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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/21/028

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Beratungsfolge

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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung

Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung

 

Durch die Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 28.08.2019 (Az. 4 A 619/17) und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 03.09.2019 (Az. 2 KN 5/16) werden strengere Anforderungen an das Zitiergebot gem. § 66 Abs. 1 Nr. 2 Landesverwaltungsgesetz LVwG bei der formellen Rechtmäßigkeit von Satzungen gestellt. Gem. § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG müssen Satzungen die Rechtsvorschrift angeben, welche zum Erlass der Satzung berechtigen. Enthält die zitierte Norm mehrere Ermächtigungsgrundlagen, hat die genaue Angabe des jeweils einschlägigen Absatzes und ggf. auch des Satzes zu erfolgen. Das Verwaltungsgericht S-H sowie das Oberverwaltungsgericht S-H haben bereits Spielgerätesteuersatzungen für nichtig erklärt, da diese dem Zitiergebot nicht genügen (vgl. Urteil VG Schleswig-Holstein vom 28.08.2019, Az. 4 A 619/17, Urteil OVG Schleswig-Holstein vom 03.09.2019, Az. 2 KN 5/16).

 

Um die Anforderungen an das Zitiergebot zu erfüllen, ist eine Anpassung der bestehenden Satzung erforderlich. Ziel der Anpassung ist es, das Zitiergebot einzuhalten, weiterhin erfolgt eine Anpassung der Normen des Datenschutzes, da seit dem 25.05.2018 die EU-Datenschutzgrundverordnung die maßgebliche Ermächtigungsgrundlage ist. Ebenfalls wird der § 2 Steuerschuldverhältnis (Ergänzung der Formulierung zum Entstehungszeitpunkt der Steuerpflicht) angepasst.

 

Die Veränderungen sind in der angefügten Anlage ersichtlich.

 

Eine rückwirkende Anpassung der Satzungen unter Benennung der erforderlichen Rechtsvorschriften stellt keine Schlechterstellung nach § 2 Abs. 2 S. 3 Kommunalabgabengesetz KAG dar und ist daher möglich (vgl. OVG Schleswig-Holstein Az. 4 A 619/17).

 

 

Prüfungen:

1. Umweltverträglichkeit

entfällt

 

2. Kinder- und Jugendbeteiligung

entfällt

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen / Darstellung der Folgekosten

 

Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen:

 

ja

x

nein

 

Die Maßnahme/Aufgabe ist:

 

 

vollständig eigenfinanziert

 

 

 

 

teilweise gegenfinanziert

 

 

 

 

vollständig gegenfinanziert

 

Auswirkungen auf den Stellenplan:

 

Stellenmehrbedarf

 

Stellenminderbedarf

 

 

 

 

höhere Dotierung

 

Niedrigere Dotierung

 

 

 

 

Keine Auswirkungen

 

 

 

Es wurde eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt:

 

ja

 

nein

Es liegt eine Ausweitung oder eine Neuaufnahme einer

 

 

 

 

Freiwilligen Leistung vor:

 

ja

 

nein

 

Produkt/e:

Erträge/Aufwendungen

2021

2022

2023

2024

2025

2026 ff.

in EUR

* Anzugeben bei Erträgen, ob Zuscsse/Zuweisungen; Transfererträge; Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge

* Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalaufwand; Sozialtransferaufwand; Sachaufwand; Zuschüsse/Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen

 

Erträge*:

 

 

 

 

 

 

Aufwendungen*:

 

 

 

 

 

 

Saldo (E-A)

 

 

 

 

 

 

  davon noch zu veranschlagen:

 

 

 

 

 

 

 

Investition/Investitionsförderung

2019

2020

2021

2022

2023

2024 ff.

in EUR

 

 

 

 

 

 

 

Einzahlungen

 

 

 

 

 

 

Auszahlungen

 

 

 

 

 

 

Saldo (E-A)

 

 

 

 

 

 

  davon noch zu veranschlagen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erträge (z.B. Aufsung von Sonderposten)

 

 

 

 

 

 

  Abschreibungsaufwand

 

 

 

 

 

 

Saldo (E-A)

 

 

 

 

 

 

  davon noch zu veranschlagen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verpflichtungsermächtigungen

 

 

 

 

 

 

  davon noch zu veranschlagen:

 

 

 

 

 

 

 

Folgeeinsparungen/-kosten

(indirekte Auswirkungen, ggf. sorgfältig zu sctzen)

2019

2020

2021

2022

2023

2024 ff.

in EUR

* Anzugeben bei Erträgen, ob Zuscsse/Zuweisungen; Transfererträge; Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge

* Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalaufwand; Sozialtransferaufwand; Sachaufwand; Zuschüsse/Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen

 

 

 

 

 

 

 

Erträge*:

 

 

 

 

 

 

Aufwendungen*:

 

 

 

 

 

 

Saldo (E-A)

 

 

 

 

 

 

  davon noch zu veranschlagen:

 

 

 

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschluss(empfehlung) 

Die Ratsversammlung beschließt, auf Empfehlung des Finanzausschusses, die 2. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Tornesch über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung) in der anliegenden Form.

 

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Anlagen

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