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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage - VO/20/296

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Beratungsfolge

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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung

Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung

 

Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) waren bis zum Jahr 2016 nach § 2 Abs. 3 UstG grundsätzlich nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe umsatzsteuerpflichtig. Mit der Änderung des Umsatzsteuergesetzes wurde der § 2 Abs. 3 UstG gestrichen. Somit gelten die juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Unternehmer im Sinne des § 2 UstG, sofern keine Ausnahmeregelung nach § 2b UstG vorliegt. Nach § 2b UstG gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer, wenn sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, ohne dass dabei größere Wettbewerbsverzerrungen zu befürchten sind. Die Kommunen sollten mit Optionserklärung ursprünglich ab 2021, nach der im Sommer beschlossenen Änderung sind aber erst ab dem Jahr 2023 entsprechende Umsatzsteuererklärungen gegenüber dem jeweils zuständigen Finanzamt abzugeben.

 

Um die umsatzsteuerrechtlich relevanten Einnahmen zu identifizieren, wurde mit der Firma PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - kurz PWC - ein entsprechender Fragebogen erstellt, den die Mitarbeiter/innen der Stadtverwaltung für ihren jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgefüllt haben. Parallel überprüft der Fachdienst Finanzen alle Ertragskonten der Stadt und ihrer Eigenbetriebe auf mögliche unternehmerische Einnahmen. In einem weiteren Schritt müssen die bestehenden Verträge der Stadt auf ihre steuerliche Relevanz überprüft werden. Damit eine rechtskonforme Umsetzung des § 2b UstG sichergestellt werden kann, bedient sich die Stadt Tornesch der PWC als externe Fachberatung. Mit PWC besteht ein Grundsatzvertrag über steuerrechtliche Beratung, der bereits bei der GGS, der GGT und nunmehr auch bei der Stadt Anwendung gefunden hat. Eine Fachberatung durch ein Steuerberatungsunternehmen ist in Bezug auf die Auswirkungen des § 2 b auch weiterhin unerlässlich.

 

Nach der Erfassung der steuerrelevanten Daten sind in einem weiteren Schritt Prozesse und Dokumente innerhalb der Verwaltung so anzupassen, dass sie den steuerlichen Anforderungen entsprechen. Beispielsweise müssen ggf. bestehende Verträge angepasst oder weitere Buchungskonten eingerichtet werden. Durch eine Dienstanweisung könnte beispielsweise geregelt werden, wie mit neuen Sachverhalten, in Bezug auf die Umsatzsteuerpflicht, umgegangen wird.

 

 

Aktueller Sachstand:

 

Die Umfrage zu den Einnahmen, die steuerliche Relevanz haben könnten, ist abgeschlossen. Parallel zur Umfrage werden die gesamten Ertragskonten der Stadt zurzeit erfasst und analysiert.

Gemäß Zeitplan soll das Einnahmescreening sämtlicher Ertragskonten sowie die Sichtung der Verträge im Laufe des nächsten Jahres abgeschlossen werden. Im Anschluss erfolgt die Übergabe der Ergebnisse an PWC zur Überprüfung und endgültiger Beurteilung.

 

 

(Finanzielle) Auswirkungen:

 

Die Einführung der Umsatzsteuer ist in zwei Bereiche zu unterscheiden, einerseits bis zur Umstellung und andererseits das laufende Geschäft nach der Umstellung. Je nach Umfang sind beide Zeiträume mit verschiedenen Kosten verbunden, wie z. B. Personal- und Fortbildungskosten der zuständigen Mitarbeiter/innen. Durch die Hinzuziehung der PWC als Steuerberater ist mit weiteren Kosten zu rechnen, diese sind abhängig vom Beratungsumfang und derzeit noch nicht absehbar. Im Gegenzug entsteht bei umsatzsteuerrechtlich relevanten Einnahmen aber auch die sog. Vorsteuerabzugsberechtigung, das bedeutet, dass die auf die Eingangsrechnungen entfallende Umsatzsteuer der jeweiligen Bereiche entsprechend der unternehmerischen Nutzung berücksichtigt wird.

Prüfungen:

1. Umweltverträglichkeit

entfällt

 

2. Kinder- und Jugendbeteiligung

entfällt

 

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