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Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament am 26. Mai 2019

Hier erhalten Sie Informationen zur Auslegung des Wählerverzeichnisses für die Europawahl am 26. Mai 2019 sowie die Beantragung von Briefwahlunterlagen

1.
Das Wählerverzeichnis zur Europawahl für die Stadt Tornesch wird von Montag, 06. Mai bis Freitag, 10. Mai 2019 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, Zimmer 14, Wittstocker Straße 7, 25436 Tornesch, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann von Montag, 06. Mai bis Freitag, 10. Mai 2019, 12 Uhr, bei der Stadt Tornesch, im Rathaus Zimmer 14, Wittstocker Straße 7, 25436 Tornesch, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 05. Mai 2019 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Landkreis Pinneberg durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Landkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.


5.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
a. sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis (bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung) bis zum 05. Mai 2019 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 10. Mai 2019 versäumt hat.
b. ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der unter Buchst. a genannten Fristen entstanden ist,
c. ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.

Der Wahlschein kann in diesem Fall bei der in Nr. 5.1 bezeichneten Stelle noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.

6.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

7.
Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

• einen amtlichen Stimmzettel,
• einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
• einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, und
• ein Merkblatt für die Briefwahl.

Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich überbracht. Sie können auch durch die Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An andere Personen können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.

Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl (Samstag, 25. Mai 2019), 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

8.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Tornesch, den 27. April 2014


Sabine Kählert
Gemeindewahlleiterin

Kontakt

Frau Julia Trabe
Wittstocker Straße 7
25436 Tornesch
Telefon:04122 9572-141
Fax:04122 9572-199
E-Mail oder Kontaktformular
Frau Elheme Metaj
Wittstocker Straße 7
25436 Tornesch
Telefon:04122 9572-128
Fax:04122 55844
E-Mail oder Kontaktformular

Briefwahl

Beantragen Sie Ihre Briefwahlunterlagen online per E-Mail an Briefwahl@Tornesch.de

Ihre E-Mail muss Ihren Vor- und Nachnamen, Ihr Geburtsdatum, Ihre Adresse und - soweit zur Hand - die Bezeichnung Ihres Wahlbezirks und Ihre Nummer im Wählerverzeichnis enthalten. Diese entnehmen Sie der Wahlbenachrichtigung, welche Ihnen bis spätestens zum 23. April zugeht.