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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/20/062-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung

Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung

Es wird Bezug genommen auf die umfangreichen Ausführungen in der Beschlussvorlage 62/2020. Der Ausschuss hatte sich am 02.03.20 mit dem Sachverhalt befasst und über verschiedene Möglichkeiten zur Problemminimierung gesprochen. Im Ergebnis wurde die Verwaltung beauftragt, mit der zuständigen Verkehrsbehörde des Kreises Pinneberg über die Möglichkeiten einer Beschilderung „Durchfahrt verboten – Anlieger frei“ und/oder der Einrichtung einer Einbahnstraße zu sprechen. Gleichzeitig wurden die anwesenden Anlieger gebeten, diese Option in der Anliegerschaft zu besprechen. Die Verwaltung hat in Folge dessen Kontakt mit der Verkehrsbehörde aufgenommen und die Ergebnisse aus dem Ausschuss geschildert. Betont wurde, dass die Straße ganz überwiegend nur den Anliegern bzw. deren Besuchern dient und die Zielsetzung daher vor allem die Minimierung von fremden Verkehrsteilnehmern sei. Um dieses Ziel zu erreichen wurde um Prüfung gebeten, ob die Anordnung folgender Verkehrszeichen möglich ist:

 

1) VZ 250 + Anlieger frei (beide Einmündungen) oder

2) VZ 220 + VZ 250 (je eine Einmündung)

 

Die Verkehrsbehörde hat auf diese Anfrage zunächst eine erste, recht eindeutige, Einschätzung abgegeben.

 

Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Zeichen nicht anordnungsfähig sind.

 

Mit Blick in § 45 (9) StVO sind Verkehrszeichen „nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. … Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.“

 

Die Straße dient ganz überwiegend nur den Anliegern bzw. deren Besuchern. Es ist nicht bekannt oder davon auszugehen, dass die Straßen von anderen Verkehrsteilnehmern als Abkürzung oder aus anderen Gründen genutzt wird. Sollten gelegentlich fremde Verkehrsteilnehmer die Straßen nutzen, stellt dies eine ganz normale und nicht unübliche Nutzung einer öffentlich gewidmeten Straße dar. Eine andere, atypische Situation gegenüber anderen Straßen ohne entsprechende Verkehrszeichen ist nicht zu erkennen. Ein besonderer Anordungsgrund, den es nach § 45 (9) StVO bedarf, ist nicht zu erkennen.

 

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Verkehrszeichen „Durchfahrt verboten – Anlieger frei“ und „Einbahnstraße“ nicht anordnungsfähig sind.

 

Es besteht somit weder Aussicht auf Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereiches, noch auf die Anordnung vorgenannter Verkehrszeichen. Dies gilt auch für alle weiteren Nebenstraßen in dem Quartier.

 

Ohne weitere bauliche Maßnahmen bleiben die Straßen somit in ihrer heutigen Form Bestandteil der bestehenden Tempo-30-Zone.

 

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Finanz. Auswirkung

 

Finanzielle Auswirkungen / Darstellung der Folgekosten

 

Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen:

 

ja

 

nein

 

Die Maßnahme/Aufgabe ist:

 

 

vollständig eigenfinanziert

 

 

 

 

teilweise gegenfinanziert

 

 

 

 

vollständig gegenfinanziert

 

Auswirkungen auf den Stellenplan:

 

Stellenmehrbedarf

 

Stellenminderbedarf

 

 

 

 

höhere Dotierung

 

Niedrigere Dotierung

 

 

 

 

Keine Auswirkungen

 

 

 

Es wurde eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt:

 

ja

 

nein

Es liegt eine Ausweitung oder eine Neuaufnahme einer

 

 

 

 

Freiwilligen Leistung vor:

 

ja

 

nein

 

Produkt/e:

Erträge/Aufwendungen

2019

2020

2021

2022

2023

2024 ff.

in EUR

* Anzugeben bei Erträgen, ob Zuscsse/Zuweisungen; Transfererträge; Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge

* Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalaufwand; Sozialtransferaufwand; Sachaufwand; Zuschüsse/Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen

 

Erträge*:

 

 

 

 

 

 

Aufwendungen*:

 

 

 

 

 

 

Saldo (E-A)

 

 

 

 

 

 

  davon noch zu veranschlagen:

 

 

 

 

 

 

 

Investition/Investitionsförderung

2019

2020

2021

2022

2023

2024 ff.

in EUR

 

 

 

 

 

 

 

Einzahlungen

 

 

 

 

 

 

Auszahlungen

 

 

 

 

 

 

Saldo (E-A)

 

 

 

 

 

 

  davon noch zu veranschlagen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erträge (z.B. Aufsung von Sonderposten)

 

 

 

 

 

 

  Abschreibungsaufwand

 

 

 

 

 

 

Saldo (E-A)

 

 

 

 

 

 

  davon noch zu veranschlagen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verpflichtungsermächtigungen

 

 

 

 

 

 

  davon noch zu veranschlagen:

 

 

 

 

 

 

 

Folgeeinsparungen/-kosten

(indirekte Auswirkungen, ggf. sorgfältig zu sctzen)

2019

2020

2021

2022

2023

2024 ff.

in EUR

* Anzugeben bei Erträgen, ob Zuscsse/Zuweisungen; Transfererträge; Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge

* Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalaufwand; Sozialtransferaufwand; Sachaufwand; Zuschüsse/Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen

 

 

 

 

 

 

 

Erträge*:

 

 

 

 

 

 

Aufwendungen*:

 

 

 

 

 

 

Saldo (E-A)

 

 

 

 

 

 

  davon noch zu veranschlagen:

 

 

 

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschluss(empfehlung) 

Der Bau- und Planungsausschuss nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis. Anlass für die Be-reitstellung zusätzlicher Haushaltsmittel zum Zwecke des Einbaus von nachträglichen Pflan-zinseln o.ä. mit dem Ziel der Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereiches mit Verkehrs-zeichen 325.1/325.2 in den Straßen Zanderbogen und Forellenring wird nicht gesehen. Glei-ches gilt für die weiteren Nebenstraßen im Quartier Tornesch am See.

 

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