten wird nach Anhörung der Landesverbände der Gemeinden und Kreise unter Berücksichtigung der Aufwendungen für Personal- und Sachmittel, die den Schulträgern bei der Wahrnehmung der Aufgaben () entstanden sind, durch das für Bildung zuständige Ministerium festgesetzt. Die Höhe des Investitionskostenanteils wird nach der Anhörung der Landesverbände der Gemeinden und Kreise unter Berücksichtigung des erkennbaren Finanzbedarfs für Maßnahmen zum Werterhalt, zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Schulgebäude und –anlagen und zum Schulneubau sowie einer angemessenen Eigenbeteiligung der Schulträger bestimmt. Der Investitionskostenanteil ist zweckgebunden für investive Maßnahmen einschließlich damit verbundener Zins- und Tilgungsleistungen, Abschreibungen sowie Bauunterhaltungskosten und für Leistungen im Rahmen von Projekten in öffentlich-privater Partnerschaft zur Bereitstellung von Schulgebäuden und –anlagen zu verwenden.“

Dies bedeutet insbesondere für Kommunen, deren Kinder Schulen anderer Träger besuchen, dass es zu erheblichen Mehrausgaben für Schulkostenbeiträge kommen wird. Gleichzeitig müssen auch Kommunen, die selbst Schulträger sind, Rücklagen für Investitionskosten bilden, da die bisher geltenden Vorschriften über Zuschüsse zu Schulbauten ersatzlos entfallen sind. Der Schleswig-Holsteinische Gemeindetag führt hierzu aus, dass Umverteilungen sich im Geamtkontext der finanziellen Ausstattungen der Gemeinden bewegen und Teil des interkommunalen Finanzausgleichs sind.

 

 

Reform der gymnasialen Oberstufe und Verkürzung der Schulzeit am Gymnasium

 

Ø      Verkürzung der Schulzeit bis zum Abitur von neun auf acht Jahre. Aufwachsend ab dem Schuljahr 2008/2009 werden in fünf Jahrgangsstufen und einer anschließenden dreijährigen Oberstufe die bisher festgelegten Unterrichtsinhalte vermittelt. Es wird daher zu einer höheren Unterrichtsstundenzahl pro Woche für die Schülerinnen und Schüler kommen. Die zweite Fremdsprache wird im verkürzten Bildungsgang in der Sekundarstufe I ab Klasse 6 (bisher 7) und die dritte (als Wahlpflichfach) ab Klasse 8 (bisher 9) unterrichtet. Der dem Realschulabschluss gleichwertige mittlere Abschluss wird weiterhin am Ende von Klasse 10 erteilt.

 

 

Weiterentwicklung des allgemein bildenden Schulwesens und Einführung der Gemeinschaftsschule.

Hier wird auf eine Verbesserung der Bildungschancen und des Leistungsniveaus der Schülerinnen und Schüler gezielt werden durch Förderung der einzelnen Schülerin und des einzelnen Schülers als das zentrale Ziel aller schulischen Arbeit und als durchgängiges Unterrichtsprinzip.

Jede Schule wird verpflichtet, ein Förderkonzept zu entwickeln.

Es wird eine Verstärkung der frühen Förderung in Kindertageseinrichtungen und Grundschulen initiiert.

 

Ø      Grundsätzlich wird kein Kind mehr vom Schulbesuch zurückgestellt. Es entfallen die Absätze 3-5 des bisher geltenden § 42 SchulG, die die Zurückstellung regeln. § 22 Abs. 2 des Gesetzesentwurfs sieht eine verpflichtende Sprachförderung vor, sofern das Kind die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht, um am Unterricht teilnehmen zu können.

 

Ø      Die Eltern bestimmen (nun auch im Grundschulbereich), welche Schule ihr Kind besucht. § 4 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 24 Abs. 1 SchulG-Entwurf räumt den Eltern die freie Wahl aus dem Angebot der vorhandenen Schulen ein und schränken dies nur insofern ein, als die Schule der Wahl keine Aufnahmekapazitäten mehr hat. Dann ist das Kind an der zuständigen Schule aufzunehmen.

Dies macht die Auslastung einzelner Schulen eines Schulträgers schwer planbar und führt durch potentielle Lehrstände von Schulraum zu erhöhten Kosten für den Schulträger.

 

Ø      Die Hauptschule schließt mit einer Prüfung ab (§ 41 Abs. 3 SchulG-Entwurf). Schülerinnen und Schüler, die ein Gymnasium besuchen, erhalten hier jeweils nach einer Prüfung den Hauptschulabschluss, wenn sie die Schule nach der Jahrgangsstufe neun verlassen und den Realschulabschluss, wenn sie die Schule nach der Jahrgangsstufe zehn verlassen. Es gilt „kein Schulabschluss ohne Prüfung“.

 

Ø      In kooperativen Gesamtschulen ist gem. § 45 Abs. 3 SchulG-Entwurf für die Jahrgangsstufen fünf und sechs eine gemeinsame Orientierungsstufe zu bilden)

 

Ø      Es wird eine neue Schulform, die „Gemeinschaftsschule“ in § 46 SchulG-Entwurf etabliert. Hierin „können Abschlüsse der Sekundarstufe I in einem gemeinsamen Bildungsgang ohne Zuordnung zu unterschiedlichen Schularten erreicht werden. In der Gemeinschaftsschule werden die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen fünf und sechs gemeinsam unterrichtet; die Gemeinschaftsschule entwickelt Formen und Angebote für ein weitgehend gemeinsames Lernen bis zum Ende der Sekundarstufe I“. Sie “entstehen auf Antrag der Schulträger durch die Verbindung von Schulen verschiedener Schularten oder durch eine Schulartänderung bei Gesamtschulen auf der Grundlage eines gemeinsamen pädagogischen Konzepts. Grundschulen und Förderzentren können mit der G. organisatorisch verbunden werden. Die G. kann eine gymnasiale Oberstufe haben. Die Schulträger hören die betroffenen Schulen vor Antragstellung an.“

 

Ø      Im § 58 SchulG-Entwurf, der sich mit dem Schulverband und öffentlich-rechtlichen Verträgen über die Trägerschaft von Schulen befasst, wird die Möglichkeit eröffnet, dass ein Pflichtverband oder ein Pflichtanschluss durch die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde vefügt wird.

Die bislang in § 74 SchulG festgelegten Verteilungsschlüssel der Schullasten im Schulverband entfallen zugunsten der Formulierung in Abs. 2 des § 58 SchulG-Entwurf „Die Satzung legt fest, in welcher Weise die mit dem Schulverband verbundenen Lasten von den Mitgliedern zu tragen sind“.

Im Absatz 4 heißt es dann „In öffentlich-rechtlichen Verträgen über die Trägerschaft ist festzulegen, welcher der Beteiligten Schulträger im Sinne des § 37 Abs. 1 bis 3 und § 127 Abs. 4 Nr.4 SchulG-Entwurf ist und in welchem Verhältnis die Beteiligten Mitglieder in den Schulleiterwahlausschuss entsenden.“

 

Ø      Die organisatorische Verbindung von Schulen derselben oder unterschiedlicher Schulart ist in § 62 SchulG-Entwurf geregelt. Sie stellt nicht mehr vordringlich darauf ab, dass die Schulen in engem räumlichen Bezug zueinander stehen. „Sie führt zur Auflösung vollständig eingebundener Schulen.“ „Schulen unterschiedlicher Träger sollen einen Schulverband gründen oder einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Trägerschaft abschließen“.

Von besonderer Bedeutung dürfte für die Stadt Tornesch auch der Absatz 4 des § 62 SchulG-Entwurf sein. „Befinden sich allgemein bildende Schulen und Förderzentren in einem Gebäude oder sind deren Gebäude benachbart, sollen sie zu einer Schule verbunden werden, auch wenn sie verschiedene Träger haben.“

 

Die finanziellen Auswirkungen werden für die Kommunen erheblich sein, sind jedoch aufgrund fehlender Berechnungsgrößen derzeit nicht zu beziffern.

 

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