Direkt zu:
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
ALLRIS - Vorlage

Anfrage aus dem politischen Raum - VO/21/332

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung

Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung

Die CDU-Fraktion hat die beigefügte Anfrage gestellt.

 

Die Anfrage wird verwaltungsseitig wie folgt beantwortet. Weitergehende Ausführungen können während der Sitzung erfolgen. Ergänzend ist zudem der in der Anfrage angesprochene Erlass des Landes als Anlage beigefügt.

 

 

1. In welcher Art und Weise werden künftige Bauherren darauf hingewiesen, dass nicht überbaute Flächen von Baugrundstücken Grünflächen sein müssen?

a. Im Rahmen von Bebauungsplänen

b. Bebauung nach $34 BauGB

 

Bauherrn erhalten im Rahmen des Bauantragsverfahrens von der Stadt Tornesch ein Informationsschreiben, in dem diverse Themen, von der Hausnummer bis zur Versorgung, beschrieben werden. Es wird vorgeschlagen, dieses Informationsschreiben um einen Punkt „Schottergärten“ zu ergänzen oder noch besser, ein zusätzliches, auffälliges Merkblatt beizulegen. Dies erfolgt unabhängig von der planungsrechtlichen Einstufung B-Plan/§34 BauGB. In Bebauungsplänen kann die Selbstverwaltung zukünftig Festsetzungen aufnehmen, die das ohnehin bestehende Verbot noch einmal konkret für das Plangebiet festsetzen und bestärken. Entsprechende Formulierungsvorschläge werden verwaltungsseitig dann vorgeschlagen. Das Land empfiehlt den zuständigen Baugenehmigungsbehörden des Kreises zusätzlich einen Hinweis in die Baugenehmigung aufzunehmen. Zudem gibt es seit einiger Zeit bereits einen Hinweis auf der Homepage der Stadt, der noch einmal verstärkt dargestellt werden könnte.

 

2. Welche Vorgehensweise hat die Verwaltung gewählt, wenn zukünftig gegen die Ausführungen nach §8 der Landesbauordnung verstoßen wird?

 

Analog sonstiger bauordnungsrechtlicher Verstöße wird nur anlassbezogenen gehandelt. Die Zuständigkeit für einen rechtlichen Eingriff liegt bei der Bauaufsichtsbehörde des Kreises Pinneberg. Bei an die Verwaltung herangetragenen bauordnungsrechtlichen Verstößen wird die Bauaufsichtsbehörde informiert. Ob und wenn ja wie eingegriffen wird liegt im Ermessen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde des Kreises.

 

3. Welche Handhabe hat die Verwaltung bei einem Verstoß um den unzulässigen Zustand der unbebauten Flächen wieder zurückzuführen?

 

Siehe vorgenannte Ausführungen und beigefügtem Erlass.

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...