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ALLRIS - Vorlage

VHS Beschlussvorlage - VO/11/101

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Beratungsfolge

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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung

A:   Sachbericht

B:   Stellungnahme der Verwaltung

C:   Prüfungen:              1.              Umweltverträglichkeit

                                          2.              Kinder- und Jugendbeteiligung

D:   Finanzielle Auswirkungen

E:   Beschlussempfehlung

 

 

Zu A und B: Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung

 

Die Ratsversammlungen der Städte Uetersen und Tornesch haben die gemeinsame Volkshochschule Tornesch-Uetersen in Form eines Zweckverbandes zum 01.08.2011 gegründet.

 

 

Der doppische Haushaltsplan des Haushaltsjahres 2011 für den Zweckverband wird demnach für die Zeit vom 01.08.2011 bis 31.12.2011 aufgestellt.

 

Der Haushaltsplan besteht gem. § 1 GemHVO-Doppik aus dem Ergebnisplan, dem Finanzplan und dem Stellenplan. Da der Zweckverband kein eigenes Personal einsetzt sondern dieses von der Stadt Tornesch abgeordnet wird, entfällt ein Stellenplan.

 

Der Ergebnisplan schließt bei den Erträgen mit  242.400,00 € und bei den Aufwendungen mit 242.400.00 € ab.

 

Der Finanzplan enthält alle voraussehbaren Einzahlungen und Auszahlungen.

 

Es wird der Verbandsversammlung empfohlen, den Haushaltsplan und die Haushaltssatzung 2011 in der vorliegenden Fassung festzusetzen.

 

 

Zu C: Prüfungen

 

1. Umweltverträglichkeit

entfällt

 

2. Kinder- und Jugendbeteiligung

entfällt

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Finanz. Auswirkung

Zu D: Finanzielle Auswirkungen

 

Die erforderlichen Haushaltsmittel werden zum Teil vom Zweckverband selbst erwirtschaftet und der verbleibende Unterschuss von den Städten Tornesch und Uetersen gemäß Verbandssatzung finanziert.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Zu E: Beschlussempfehlung

 

Die Verbandsversammlung beschließt nach eingehender Beratung wie folgt:

 

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 wird

 

1.      Im Ergebnisplan mit

                                                                                                                             

einem Gesamtbetrag der Erträge auf                                                           242.400,00              EUR

 

einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                             243.400,00              EUR

 

einem Jahresüberschuss von                                                                                      0,00              EUR

 

einem Jahresfehlbetrag von                                                                                            1.000,00              EUR

 

 

2.      Im Finanzplan mit             

                                                                                                               

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender

Verwaltungstätigkeit auf                                                                                      242.400,00              EUR

 

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender

Verwaltungstätigkeit auf                                                                                    237.400,00              EUR

 

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der

Investitionstätigkeit  und der Finanzierungstätigkeit auf                                          0,00              EUR

 

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der

Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf                                          0,00              EUR

 

 

festgesetzt.

             

 

§ 2

 

Es werden festgesetzt:

 

1.      der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und

                            Investitionsförderungsmaßnahmen auf                                                      0,00              EUR             

 

2.      der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf                         0,00              EUR             

 

3.      der Höchstbetrag der Kassenkredite auf                                             80.000,00              EUR

             

 

 

§ 3

 

Der Verbandsvorsteher wird ermächtigt, über- und außerplanmäßige Ausgaben im Sinne des § 82 Abs. 1 GO zu leisten, wenn ihr Betrag im Einzelfall 5.000,00 € nicht überschreitet. Die Zustimmung der Verbandsversammlung gilt in diesen Fällen als erteilt.

 

 

 

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Anlagen

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