Beschlussvorlage - VO/21/004
Grunddaten
- Betreff:
-
Freistellung von den Kosten der Mittagsverpflegung in den Kindertagesstätten während des Betretungsverbots nach der Corona-Bekämpfungsverordnung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FD Familie und Sport
- Bearbeiter:
- Claudia Meinert
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Jugend, Sport, Soziales, Kultur und Bildung
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Entscheidung
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15.03.2021
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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung
Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein und die kommunalen Landesverbände haben am 16.02.2021 eine Vereinbarung geschlossen, wonach die Eltern für die Dauer der behördlich angeordneten Betretungsverbote für Kindertageseinrichtungen durch die Corona-Bekämpfungsverordnung von den Elternbeiträgen lt. §§ 31 Abs. 1, 50 KiTaG zu entlasten sind. Aufgrund der erfolgten Medieninformation des Landes-S.-H. vom 06.01.2021 über die Verlängerung des Lockdowns sowie der zu erwartenden Vereinbarung über die Freistellung von Elternbeiträgen während der Betretungsverbote ist für die Monate Januar und Februar 2021 in den Tornescher Kindertagesstätten kein Gebühreneinzug bzw. eine Verrechnung erfolgt. Die Abwicklung des Erstattungsverfahrens zwischen Land, Kreis und den Standortkommunen soll analog des Verfahrens während des 3-monatigen Lockdowns im Frühjahr 2020 erfolgen. Leider sind weiterhin die Elternbeiträge für die Mittagsverpflegung von der Kostenerstattung durch das Land S.-H. ausgeschlossen, sodass es hierfür einer Regelung durch die Standortkommunen bedarf.
Das Betretungsverbot stellt für alle Eltern eine besondere Belastung dar - unabhängig davon, ob sie zur Inanspruchnahme einer Notbetreuung berechtigt sind. Insofern wäre eine Entscheidung zur gänzlichen Freistellung der Eltern auch von den Kosten der Mittagsverpflegung zu präferieren. Diese Regelung würde monatlich ein zusätzliches Betriebskostendefizit in den Kindertagesstätten von rd. 29.000,00 € verursachen und wäre bei entsprechender Beschlusslage als freiwillige Leistung von der Stadt Tornesch zu übernehmen. Vor dem Hintergrund der schwierigen Finanzlage, in der sich die Stadt Tornesch befindet und der daraus gebotenen Sparsamkeit kann dies leider nicht empfohlen werden.
Während der behördlich geregelten Betretungsverbote besteht die Verpflichtung in den Kindertagesstätten Plätze für Notbetreuung vorzuhalten (Stichwort: Eltern arbeiten in systemrelevanten Berufen). Insofern muss in den Einrichtungen auch der Küchenbetrieb mit entsprechendem Personaleinsatz unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen leistbar sein. Dementsprechend sind für den stationären Mittagstisch bei Einstellung der Regelbetreuung nur unwesentliche Einsparpotentiale im Bereich Lebensmitteleinkauf und Energieverbrauch realisierbar.
Aufgrund des vorstehenden Sachverhaltes wird ein Grundsatzbeschluss empfohlen, wonach Eltern, deren Kinder während der behördlich geregelten Betretungsverbote in den Kindertagesstätten nicht betreut werden auch in voller Höhe von den Kosten der Mittagsverpflegung freigestellt werden. Sofern Kinder komplett von der Betreuung ausgeschlossen sind, steht einem Elternbeitrag für den Mittagstisch in keine Leistung gegenüber, sodass aus Sicht der Verwaltung eine Inanspruchnahme der Eltern nicht zu vertreten ist.
Darüber hinaus wird empfohlen, Eltern, die aufgrund von geringem Einkommen die Beiträge für tatsächlich in Anspruch genommene Mahlzeiten während der Notbetreuung im Lockdown nur tageweise durch Kostenübernahme aus Zuschüssen über „Bildung und Teilhabe“ finanziert bekommen, nicht mit einer Eigenbeteiligung zu belasten. Die zusätzlichen Kosten für diese freiwilligen Förderungen durch die Stadt Tornesch betragen nach Einschätzung der Verwaltung unter Berücksichtigung der derzeitigen durchschnittlichen Belegung in den Kindertagesstätten mtl. ca. 20.000,00 €.
Für Kinder, die während des Lockdowns kostenfreie Notbetreuung in einer Einrichtung mit Inanspruchnahme des kostenpflichtigen Verpflegungsangebots erhalten, wird ein Gebühreneinzug in Höhe des vollen Monatsbeitrages (58,00 €) empfohlen. Diese Empfehlung erfolgt ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen und scheint auch unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte vor dem Hintergrund der häuslichen Situation in den Familien, deren Kinder komplett von der Betreuung ausgeschlossen sind, vertretbar.
Prüfungen:
1. Umweltverträglichkeit
entfällt
2. Kinder- und Jugendbeteiligung
entfällt
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen / Darstellung der Folgekosten
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: | X | ja |
| nein | |||||
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Die Maßnahme/Aufgabe ist: |
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| vollständig eigenfinanziert | ||||||
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| X | teilweise gegenfinanziert | |||||
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| vollständig gegenfinanziert | |||||
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Auswirkungen auf den Stellenplan: |
| Stellenmehrbedarf |
| Stellenminderbedarf | |||||
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| höhere Dotierung |
| Niedrigere Dotierung | |||
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| X | Keine Auswirkungen |
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Es wurde eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt: |
| ja |
| nein | |||||
Es liegt eine Ausweitung oder eine Neuaufnahme einer |
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Freiwilligen Leistung vor: | X | ja |
| nein | |||||
Produkt/e: 365000. -Kindertagesstätten | ||||||
Erträge/Aufwendungen | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 ff. |
in EUR | ||||||
* Anzugeben bei Erträgen, ob Zuschüsse/Zuweisungen; Transfererträge; Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge * Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalaufwand; Sozialtransferaufwand; Sachaufwand; Zuschüsse/Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen | ||||||
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Erträge*: |
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Aufwendungen*: | 20.000,-- |
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Saldo (E-A) |
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davon noch zu veranschlagen: | 20.000,-- |
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Investition/Investitionsförderung | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 ff. |
in EUR | ||||||
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Einzahlungen |
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Auszahlungen |
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Saldo (E-A) |
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davon noch zu veranschlagen: |
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Erträge (z.B. Auflösung von Sonderposten) |
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Abschreibungsaufwand |
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Saldo (E-A) |
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davon noch zu veranschlagen: |
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Verpflichtungsermächtigungen |
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davon noch zu veranschlagen: |
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Folgeeinsparungen/-kosten (indirekte Auswirkungen, ggf. sorgfältig zu schätzen) | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 ff. |
in EUR | ||||||
* Anzugeben bei Erträgen, ob Zuschüsse/Zuweisungen; Transfererträge; Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge * Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalaufwand; Sozialtransferaufwand; Sachaufwand; Zuschüsse/Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen | ||||||
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Erträge*: |
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Aufwendungen*: |
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Saldo (E-A) |
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davon noch zu veranschlagen: |
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Beschlussvorschlag
Beschluss(empfehlung)
Ab dem 01.01.2021 erfolgt für die Dauer der behördlich geregelten Betretungsverbote in den Kindertagesstätten zusätzlich zur landeseinheitlich geregelten Freistellung von den Betreuungsgebühren grundsätzlich auch ein Erlass von den Kosten der Mittagsverpflegung für die Kinder, die durchgehend nicht an der Mittagsverpflegung teilgenommen haben.
Für die Kinder, die im Rahmen der Notbetreuung an der Mittagsverpflegung (ggfs. auch nur tageweise) teilgenommen haben, werden die vollen Verpflegungskosten erhoben. Eine Inanspruchnahme von Eltern mit „BuT“-Leistungsbezug erfolgt nicht.
Die entstehenden zusätzlichen Defizite sind trägerseitig zu ermitteln und über die die Bereitstellung zusätzlicher Haushaltsmittel im Nachtragshaushalt 2021 der Stadt Tornesch auszugleichen. Ebenso sind von den Betreibern der Einrichtungen zwecks Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Inanspruchnahme der Eltern die monatlich erreichten Einnahmen für den Mittagstisch während der behördlich geregelten Betretungsverbote aufgrund von Inanspruchnahme Notbetreuung nachzuweisen.