Schulverband Beschlussvorlage - VO/19/185
Grunddaten
- Betreff:
-
Beratung und Beschlussfassung über den doppischen Doppelhaushaltsplan 2020/2021 des Schulzweckverbandes Tornesch-Uetersen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Schulverband Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für allgemeine Verwaltung und Finanzen
- Bearbeiter:
- Dirk Goldau
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Verbandsversammlung Schulverband Tornesch-Uetersen
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13.11.2019
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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung
Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung
In der Schulverbandsversammlung vom 19.06.2019 nahmen die Verbandsmitglieder den Vorschlag der geschäftsführenden Mitgliedskommune an, die jährliche Haushaltsplanung auf einen 2-Jahres-Haushaltsplan umzustellen. Gemäß § 77 Absatz 3 Gemeindeordnung (GO) i.V.m. § 7 GemHVO-Doppik ist es zulässig, einen Haushaltsplan für 2 Kalenderjahre beschließen zu lassen. Ein 2-Jahres-Haushaltsplan hat den Vorteil, dass nur alle zwei Jahre eine vollständige Haushaltsplanung durchgeführt werden muss und zu dem für das 2. Planungsjahr die Einschränkungen der vorläufigen Haushaltsführung wegfällt.
Nachteilig ist die Planung weiter entfernt liegender Jahre. Dies kann jedoch durch einen Nachtragshaushalt und durch die Nutzung aller zur Verfügung stehenden Instrumente zur flexiblen Haushaltsführung (Deckungsfähigkeit, Haushaltsüberschreitungen) gemindert werden. Ein möglicher Nachtragshaushaltsplan ist erheblich einfacher zu erstellen, da hierfür nur die geänderten Produktkonten beraten und beschlossen werden müssen. Dadurch können mögliche Änderungen und Anpassungen auch im zweiten Jahr vorgenommen werden.
Der Inhalt des Vorberichtes ist in § 6 GemHVO-Doppik geregelt. Um einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft des Schulzweckverbandes zu bekommen, sind dem Vorbericht tabellarische Übersichten, sowie Vorbemerkungen und Ausführungen zur Haushaltslage beigefügt.
Für das Haushaltsjahr 2020 ergibt sich im Ergebnisplan normalerweise ein Jahresfehlbetrag i.H.v. 343.600,-- € und im Ergebnisplan für 2021 ein Jahresfehlbetrag i.H.v. 278.900 €. Die entstehenden Fehlbeträge werden zum Jahresabschluss, nach § 15 GkZ i.V.m. § 56 (2) SchulG, entsprechend den tatsächlichen Schülerzahlen der Mitgliedskommunen aufgeteilt. Diese Aufteilung ist bereits für die Planung übernommen worden, so dass die Ergebnispläne für beide Haushaltsjahre ausgeglichen sind.
Die Finanzierung des Schulzweckverbandes ist weiterhin grundsätzlich von der Entwicklung der Schülerzahlen und den dadurch zu entrichtenden Schulkostenbeiträgen abhängig. Für das Haushaltsjahr 2020 wird aufgrund leicht gestiegener Schülerzahlen (8) zum Stichtag und das zur Berechnung heranzuziehende Ergebnis 2018 von leicht steigenden Schulkostenbeiträgen im Vergleich zum Vorjahr von ca. 100 T€ ausgegangen.
Eine wesentliche Erhöhung des Haushaltsansatzes gibt es bei der Unterhaltung und Ergänzung der EDV. Enthalten sind hier Maßnahmen aus dem Digitalpakt, die durch das Ertragskonto 218200 448100 -Erstattungen vom Land- zu mind. 85 % gedeckt sind.
Hinzu kommen für die Mangelbeseitigung, aufgrund der durchgeführten Brandverhütungsschau an der Klaus-Groth-Schule, ca. 900.000,-- €. Die Haushaltsmittel werden im investiven Finanzplan eingeplant. Diese Summe wird durch die Aufnahme eines Investitionskredites gedeckt. Folgekosten entstehen durch die Abschreibungen auf Vermögensgegenstände und die Zinsaufwendungen für den aufzunehmenden Investitionskredit.
Der Kassenkredit i.H.v. 2.000.000,-- € bleibt in den Haushaltsjahren 2020/2021 unverändert.
Prüfungen:
1. Umweltverträglichkeit
entfällt
2. Kinder- und Jugendbeteiligung
entfällt
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen / Darstellung der Folgekosten
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: |
| ja |
| nein | |||||
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Die Maßnahme/Aufgabe ist: |
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| vollständig eigenfinanziert | ||||||
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| teilweise gegenfinanziert | |||||
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| vollständig gegenfinanziert | |||||
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Auswirkungen auf den Stellenplan: |
| Stellenmehrbedarf |
| Stellenminderbedarf | |||||
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| höhere Dotierung |
| Niedrigere Dotierung | |||
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| Keine Auswirkungen |
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Es wurde eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt: |
| ja |
| nein | |||||
Es liegt eine Ausweitung oder eine Neuaufnahme einer |
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Freiwilligen Leistung vor: |
| ja |
| nein | |||||
Produkt/e: | ||||||
Erträge/Aufwendungen | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 ff. |
in EUR | ||||||
* Anzugeben bei Erträgen, ob Zuschüsse/Zuweisungen; Transfererträge; Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge * Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalaufwand; Sozialtransferaufwand; Sachaufwand; Zuschüsse/Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen | ||||||
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Erträge*: |
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Aufwendungen*: |
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Saldo (E-A) |
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davon noch zu veranschlagen: |
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Investition/Investitionsförderung | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 ff. |
in EUR | ||||||
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Einzahlungen |
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Auszahlungen |
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Saldo (E-A) |
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davon noch zu veranschlagen: |
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Erträge (z.B. Auflösung von Sonderposten) |
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Abschreibungsaufwand |
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Saldo (E-A) |
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davon noch zu veranschlagen: |
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Verpflichtungsermächtigungen |
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davon noch zu veranschlagen: |
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Folgeeinsparungen/-kosten (indirekte Auswirkungen, ggf. sorgfältig zu schätzen) | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 ff. |
in EUR | ||||||
* Anzugeben bei Erträgen, ob Zuschüsse/Zuweisungen; Transfererträge; Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge * Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalaufwand; Sozialtransferaufwand; Sachaufwand; Zuschüsse/Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen | ||||||
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Erträge*: |
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Aufwendungen*: |
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Saldo (E-A) |
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davon noch zu veranschlagen: |
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Beschlussvorschlag
Beschluss(empfehlung)
Haushaltssatzung
des Schulzweckverbandes Tornesch-Uetersen für die Haushaltsjahre 2020 und 2021
Aufgrund des §§ 111 SchulG in Verbindung mit §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 GkZ und der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Verbandsversammlung vom - und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde - folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 wird
| 2020 | 2021 |
1. im Ergebnisplan mit |
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einem Gesamtbetrag der Erträge auf | 4.153.200 EUR | 4.087.500 EUR |
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 4.153.200 EUR | 4.087.500 EUR |
einem Jahresüberschuss von | 0 EUR | 0 EUR |
einem Jahresfehlbetrag von | 0 EUR | 0 EUR |
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2. im Finanzplan mit |
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einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 3.906.300 EUR | 3.841.600 EUR |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 3.636.200 EUR | 3.574.100 EUR |
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einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf |
3.314.500 EUR | 10.391.000 EUR |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf |
3.749.800 EUR |
10.840.400 EUR |
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
| 2020 | 2021 |
1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und | 3.314.500 EUR | 10.391.000 EUR |
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2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 0 EUR | 0 EUR |
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3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | 2.000.000 EUR | 2.000.000 EUR |
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4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf | 0 Stellen | 0 Stellen |
§ 3
(1) Nach § 20 Abs. 1 GemHVO-Doppik i.V.m. § 4 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden folgende
Produktgruppen (PG) bzw. Unterproduktgruppen zu Budgets verbunden:
>Budget 1: PG 218 Gesamtschulen/Gemeinschaftsschulen
>Budget 2: PG 612 Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft.
(2) Gemäß § 22 Abs. 1 GemHVO-Doppik sind die Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen
eines Budgets mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der internen Leistungsverrechnung, der Abschreibungen und der Zuführung zu den Rückstellungen und Rücklagen gegenseitig deckungsfähig.
(3) Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 GemHVO-Doppik sind Aufwendungen, die zu einem Budget gehören, und die dazugehörigen Auszahlungen, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 Satz 1 genannten Aufwendungen übertragbar.
§ 4
Die Schuldendiensthilfe in der Form einer Verbandsumlage für die Haushaltsjahre 2020/2021 beträgt im Verhältnis der in § 13 Abs. 2 der Verbandssatzung genannten Zahl 989.700 €. Für das Haushaltsjahr 2020/2021 entfallen demnach auf die einzelnen Verbandsmitglieder pro Jahr folgende Beträge:
Stadt Tornesch 754.100 €
Stadt Uetersen 235.600 €.
Bei einem nichtausgeglichenen Haushalt wird von den Mitgliedskommunen eine zusätzliche Verbandsumlage nach § 15 GkZ i.V.m. § 56 (2) SchulG erhoben.
§ 5
Die Verbandsvorsteherin wird ermächtigt, über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 95 d Abs. 1 GO zu leisten, wenn ihr Betrag im Einzelfall 50.000 € nicht überschreitet. Die Zustimmung der Verbandsversammlung gilt in diesen Fällen als erteilt. Die Verbandsvorsteherin ist verpflichtet, der Verbandsversammlung mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zu berichten.
Die kommunalaufsichtliche Genehmigung wurde am erteilt.
Tornesch, Schulzweckverband Tornesch-Uetersen
Die Verbandsvorsteherin
gez. Sabine Kählert
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2,5 MB
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