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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/15/143

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Beratungsfolge

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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung

A:   Sachbericht

B:   Stellungnahme der Verwaltung

C:   Prüfungen:              1.              Umweltverträglichkeit

                                          2.              Kinder- und Jugendbeteiligung

D:   Finanzielle Auswirkungen

E:   Beschlussempfehlung

 

Zu A und B: Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung

 

Das „Gesetz zur Veröffentlichung der Bezüge der Mitglieder von Geschäftsführungsorganen und Aufsichtsgremien öffentlicher Unternehmen im Land Schleswig-Holstein“ (das sogenannte Transparenzgesetz“) wurde vom Landtag verabschiedet und ist zwischenzeitlich in Kraft getreten. Die neuen Regelungen sind erstmalig auf Jahresabschlüsse nach dem 31.12.2014 beginnenden Geschäftsjahre anzuwenden. D.h. eine Veröffentlichungspflicht besteht bereits für die Geschäftsabschlüsse 2015, die Anfang 2016 erstellt werden. Durch die Änderung der Gemeindeordnung und dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit betrifft das Gesetz auch die Stadt Tornesch. Die Angaben sollen in den jeweiligen Jahresabschlussberichten und auf der Homepage des Finanzministerium Schleswig-Holstein veröffentlicht werden. 

 

Der Verband der Schleswig-Holsteinischen Energie- und Wasserwirtschaft –VSHEW- hat Herrn Prof. Dr. Arndt von der Kanzlei Weissleder & Ewer, Kiel, beauftragt, das Gesetz juristisch zu bewerten. Die Anmerkungen von Herrn Prof. Dr. Arndt sind dieser Vorlage beigefügt.

 

Zusammenfassend lässt sich für Tornesch sagen,

 

  • dass die Eigenbetriebe Abwasserbetrieb Tornesch, Grundstücksgesellschaft Tornesch und Grundstücksgesellschaft Sportpark Tornescht durch die Änderung des § 97 Abs. 1 GO,
  • und dass die Stadtwerke Tornesch GmbH und die Stadtwerke Tornesch-Netz GmbH durch die Änderung des § 102 GO

 

betroffen sind.

 

Die Zweckverbände Schulzweckverband Tornesch – Uetersen und Volkshochschule Tornesch – Uetersen sind durch die Änderung des § 14 GKZ nicht betroffen, da sie nicht überwiegend wirtschaftlich tätig sind.

 

Bei den Eigenbetrieben wirkt die Gemeindeordnung unmittelbar. Betroffen von der Offenlegungspflicht sind jeweils der Werkleiter und mit Mitglieder des Werkausschusses. Bei allen Eigenbetrieben ist der Bürgermeister laut Betriebssatzung Werkleiter. Für diese Aufgaben erhält er keine Aufwandsentschädigung. Die Aufgaben der Werkausschüsse sind dem Finanzausschuss zugeordnet. Hierfür bekommen die Mitglieder ihr normales Sitzungsgeld gemäß Entschädigungsverordnung. Eine Zuordnung des Sitzungsgeldes zu den Eigenbetrieben erscheint nicht möglich.

 

Anders sieht es bei den Stadtwerken Tornesch GmbH und bei der Enkelgesellschaft Stadtwerke Tornesch-Netz GmbH aus. Hier kann die Gemeindeordnung nicht unmittelbar wirken. Laut Prof. Dr. Arndt richtet sich die Änderung der GO an die Stadt als Gesellschafter. Sie hat als Gesellschafter darauf hinzuwirken, dass im Gesellschaftervertrag Offenlegungsregelungen enthalten sind. In den Gesellschafterverträgen und Stadtwerke Tornesch GmbH und der Stadtwerke Tornesch-Netz GmbH sind keine Offenlegungsregelungen enthalten. Für die GmbH ergibt sich die Offenlegungspflicht ausschließlich aus dem Gesellschaftervertrag. Der Hauptausschuss sollte daher seinen kommunalen Gesellschafter die Weisung erteilen, den Antrag zu stellen, den Gesellschaftervertrag um eine GO-konforme Offenlegungsregelung zu erweitern und eine Abstimmung darüber herbeizuführen. .

Das gleiche gilt für die kommunalen Gesellschafter der Stadtwerke Tornesch-Netz GmbH. „Bei einer mittelbaren Beteiligung haben die kommunalen Gesellschafter auf ihre Tochtergesellschaft derart einzuwirken, dass diese ihre Rechte in der Gesellschafterversammlung so wahrnimmt, dass der Gesellschaftsvertrag der Enkelgesellschaft den Vorgaben der Gemeindeordnung entspricht.“ Die Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Tornesch-Netz GmbH sind die kommunalen Aufsichtsratsmitglieder der Stadtwerke Tornesch. Auch sie sollten angehalten werden, den Gesellschaftsvertrag der Gemeindeordnung entsprechend anzupassen.

 

Die Offenlegungspflicht gilt auch für die beiden Geschäftsführer der Stadtwerke Tornesch GmbH und für den Geschäftsführer der Stadtwerke Tornesch-Netz GmbH. Hierfür müssten die Anstellungsverträge jedoch geändert werden bzw. ggfs. die Gesellschafterverträge entsprechend ergänzt werden. Eine Pflicht seitens der jetzigen Geschäftsführer, einer Vertragsänderung zuzustimmen, besteht nicht. Die Stadt tut ihrer Pflicht genüge, auf eine Anpassung der Vorgaben hinzuwirken. Führt dieses nicht zum Ziel, kann ihr das nicht zu Last gelegt werden. 

 

 

 

Zu C: Prüfungen

 

1. Umweltverträglichkeit

entfällt

 

2. Kinder- und Jugendbeteiligung

entfällt
 

 

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Finanz. Auswirkung

Zu D: Finanzielle Auswirkungen / Darstellung der Folgekosten

entfällt
 

 

 


 

 

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Beschlussvorschlag

Zu E: Beschlussempfehlung 


Der Hauptausschuss weist den kommunalen Gesellschafter der Stadtwerke Tornesch GmbH an, den Antrag in der Gesellschafterversammlung zu stellen, den Gesellschaftervertrag dahingehend zu ändern, dass er den Vorgaben des § 102 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein entspricht und hierüber abstimmen zu lassen. 

Die kommunalen Gesellschafter in der Stadtwerke Tornesch-Netz GmbH sollen ebenfalls darauf hinwirken, dass auch für diese GmbH eine Regelung zur Offenlegung der Bezüge in den Gesellschaftervertrag eingearbeitet wird. 
 

 

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Anlagen

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