Beschlussvorlage - VO/21/007
Grunddaten
- Betreff:
-
Einführung einer Zweitwohnungssteuer nach Vorgaben des Haushaltkonsolidierungserlasses
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FD Finanzen
- Bearbeiter:
- Dirk Goldau
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Finanzausschuss
|
Entscheidung
|
|
|
17.03.2021
| |||
|
05.05.2021
|
Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung
Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung
Gem. Haushaltsbegleitbeschluss zum Haushalt 2021 wurde die Verwaltung gebeten, um eine Beschlussfassung zu der in Abzug gebrachten Zweitwohnungssteuer zum Prüfungsbericht 2017 zum Antrag auf Gewährung einer Fehlbetragszuweisung, zu erarbeiten.
Mit Bescheid vom Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung v. 27.10.2020 und 02.02.2021 wurdef ür die Stadt Tornesch auf Antrag auf Gewährung einer Fehlbetragszuweisung für die Haushaltsjahre 2017 + 2018 insgesamt 6.973.408,80 € festgesetzt. Vom Gemeindeprüfungsamt des Kreises Pinneberg wurde von den entstandenen Jahresfehlbeträgen für die Haushaltsjahre 2017 +2018 ein Anteil an der Zweitwohnungssteuer als nicht bedarfsdeckungsfähig abgezogen. Die Berechnung erfolgte auf Basis der in der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Stadt Uetersen festgelegten Standards. Die Anzahl der Steuerpflichtigen wurde, unter Zugrundelegung der nach Auskunft der Stadt Tornesch mit Zweitwohnsitz gemeldeten Einwohner, geschätzt. In den Haushaltsjahren 2017 und 2018 wurden 15.840,-- € bzw. 18.000,-- € in Abzug gebracht.
Im Januar 2019 hat das OVG geurteilt, dass die Bemessungsmaßstäbe für die Zweitwohnungssteuer wie bei der Grundsteuer B neu festzulegen sind. Da es noch keine gerichtsfeste neue Grundlage gibt, wird im Rahmen der Fehlbetragszuweisung ab 2019 keine Prüfung der Zweitwohnungssteuer mehr stattfinden. Im neuen Haushaltskonsolidierungserlass von 2020 sind daher keine %-Zahlen mehr angegeben, weil das nicht möglich ist, solange es keine rechtssichere neue Bemessungsgrundlage gibt (s. Ziffer 2.2 des aktuellen Erlasses). Nach dem aktuellen Erlass soll geprüft werden, ob eine Zweitwohnungssteuer erhoben werden kann. Für eine sachgerechte Entscheidung sollten die dadurch zu erwartenden Aufwendungen für die Erhebung den zu erwartenden Erträgen für einen Zeitraum von 10 Jahren gegenübergestellt werden. Aufgrund des hierzu erforderlichen hohen Arbeitsaufwandes und weil es ab 2019 vorerst zu keinem weiteren Abzug kommen wird, schlägt die Verwaltung vor, zunächst von der Einführung einer Zweitwohnungssteuer abzusehen.
Prüfungen:
1. Umweltverträglichkeit
entfällt
2. Kinder- und Jugendbeteiligung
entfällt
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen / Darstellung der Folgekosten
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: |
| ja |
| nein | |||||
| |||||||||
Die Maßnahme/Aufgabe ist: |
|
| vollständig eigenfinanziert | ||||||
|
|
|
| teilweise gegenfinanziert | |||||
|
|
|
| vollständig gegenfinanziert | |||||
| |||||||||
Auswirkungen auf den Stellenplan: |
| Stellenmehrbedarf |
| Stellenminderbedarf | |||||
|
|
|
| höhere Dotierung |
| Niedrigere Dotierung | |||
|
|
|
| Keine Auswirkungen |
|
| |||
| |||||||||
Es wurde eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt: |
| ja |
| nein | |||||
Es liegt eine Ausweitung oder eine Neuaufnahme einer |
|
|
|
| |||||
Freiwilligen Leistung vor: |
| ja |
| nein | |||||
Produkt/e: | ||||||
Erträge/Aufwendungen | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 ff. |
in EUR | ||||||
* Anzugeben bei Erträgen, ob Zuschüsse/Zuweisungen; Transfererträge; Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge * Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalaufwand; Sozialtransferaufwand; Sachaufwand; Zuschüsse/Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen | ||||||
| ||||||
Erträge*: |
|
|
|
|
|
|
Aufwendungen*: |
|
|
|
|
|
|
Saldo (E-A) |
|
|
|
|
|
|
davon noch zu veranschlagen: |
|
|
|
|
|
|
Investition/Investitionsförderung | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 ff. |
in EUR | ||||||
|
|
|
|
|
|
|
Einzahlungen |
|
|
|
|
|
|
Auszahlungen |
|
|
|
|
|
|
Saldo (E-A) |
|
|
|
|
|
|
davon noch zu veranschlagen: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Erträge (z.B. Auflösung von Sonderposten) |
|
|
|
|
|
|
Abschreibungsaufwand |
|
|
|
|
|
|
Saldo (E-A) |
|
|
|
|
|
|
davon noch zu veranschlagen: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Verpflichtungsermächtigungen |
|
|
|
|
|
|
davon noch zu veranschlagen: |
|
|
|
|
|
|
Folgeeinsparungen/-kosten (indirekte Auswirkungen, ggf. sorgfältig zu schätzen) | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 ff. |
in EUR | ||||||
* Anzugeben bei Erträgen, ob Zuschüsse/Zuweisungen; Transfererträge; Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge * Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalaufwand; Sozialtransferaufwand; Sachaufwand; Zuschüsse/Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen | ||||||
|
|
|
|
|
|
|
Erträge*: |
|
|
|
|
|
|
Aufwendungen*: |
|
|
|
|
|
|
Saldo (E-A) |
|
|
|
|
|
|
davon noch zu veranschlagen: |
|
|
|
|
|
|