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ALLRIS - Vorlage

Fraktionsantrag der CDU - VO/20/279

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Beratungsfolge

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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

gemäß §7 der Hauptsatzung der Stadt Tornesch trifft die Ratsversammlung Entscheidungen nach den § 27, § 28 und § 65 Absatz 1 Satz 4 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein.

 

In der Gemeindeordnung wird in § 28 Absatz 20 festgelegt, dass die Ratsversammlung „die Bestellung von Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinde in Gesellschafften“ entscheidet.

 

Nach dem neuzufassenden Gesellschaftervertrag §7 Absatz 4 darf jeder Gesellschafter einen Vertreter / eine Vertreterin entsenden. Zuständig für die Bestellung ist die Ratsversammlung (§28 Satz 1 Nr.20 GO). Die Entsendung kann durch Wahl oder Entsendung erfolgen.

 

Um nun die Interessen der Stadt in der Gesellschafterversammlung bestmöglich zu vertreten und die Kenntnisse aus der Gesellschafterversammlung auf eine breitere Basis zu legen, empfehlen wir, zwei gleichberechtigte Vertreter / Vertreterinnen per Hauptsatzung zu entsenden. Sollte jedoch zwischen beiden Vertretern / Vertreterinnen keine Meinungsübereinstimmung erzielt werden, ist der Hauptausschuss zur Beratung hinzuzuziehen und hier eine Weisung an die Vertreter herbeizuführen.

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschluss(empfehlung) 

Die Ratsversammlung entsendet in die Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Tornesch GmbH gleichberechtigt den Bürgermeister / die Bürgermeisterin sowie den Vorsitzenden des Hauptausschusses / die Vorsitzende des Hauptausschusses. Die Vertreter berichten an den Hauptausschuss und Handeln auf dessen Weisung. Sollte eine gleichberechtigte Entsendung der beiden Amtsträger / Amtsträgerinnen mit geltenden Gesetzen oder Vorschriften nicht übereinstimmen, soll der Vorsitzende / die Vorsitzende des Hauptausschusses in die Gesellschafterversammlung entsandt werden.

 


 

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