Fraktionsantrag der SPD - VO/19/055
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag der SPD-Fraktion vom 20.02.2019;
Aufhebung des Sperrvermerks durch den Bauausschuss am 21.01.2019
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Fraktionsantrag der SPD
- Federführend:
- Büro der Bürgermeisterin
- Bearbeiter:
- Sabine Kählert
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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05.03.2019
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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung
Die SPD Fraktion bittet die Verwaltung der Stadt, bis zur Ratsversammlung die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Sperrvermerks durch den Bauausschuss zu überprüfen.
In diesem Zusammenhang stellt sich uns u.a. die Frage, inwiefern die Androhung von Schadenersatzforderungen durch den Ausschussvorsitzenden gegen einzelne Ausschussmitglieder die Entscheidungsfreiheit der Ausschussmitglieder in unzulässiger Weise beeinträchtigt hat.
Der pauschale Hinweis des Ausschussvorsitzenden auf mögliche Regressforderungen der Stadt gegen einzelne – durch namentliche Abstimmung bekannte – Mitglieder des Bauausschuss, die gegen die Aufhebung des Sperrvermerks votieren, mag sachlich richtig sein, war aber inhaltlich nicht hinreichend formuliert.
Mögliche Schadensersatzansprüche der Stadt gegen einzelne Ausschussmitglieder kommen nämlich nur dann zum Zug, wenn der Stadt ein Schaden entstanden ist, der ursächlich auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Ausschussmitglieder zurück zu führen ist.
Sinn und Zweck des Sperrvermerks war aber, durch vorherige klare Darstellung der Herstellungs- und Unterhaltungskosten des Sees eine umfangreiche Aufklärung über die finanzielle Sachlage zu bekommen und mögliche finanzielle (Folge-) Schäden von der Stadt fern zu halten. Moniert wurde in diesem Zusammenhang durch Ausschussmitglieder, dass die Aufklärung nicht zufriedenstellend und abschließend erfolgt sei. Dies stellt u.E. weder ein vorsätzliches noch grob fahrlässiges Verhalten dar.
Die Aufklärung über die rechtlichen Voraussetzungen für einen möglichen Regress hätte in Anbetracht der Folgewirkungen unbedingt erfolgen müssen. Deren Unterlassung stellt aus unserer Sicht eine unmittelbare Einwirkung auf das Abstimmungsverhalten der Ausschussmitglieder dar.
Aus Sicht der SPD Fraktion war das Verhalten des Ausschussvorsitzenden pflichtwidrig und ein klarer Verstoß gegen § 46 Abs. 5 GO. Da die GO kein gesondertes Instrumentarium zur Ahndung dieser Pflichtwidrigkeit zur Verfügung stellt, erwarten wir, dass die Ratsversammlung zumindest das Verhalten des Ausschussvorsitzenden missbilligt. (vgl. Bracker/Dehn § 46 Abs. 5 GO)
Resultiert der Beschluss zur Aufhebung des Sperrvermerks aus einem pflichtwidrigen Verhalten des Ausschussvorsitzenden, so ist der Beschluss durch die Ratsversammlung aufzuheben und an den zuständigen Ausschuss zurück zu verweisen.
Zuständig ist aus unserer Sicht der Finanzausschuss.
Die ständigen Ausschüsse entscheiden in Selbstverwaltungsangelegenheiten in dem ihnen zugewiesenen Aufgabengebiet und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Aufgabe des Bauausschuss ist nach § 6 I d der Hauptsatzung der Stadt Tornesch das Bau- und Planungswesen. Die Haushaltsmittel werden nach § 6 I b (Finanzwesen) der Hauptsatzung der Stadt Tornesch vom Finanzausschuss als zuständigem Gremium beraten und zur Verfügung gestellt. Dort wurde der Sperrvermerk beschlossen und einstimmig durch die Ratsversammlung genehmigt.
Wenn der Bau- und Planungsausschuss nicht nur über die Art und Weise von Baumaßnahmen, sondern gleichzeitig über die Freigabe der erforderlichen Mittel entscheiden könnte, wäre der Finanzausschuss obsolet und eine übergeordnete Kontrolle der Haushaltsmittel nicht gewährleistet.
Wie bereits oben zu Sinn und Zweck des Sperrvermerks dargelegt, ging es inhaltlich um die Abschätzung von finanziellen Folgewirkungen. Diese Abschätzung ist fachlich nur durch die Mitglieder des Finanzausschuss möglich und überschreitet die Kompetenz des Bauausschuss.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen / Darstellung der Folgekosten
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: |
| ja |
| nein | |||||
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Die Maßnahme/Aufgabe ist: |
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| vollständig eigenfinanziert | ||||||
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| teilweise gegenfinanziert | |||||
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| vollständig gegenfinanziert | |||||
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Auswirkungen auf den Stellenplan: |
| Stellenmehrbedarf |
| Stellenminderbedarf | |||||
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| höhere Dotierung |
| Niedrigere Dotierung | |||
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| Keine Auswirkungen |
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Es wurde eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt: |
| ja |
| nein | |||||
Es liegt eine Ausweitung oder eine Neuaufnahme einer |
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Freiwilligen Leistung vor: |
| ja |
| nein | |||||
Produkt/e: | ||||||
Erträge/Aufwendungen | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 ff. |
in EUR | ||||||
* Anzugeben bei Erträgen, ob Zuschüsse/Zuweisungen; Transfererträge; Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge * Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalaufwand; Sozialtransferaufwand; Sachaufwand; Zuschüsse/Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen | ||||||
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Erträge*: |
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Aufwendungen*: |
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Saldo (E-A) |
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davon noch zu veranschlagen: |
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Investition/Investitionsförderung | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 ff. |
in EUR | ||||||
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Einzahlungen |
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Auszahlungen |
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Saldo (E-A) |
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davon noch zu veranschlagen: |
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Erträge (z.B. Auflösung von Sonderposten) |
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Abschreibungsaufwand |
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Saldo (E-A) |
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davon noch zu veranschlagen: |
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Verpflichtungsermächtigungen |
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davon noch zu veranschlagen: |
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Folgeeinsparungen/-kosten (indirekte Auswirkungen, ggf. sorgfältig zu schätzen) | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 ff. |
in EUR | ||||||
* Anzugeben bei Erträgen, ob Zuschüsse/Zuweisungen; Transfererträge; Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge * Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalaufwand; Sozialtransferaufwand; Sachaufwand; Zuschüsse/Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen | ||||||
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Erträge*: |
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Aufwendungen*: |
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Saldo (E-A) |
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davon noch zu veranschlagen: |
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Beschlussvorschlag
Beschluss(empfehlung)
Die Ratsversammlung missbilligt das Verhalten des Vorsitzenden des Bau- und Planungsausschuss in Zusammenhang mit der Herbeiführung der Aufhebung des Sperrvermerks.
Der Beschluss des Bau- und Planungsausschuss vom 21.1.2019 über die Aufhebung des Sperrvermerks wird durch die Ratsversammlung aufgehoben.
Die Ratsversammlung verweist die Beratung und Beschlussfassung über die Aufhebung des Sperrvermerks zurück an den Finanzausschuss.