Beschlussvorlage - VO/18/054
Grunddaten
- Betreff:
-
Zulassung von Wahlvorschlägen für die Bürgermeisterwahl
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für allgemeine Verwaltung und Finanzen
- Bearbeiter:
- Sven Reinhold
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindewahlausschuss für die Bürgermeisterwahl
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Entscheidung
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16.03.2018
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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung
Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung
Der Wahlausschuss entscheidet am 51. Tag vor der Wahl in öffentlicher Sitzung über die Zu-lassung der Wahlvorschläge. Er hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie
- verspätet eingereicht sind oder
- den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das GKWG und die Gemeinde- und Kreiswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Entspricht ein Listenwahlvorschlag nur hinsichtlich einzelner Bewerberinnen und Bewerber nicht den Anforderungen, so werden ihre Namen aus der Liste gestrichen.
Der Gemeindewahlausschuss hat Wahlvorschläge auch zurückzuweisen, wenn sie den Anforderungen des § 57 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein nicht entsprechen. Demnach ist wählbar, wer die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag besitzt; wählbar ist auch, wer die Staatsangehörigkeit eines übrigen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt. Weiterhin muss der Wahlbewerber am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Weist der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, so können die Vertrauensperson und die Wahlleiterin oder der Wahlleiter nach Bekanntgabe der Entschei-dung hiergegen spätestens bis zum 48. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr Beschwerde erheben. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter kann dies auch gegen die Zulassung eines Wahlvor-schlages tun.
Über die Beschwerde entscheidet in öffentlicher Sitzung bei Wahlvorschlägen in kreisange-hörigen Gemeinden der Kreiswahlausschuss. In der Verhandlung über die Beschwerde sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Über die Beschwerde ist spätestens am 45. Tag vor der Wahl zu entscheiden.
Nicht wählbar ist, wer
- nach § 4 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
- nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist,
- infolge Richterspruchs aufgrund des Gesetzes für psychisch Kranke nicht nur einst-weilig in einem Krankenhaus untergebracht ist,
- infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
- Als Unionsbürgerin oder Unionsbürger infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallent-scheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung in dem Staat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit sie oder er besitzt (Herkunftsmitgliedstaat), die Wählbarkeit nicht besitzt.
Wahlvorschläge können gem. § 51 GKWG einreichen:
- In der Gemeindevertretung vertretene politische Parteien und Wählergruppen; mehrere politische Parteien und Wählergruppen können gemeinsam einen Wahlvorschlag (gemeinsamer Wahlvorschlag) einreichen,
- jede Bewerberin und jeder Bewerber für sich selbst.
Jede politische Partei oder Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen oder sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen.
Der Wahlvorschlag einer Bewerberin oder eines Bewerbers muß von 115 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Es wurden folgende Wahlvorschläge fristgerecht (d.h. vor dem 12. März 2018) beim Ge-meindewahlleiter der Stadt Tornesch eingereicht:
- Eigener Wahlvorschlag der Wahlbewerberin Sabine Kählert vom 25. Januar 2018 mit 321 Unterstützungsunterschriften.
- Wahlvorschlag der Partei CDU für den Wahlbewerber Bernhard Janz vom 04. März 2018.
Einen eigenen Wahlvorschlag vom 23. November 2017 mit 160 Unterstützungsunterschriften hat Herr Janz fristgerecht zurückgezogen.
Weitere eventuell noch eingehende Wahlvorschläge werden als Tischvorlage nachgereicht.
Eine Überprüfung der eingereichten Wahlvorschläge hat ergeben, dass beide Wahlbewerber wählbar sind.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen / Darstellung der Folgekosten
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: |
| ja | x | nein | |||||
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Die Maßnahme/Aufgabe ist: |
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| vollständig eigenfinanziert | ||||||
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| teilweise gegenfinanziert | |||||
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| vollständig gegenfinanziert | |||||
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Auswirkungen auf den Stellenplan: |
| Stellenmehrbedarf |
| Stellenminderbedarf | |||||
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| höhere Dotierung |
| Niedrigere Dotierung | |||
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| Keine Auswirkungen |
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Es wurde eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt: |
| ja |
| nein | |||||
Es liegt eine Ausweitung oder eine Neuaufnahme einer |
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Freiwilligen Leistung vor: |
| ja |
| nein | |||||
Produkt/e: | ||||||
Erträge/Aufwendungen | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 ff. |
in EUR | ||||||
* Anzugeben bei Erträgen, ob Zuschüsse/Zuweisungen; Transfererträge; Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge * Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalaufwand; Sozialtransferaufwand; Sachaufwand; Zuschüsse/Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen | ||||||
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Erträge*: |
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Aufwendungen*: |
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Saldo (E-A) |
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davon noch zu veranschlagen: |
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Investition/Investitionsförderung | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 ff. |
in EUR | ||||||
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Einzahlungen |
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Auszahlungen |
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Saldo (E-A) |
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davon noch zu veranschlagen: |
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Erträge (z.B. Auflösung von Sonderposten) |
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Abschreibungsaufwand |
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Saldo (E-A) |
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davon noch zu veranschlagen: |
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Verpflichtungsermächtigungen |
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davon noch zu veranschlagen: |
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Folgeeinsparungen/-kosten (indirekte Auswirkungen, ggf. sorgfältig zu schätzen) | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 ff. |
in EUR | ||||||
* Anzugeben bei Erträgen, ob Zuschüsse/Zuweisungen; Transfererträge; Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge * Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalaufwand; Sozialtransferaufwand; Sachaufwand; Zuschüsse/Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen | ||||||
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Erträge*: |
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Aufwendungen*: |
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Saldo (E-A) |
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davon noch zu veranschlagen: |
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