Beschlussvorlage - VO/18/106-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Tornesch
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Büro der Bürgermeisterin
- Bearbeiter:
- Inga Ries
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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10.09.2018
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Gestoppt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Gestoppt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung
Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung
Die Neufassung der Hauptsatzung wurde zuletzt in der Sitzung des Hauptausschusses am 18.06.2018 beraten. Anlass war, dass die gültigen Satzungsmuster für Hauptsatzungen am 31.05.2018 ihre Gültigkeit verloren haben und das Innenministerium als oberste Kommunalaufsichtsbehörde ein neues Satzungsmuster erlassen hat. Zudem lagen Beschlussanträge der CDU, der SPD- und der FDP vor. Die Verwaltung wurde beauftragt, dem Hauptausschuss am 10.09.2018 einen Hauptsatzungsentwurf vorzulegen.
Diesen Entwurf finden Sie in der Anlage 1. Blau hinterlegt sind Änderungen, die sich aus dem neuen Satzungsmuster ergeben. Die Änderungsvorschläge der CDU-Fraktion sowie Änderungsvorschläge der Verwaltung sind in roter Schrift dargestellt. Kursiv dargestellte Textteile sind Passagen aus der jetzt gültigen Hauptsatzung und nicht in der Mustersatzung aufgeführt sind (aber trotzdem so übernommen werden können). In blauer Schrift sind noch ergänzende Hinweise der Verwaltung dargestellt.
Als Anlage 2 finden Sie eine Übersicht über Entscheidungsbefugnisse und Wertgrenzen anderer Kommunen aus dem Kreis Pinneberg.
Die Hauptsatzung ist das wesentliche Organisationsstatut einer Stadt. Sie regelt Aufgaben und Zuständigkeiten und ist nach Beschlussfassung der Ratsversammlung auf die jeweilige Kommune zugeschnitten. Sie ist kein Kontrollinstrument der nach §§ 45 b und c GO dem Hauptausschuss zugewiesenen gesetzlichen Aufgaben. Hierfür gibt es andere Mittel, insbesondere das Berichtswesen. Die Verwaltung erkennt keinen Änderungsbedarf an den bisher ausgewiesenen Entscheidungsbefugnissen und Wertgrenzen der Bürgermeisterin, des Hauptausschusses und der ständigen Ausschüsse. Vielmehr hat sich die gültige Hauptsatzung als anwendbar und effizient bewiesen.
Einige der CDU-Vorschläge würden zu wesentlichen Mehraufwand für die Verwaltung und für die Selbstverwaltung führen. Z.B. sollen Auftragsvergaben nur noch durch den Hauptausschuss erfolgen. Hierzu muss gesagt werden, dass die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden ist, und für Auftragsvergaben das jeweils vorgesehene Vergabeverfahren durchführt wird. Der Auftrag ist dann auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Bei ordnungsgemäß durchgeführten Ausschreibungen kann die Auftragsvergabe auch nicht durch Beschluss des Hauptausschusses an einen anderen Bieter erfolgen. Bei Abweichungen im Vergabeverfahren oder bei nicht ausreichenden Haushaltsmitteln greift die Regelung des § 10 Abs. 2 der Hauptsatzung.
Nach Auffassung der Verwaltung gehören auch der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen zum Geschäft der laufenden Verwaltung. Diese können mit einer Wertgrenze belegen werden.
Wenn nur diesen beiden Beispielen gefolgt wird, müsste der Hauptausschuss nahezu wöchentlich tagen, um keine allzu großen zeitlichen Verzögerungen bei den Auftragsvergaben (Zuschlagsfrist)oder bei Miet- und Pachtverträgen zu haben. Ansonsten müsste die Bürgermeisterin von ihrem Eilentscheidungsrecht Gebrauch machen, um Schäden von der Stadt abzuwenden. Vermehrte Sitzungenwürden führen zu erheblichen Mehraufwand in der Verwaltung. Auch die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens sollte auf besondere Bauvorhaben begrenzt werden, um erstens den Bau- und Planungsausschuss nicht über Gebühr mit absolut unkomplizierten Bauvorhaben zu belasten, und zweitens ein schnelleres Baugenehmigungsverfahren für die Bauherren zu ermöglichen.
Der Hauptausschuss wird um Beratung des anliegenden Entwurfes gebeten. Der abgestimmte Entwurf wird dann der Ratsversammlung zur Beschlussfassung zugeleitet.
Prüfungen:
1. Umweltverträglichkeit
entfällt
2. Kinder- und Jugendbeteiligung
entfällt
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen / Darstellung der Folgekosten
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: |
| ja | X | nein | |||||
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Die Maßnahme/Aufgabe ist: |
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| vollständig eigenfinanziert | ||||||
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| teilweise gegenfinanziert | |||||
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| vollständig gegenfinanziert | |||||
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Auswirkungen auf den Stellenplan: |
| Stellenmehrbedarf |
| Stellenminderbedarf | |||||
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| höhere Dotierung |
| Niedrigere Dotierung | |||
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| Keine Auswirkungen |
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Es wurde eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt: |
| ja |
| nein | |||||
Es liegt eine Ausweitung oder eine Neuaufnahme einer |
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Freiwilligen Leistung vor: |
| ja |
| nein | |||||
Produkt/e: | ||||||
Erträge/Aufwendungen | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 ff. |
in EUR | ||||||
* Anzugeben bei Erträgen, ob Zuschüsse/Zuweisungen; Transfererträge; Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge * Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalaufwand; Sozialtransferaufwand; Sachaufwand; Zuschüsse/Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen | ||||||
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Erträge*: |
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Aufwendungen*: |
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Saldo (E-A) |
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davon noch zu veranschlagen: |
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Investition/Investitionsförderung | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 ff. |
in EUR | ||||||
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Einzahlungen |
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Auszahlungen |
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Saldo (E-A) |
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davon noch zu veranschlagen: |
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Erträge (z.B. Auflösung von Sonderposten) |
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Abschreibungsaufwand |
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Saldo (E-A) |
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davon noch zu veranschlagen: |
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Verpflichtungsermächtigungen |
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davon noch zu veranschlagen: |
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Folgeeinsparungen/-kosten (indirekte Auswirkungen, ggf. sorgfältig zu schätzen) | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 ff. |
in EUR | ||||||
* Anzugeben bei Erträgen, ob Zuschüsse/Zuweisungen; Transfererträge; Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge * Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalaufwand; Sozialtransferaufwand; Sachaufwand; Zuschüsse/Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen | ||||||
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Erträge*: |
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Aufwendungen*: |
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Saldo (E-A) |
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davon noch zu veranschlagen: |
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Beschlussvorschlag
Beschluss(empfehlung)
Die Ratsversammlung beschließt die anliegende Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Tornesch und beauftragt die Bürgermeisterin, die erforderliche Genehmigung des Landrates des Kreises Pinneberg einzuholen und die Satzung anschließend auszufertigen und bekannt zu machen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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153,7 kB
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2
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(wie Dokument)
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78,3 kB
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