Beschlussvorlage - VO/21/338
Grunddaten
- Betreff:
-
Umstellung der Haushaltsplanung der Stadt Tornesch auf einen Doppelhaushalt ab dem Haushaltsjahr 2022
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FD Finanzen
- Bearbeiter:
- Dirk Goldau
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Finanzausschuss
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17.02.2021
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17.03.2021
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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung
Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung
Gemäß § 77 Absatz 3 Gemeindeordnung (GO) i.V.m. § 7 GemHVO-Doppik ist es zulässig, einen Haushaltsplan für 2 Kalenderjahre aufzustellen. Ein 2-Jahres-Haushaltsplan hat den Vorteil, dass nur alle zwei Jahre eine vollständige Haushaltsplanung inkl. Erstellung aller dazugehörigen Dokumente wie z.B. des Vorberichtes nach § 6 GemHVO-Doppik durchgeführt werden muss und zu dem für das 2. Planungsjahr die Einschränkungen der vorläufigen Haushaltsführung entfällt. Auch könnten für das 2. Planjahr weniger Finanzausschusssitzungen am Ende des Jahres stattfinden.
Nachteilig ist die Planung weiter entfernt liegender Jahre. Dies kann jedoch durch einen Nachtragshaushalt und durch die Nutzung aller zur Verfügung stehenden Instrumente zur flexiblen Haushaltsführung (z.B. Deckungsfähigkeit) gemindert werden. Ein möglicher Nachtragshaushaltsplan ist erheblich einfacher zu erstellen, da hierfür nur die geänderten Produktkonten beraten und beschlossen werden müssen. Dadurch können mögliche Änderungen und Anpassungen auch im zweiten Planjahr vorgenommen werden. Die Voraussetzungen für eine Nachtragsaufstellung sind in § 80 GO geregelt:
(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn
- sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Jahresfehlbetrag entstehen wird oder ein veranschlagter Jahresfehlbetrag sich erheblich vergrößert und dies sich nicht durch andere Maßnahmen vermeiden lässt,
- bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen in einem im Verhältnis zu den gesamten Aufwendungen oder gesamten Auszahlungen erheblichen Umfang geleistet werden müssen; dies gilt nicht für Umschuldungen,
- Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen oder
- Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.
(3) Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gilt nicht für
- unerhebliche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, soweit deren Deckung gewährleistet ist und
- Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalaufwendungen oder -auszahlungen, die aufgrund von Besoldungsgesetzen oder Tarifverträgen notwendig sind.
Zwischen Politik und Verwaltung ist festzulegen, was als erheblich gem. Absatz 2, Ziffer 1 und als unerheblich gem. Absatz 3, Ziffer 1 anzusehen ist. Vorgeschlagen wird von der Verwaltung eine prozentuale Abweichung von 5% der in der Haushaltssatzung genehmigten Gesamtaufwendungen als erheblich gem. Absatz 2, Ziffer 1 und bis 100.000,00 € als unerheblich gem. Absatz 3, Ziffer 1 anzusehnen.
Als Muster für einen Doppelhaushalt sind die HH-Satzung und der Ergebnisplan der Stadt Tornesch beigefügt.
Prüfungen:
1. Umweltverträglichkeit
entfällt
2. Kinder- und Jugendbeteiligung
entfällt
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen / Darstellung der Folgekosten
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: |
| ja |
| nein | |||||
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Die Maßnahme/Aufgabe ist: |
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| vollständig eigenfinanziert | ||||||
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| teilweise gegenfinanziert | |||||
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| vollständig gegenfinanziert | |||||
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Auswirkungen auf den Stellenplan: |
| Stellenmehrbedarf |
| Stellenminderbedarf | |||||
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| höhere Dotierung |
| Niedrigere Dotierung | |||
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| Keine Auswirkungen |
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Es wurde eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt: |
| ja |
| nein | |||||
Es liegt eine Ausweitung oder eine Neuaufnahme einer |
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Freiwilligen Leistung vor: |
| ja |
| nein | |||||
Produkt/e: | ||||||
Erträge/Aufwendungen | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 ff. |
in EUR | ||||||
* Anzugeben bei Erträgen, ob Zuschüsse/Zuweisungen; Transfererträge; Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge * Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalaufwand; Sozialtransferaufwand; Sachaufwand; Zuschüsse/Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen | ||||||
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Erträge*: |
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Aufwendungen*: |
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Saldo (E-A) |
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davon noch zu veranschlagen: |
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Investition/Investitionsförderung | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 ff. |
in EUR | ||||||
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Einzahlungen |
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Auszahlungen |
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Saldo (E-A) |
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davon noch zu veranschlagen: |
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Erträge (z.B. Auflösung von Sonderposten) |
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Abschreibungsaufwand |
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Saldo (E-A) |
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davon noch zu veranschlagen: |
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Verpflichtungsermächtigungen |
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davon noch zu veranschlagen: |
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Folgeeinsparungen/-kosten (indirekte Auswirkungen, ggf. sorgfältig zu schätzen) | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 ff. |
in EUR | ||||||
* Anzugeben bei Erträgen, ob Zuschüsse/Zuweisungen; Transfererträge; Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge * Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalaufwand; Sozialtransferaufwand; Sachaufwand; Zuschüsse/Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen | ||||||
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Erträge*: |
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Aufwendungen*: |
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Saldo (E-A) |
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davon noch zu veranschlagen: |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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71,6 kB
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2
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(wie Dokument)
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94,7 kB
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