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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage - VO/20/060

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Beratungsfolge

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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung

Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung

 

Fünf-Städte-Verein Pinneberg e. V.

 

Der Verein ist ein gemeinnütziger Verein, der nur von den Einnahmen des Vereins lebt. Er erhält keinerlei Zuschüsse und ist deshalb auch auf Spenden angewiesen. Die Spenden werden in Projekten für notwendige Sanierungen eingesetzt, so dass jede Spende dem Wohle der Gäste zu Gute kommt.

 

Gründer und Mitglieder des Vereins sind folgende Städte und Gemeinden: Stadt Elmshorn, Stadt Pinneberg, Stadt Wedel, Stadt Uetersen, Stadt Kellinghusen, Stadt Tornesch und Gemeinde Neuendeich.

 

Geschäftsführerin ist die Bürgermeisterin der Stadt Uetersen, Frau Andrea Hansen, die die Aufgaben der Geschäftsführung an Herrn Reinhold Bauerfeld delegiert hat.

 

Lt. Mitteilung von Herrn Bauerfeld sind die Belegungszahlen in den letzten Jahren sehr konstant. Schulklassen aus den Mitgliedskommunen nutzen das Schullandheim für Klassenfahrten. Ihm ist aufgefallen, dass die Stadt Tornesch das Angebot in den letzten Jahren leider nicht mehr nutzt.

 

Lt. Satzung des Fünf-Städte-Vereins Pinneberg e.V. vom 27.11.2013 § 5 Beiträge/Beteiligung der Mitglieder zahlen die Mitglieder Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. In der Sitzung am 29.08.1996 wurde beschlossen, dass der Beitrag 0,13 € (0,25 DM) je Einwohner beträgt. Für die Stadt Tornesch beträgt der Jahresbeitrag zzt. ca. 1.800,00 €.

 

Gem. Satzung des Fünf-Städte-Vereins Pinneberg e.V. § 4 Mitgliedschaft Abs. 5 ist der Austritt eines Mitglieds nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 6 Monate.

 

Gem. § 4 Abs. 5 verfallen im Falle eines Austritts eingebrachte Werte dem Verein.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt gem. § 11 Abs. 2 der Satzung das Vermögen des Vereins an die Mitgliedskommunen im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen (lt. statistischem Landesamt Schl.-H.), die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke der Jugendhilfe zu verwenden haben.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Kündigung der Mitgliedschaft keinerlei Anspruch mehr auf das Vermögen des Vereins besteht.

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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