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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/21/338

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Beratungsfolge

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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung

Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung

 

Gemäß § 77 Absatz 3  Gemeindeordnung (GO) i.V.m. § 7 GemHVO-Doppik ist es zulässig, einen Haushaltsplan für 2 Kalenderjahre aufzustellen. Ein 2-Jahres-Haushaltsplan hat den Vorteil, dass nur alle zwei Jahre eine vollständige Haushaltsplanung inkl. Erstellung aller dazugehörigen Dokumente wie z.B. des Vorberichtes nach § 6 GemHVO-Doppik durchgeführt werden muss und zu dem für das 2. Planungsjahr die Einschränkungen der vorläufigen Haushaltsführung entfällt. Auch könnten für das 2. Planjahr weniger Finanzausschusssitzungen am Ende des Jahres stattfinden.

 

Nachteilig ist die Planung weiter entfernt liegender Jahre. Dies kann jedoch durch einen Nachtragshaushalt und durch die Nutzung aller zur Verfügung stehenden Instrumente zur flexiblen Haushaltsführung (z.B. Deckungsfähigkeit) gemindert werden. Ein möglicher Nachtragshaushaltsplan ist erheblich einfacher zu erstellen, da hierfür nur die geänderten Produktkonten beraten und beschlossen werden müssen. Dadurch können mögliche Änderungen und Anpassungen auch im zweiten Planjahr vorgenommen werden. Die Voraussetzungen für eine Nachtragsaufstellung sind in § 80 GO geregelt:

(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn

  1. sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher  Jahresfehlbetrag entstehen wird oder ein veranschlagter Jahresfehlbetrag sich erheblich vergrößert und dies sich nicht durch andere Maßnahmen vermeiden lässt,

 

  1. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen in einem im Verhältnis zu den gesamten Aufwendungen oder gesamten Auszahlungen erheblichen Umfang geleistet werden müssen; dies gilt nicht für Umschuldungen,

 

  1. Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen oder

 

  1. Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.

(3) Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gilt nicht für

  1. unerhebliche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, soweit deren Deckung gewährleistet ist und

 

  1. Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalaufwendungen oder -auszahlungen, die aufgrund von Besoldungsgesetzen oder Tarifverträgen notwendig sind.

 

 

Zwischen Politik und Verwaltung ist festzulegen, was als erheblich gem. Absatz 2, Ziffer 1 und als unerheblich gem. Absatz 3, Ziffer 1 anzusehen ist. Vorgeschlagen wird von der Verwaltung eine prozentuale Abweichung von 5% der in der Haushaltssatzung genehmigten Gesamtaufwendungen als erheblich gem. Absatz 2, Ziffer 1 und bis 100.000,00 € als unerheblich gem. Absatz 3, Ziffer 1 anzusehnen.

 

Als Muster für einen Doppelhaushalt sind die HH-Satzung und der Ergebnisplan der Stadt Tornesch beigefügt.

 

 

 

 

Prüfungen:

1. Umweltverträglichkeit

entfällt

 

2. Kinder- und Jugendbeteiligung

entfällt
 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Finanzielle Auswirkungen / Darstellung der Folgekosten

 

Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen:

 

ja

 

nein

 

Die Maßnahme/Aufgabe ist:

 

 

vollständig eigenfinanziert

 

 

 

 

teilweise gegenfinanziert

 

 

 

 

vollständig gegenfinanziert

 

Auswirkungen auf den Stellenplan:

 

Stellenmehrbedarf

 

Stellenminderbedarf

 

 

 

 

höhere Dotierung

 

Niedrigere Dotierung

 

 

 

 

Keine Auswirkungen

 

 

 

Es wurde eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt:

 

ja

 

nein

Es liegt eine Ausweitung oder eine Neuaufnahme einer

 

 

 

 

Freiwilligen Leistung vor:

 

ja

 

nein

 

Produkt/e:

Erträge/Aufwendungen

2021

2022

2023

2024

2025

2026 ff.

in EUR

* Anzugeben bei Erträgen, ob Zuscsse/Zuweisungen; Transfererträge; Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge

* Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalaufwand; Sozialtransferaufwand; Sachaufwand; Zuschüsse/Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen

 

Erträge*:

 

 

 

 

 

 

Aufwendungen*:

 

 

 

 

 

 

Saldo (E-A)

 

 

 

 

 

 

  davon noch zu veranschlagen:

 

 

 

 

 

 

 

Investition/Investitionsförderung

2019

2020

2021

2022

2023

2024 ff.

in EUR

 

 

 

 

 

 

 

Einzahlungen

 

 

 

 

 

 

Auszahlungen

 

 

 

 

 

 

Saldo (E-A)

 

 

 

 

 

 

  davon noch zu veranschlagen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erträge (z.B. Aufsung von Sonderposten)

 

 

 

 

 

 

  Abschreibungsaufwand

 

 

 

 

 

 

Saldo (E-A)

 

 

 

 

 

 

  davon noch zu veranschlagen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verpflichtungsermächtigungen

 

 

 

 

 

 

  davon noch zu veranschlagen:

 

 

 

 

 

 

 

Folgeeinsparungen/-kosten

(indirekte Auswirkungen, ggf. sorgfältig zu sctzen)

2019

2020

2021

2022

2023

2024 ff.

in EUR

* Anzugeben bei Erträgen, ob Zuscsse/Zuweisungen; Transfererträge; Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge

* Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalaufwand; Sozialtransferaufwand; Sachaufwand; Zuschüsse/Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen

 

 

 

 

 

 

 

Erträge*:

 

 

 

 

 

 

Aufwendungen*:

 

 

 

 

 

 

Saldo (E-A)

 

 

 

 

 

 

  davon noch zu veranschlagen:

 

 

 

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschluss(empfehlung)

Beginnend mit dem Jahr 2022 erfolgt die Planung künftiger Haushalt in Form eines Doppelhaushalts. Die Verwaltung wird gebeten, die entsprechenden Vorbereitungen zu treffen.



 

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Anlagen

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